07.10.2009

Niedersachsen: Nichtraucherschutz in Spielhallen, wenn kostenlos Getränke angeboten werden

Das NdsNiRSG findet auch in Spielhallen Anwendung, wenn dort unentgeltlich als Zugabe kostenlos Getränke abgegeben werden (OLG Celle, Beschluss vom 07.07.2009, Az. 322 SsBs 75/09).

Bilder Akten

Ein Spielhallenbesitzer wandte sich gegen eine Bußgeldentscheidung wegen Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz. Er bot seinen Gästen während der Dauer ihres Aufenthalts in der Spielhalle kostenlos warme und kalte Getränke an. Die Ordnungsbehörde sah hierin den Betrieb eines Gaststättenbetriebs und verhängte ein Bußgeld. Die Gerichte bestätigten die Auffassung der Behörde.

Entscheidungsgründe

  • Die Spielhalle erfüllt den Begriff einer Gaststätte i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 NdsNiRSG, da während des Aufenthalts in diesen Räumlichkeiten an Gäste kostenlos warme und kalte Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden (Hinweis: also sowieso, wenn entgeltlich).
  • Die Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes umfassen auch nach dem Gaststättengesetz auch erlaubnisfreie Gaststätten.
  • Die für das Gewerbe konstitutive Gewinnerzielungsabsicht ergibt sich aus der Anreizfunktion der Getränkeabgabe und unterfällt damit dem Nichtraucherschutzgesetz.
  • Die zur Verfügung gestellten Getränke erfüllen auch nicht den Begriff „Kostproben“ nach dem NdsNrSG, welches Merkmal dann nicht unter den Begriff des Gesetzes fallen würde. Kostproben sind „zum Verzehr geeignete, in kleinen Mengen abgegebene Waren, die den Zweck haben, zum Kauf entsprechender Ware anzuregen“. Dies ist hier nicht der Fall, da die kostenlose Abgabe der Getränke zur weiteren Inanspruchnahme völlig anderweitiger Leistungen, dem Spielen an den Geldspielautomaten, führen sollte.
  • Der zum Tatzeitpunkt nicht anwesende Betreiber der Spielhalle war verpflichtet, durch geeignete organisatorische Maßnahmen den Nichtraucherschutz einzuhalten. Er war durch die Behörde hierauf hingewiesen worden. Er durfte sich nicht auf anderweitige Auskünfte seines Anwalts verlassen.
Autor*in: WEKA Redaktion