04.03.2024

Massagesalon als Prostitutionsgewerbe

Ein Mitarbeiter des Ordnungsamts kam als „verdeckter Ermittler“ einem illegalen Prostitutionsbetrieb auf die Spur. Das OVG Münster (Beschl. vom 08.02.2024, Az. 4 B 519/23) musste über die nachfolgende Verbotsverfügung entscheiden.

Body-to-Body-Massage

Ein Mitarbeiter des Ordnungsamts gab sich als Kunde aus und buchte in einem Massagesalon, in dem klassische asiatische Massagen angeboten werden, eine Body-to-Body-Massage für 100 Euro. Nach Annahme des Scheinangebots zog sich die Masseurin aus. Darüber hinaus bemerkte er in einem weiteren Behandlungsraum ein Kondom sowie eine weitere Mitarbeiterin mit einem nackten Kunden.

Das Ordnungsamt untersagte dem Betreiber des Massagesalons das Angebot und das Ausführen sexueller Dienstleistungen. Der Betreiber klagte gegen das Verbot.

Was sind sexuelle Handlungen?

Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ist erlaubnispflichtig, stellte das OVG Münster fest (vgl. § 12 Abs. 1 ProstSchG). Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt (§ 2 Abs. 3 ProstSchG). Das Gericht definierte den Begriff der sexuellen Dienstleistung: Eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt (vgl. § 2 Abs. 1 ProstSchG).

Erfüllt die Body-to-Body-Massage diesen Begriff?

Die tatsächlichen Feststellungen vor Ort rechtfertigten den Schluss, dass in dem Massagebetrieb neben klassischen asiatischen Massagen jedenfalls auf Anfrage auch sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt i.S. von § 2 Abs. 1 ProstSchG angeboten werden. Eine klassische Massage beinhaltet nicht das vollständige Entkleiden der Masseurin, um mutmaßlich ihren nackten Körper bei der Massage des Kunden einzusetzen. Auch das Bereitliegen eines Kondoms lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass dieses bei sexuellen Handlungen eingesetzt werden soll.

Ergebnis

Der Massagesalon ist als Prostitutionsgewerbe i.S. von § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 ProstSchG anzusehen. Ohne die Erlaubnis nach § 12 ProstSchG wurden gewerbsmäßig Räumlichkeiten für das Erbringen sexueller Dienstleistungen bereitgestellt.

Die Verbotsverfügung ist daher zu Recht ergangen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)