14.02.2023

Tantra-Massage erlaubnispflichtiges Prostitutionsgewerbe?

Das VG Berlin (Beschl. vom 17.11.2022, Az. 4 L 460/22) musste ausloten, wo die Grenzen zwischen einer gynäkologischen Untersuchung und einer sexuellen Dienstleistung zu ziehen sind.

Tantra-Massage Gewerbe

Behandlung nach der reinen tantrischen Idee

Die Betreiberin eines Tantra-Studios wollte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung erstreiten, dass sie für ihren Betrieb keine Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) benötigt. Ihren Antrag begründete sie damit, dass die Tantra-Massage ähnlich einer gynäkologischen Untersuchung eine alternativmedizinische Behandlung sei, die eine umfassende und qualifizierte Ausbildung erfordere. Geschlechtsverkehr werde nicht angeboten.

Es würde der tantrischen Idee entsprechen, den ganzen Menschen zu berühren, daher auch den Genitalbereich. Dies wäre vordergründig keine sexuelle Handlung, sondern die sexuellen Energien sollen in die Ganzkörpermassage einbezogen werden.

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Voraussetzungen der Erlaubnispflicht sexueller Dienstleistungen

  • Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbe bedarf der Erlaubnis, zitierte das VG das ProstSchG (§ 12 Abs. 1).
  • Ein Prostitutionsgewerbe betreibt u.a., wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 ProstSchG).
  • Prostituierte sind nach § 2 Abs. 2 ProstSchG Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen.
  • Eine sexuelle Dienstleistung ist nach § 1 Satz 1 ProstSchG eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt.

Nach dem weiten Verständnis des ProstSchG, so das Gericht, sollten nahezu alle Formen bezahlter sexueller Kontakte erfasst sein, um die sexuelle Selbstbestimmung von Menschen in diesem Tätigkeitsfeld umfassend zu schützen.

Tantra-Massage zielt bewusst auf sexuelle Erregung ab

Dann prüfte das VG den Tatbestand des ProstSchG im Hinblick auf das Tantra-Studio. Die Betreiberin hat nicht in Abrede gestellt, dass sexuelle Handlungen Teil der Massage sind, bei der auch der Genitalbereich einbezogen wird, fuhr das VG fort. Beide Beteiligten sind nackt. Die Behandlung im Studio kostet 200 Euro und wird damit gegen Entgelt erbracht. Damit zielt die Tantra Massage bewusst auch auf die sexuelle Erregung der Kundschaft ab.

Gynäkologische Untersuchungen als medizinische Behandlung sind mit der Tantra-Massage offenkundig nicht vergleichbar. Ein objektiver Beobachter würde ohne Zweifel der im Tantra-Studio angebotenen Behandlung einen Sexualbezug beimessen, schloss das Gericht und kam zum Ergebnis.

Antrag abgewiesen: Studio für Tantra-Massage ist Gewerbe

Der Betrieb eines Tantra-Studios erfordert eine Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 ProstSchG. Erfasst von der Erlaubnispflicht sind nahezu alle Formen bezahlter sexueller Kontakte. Hierzu zählt auch die Vornahme sexueller Handlungen im Rahmen einer entgeltlichen Massage. Der Antrag der Betreiberin wurde daher abgewiesen.

>>> Tipp der Redaktion: Lesen Sie auch den Beitrag „Ist das Drehen eines Pornofilms erlaubnispflichtig?“

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)