25.01.2018

Markthändler: Betrieb eines Stands ohne Standerlaubnis

Das OVG Münster hat entschieden, dass ein Markthändler, der über ein Jahr seinen Stand auf einem Wochenmarkt betrieben hat, ohne über die erforderliche Standgenehmigung zu verfügen, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Daher besteht ein sachlicher Grund für die Versagung der Standerlaubnis (OVG NRW, Urteil vom 03.11.2017, Az. 4 B 891/17).

Markthändler Wochenmarkt ohne Standerlaubnis

Ein Markthändler hatte unerlaubt einen Obst- und Gemüsestand auf einem Wochenmarkt von einer früheren Standplatzinhaberin übernommen. Im Wege einer einstweiligen Anordnung verlangte er, seinen Standbetrieb wieder aufnehmen zu dürfen.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Auch vor dem Oberverwaltungsgericht hatte der Markthändler keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

  • Die Einschätzung der Marktaufsicht, dass der Antragsteller die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt und deswegen nicht auf den Wochenmarkt zurückkehren darf, wird bestätigt.
  • Der Antragsteller hat für mehr als eineinhalb Jahre ordnungswidrig unter ständigem Verstoß gegen die Marktsatzung ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis auf dem Wochenmarkt regelmäßig eigenverantwortlich den von der früheren Inhaberin übernommenen Standplatz betrieben. Zudem hat er seine Verantwortlichkeit gegenüber der Marktaufsicht nicht offengelegt, indem er wahrheitswidrig als bloßer Mitarbeiter aufgetreten ist.
  • Deshalb sind Beschwerden wegen des unzulässigen, lautstarken Anpreisens von Waren mehr als eine Stunde vor Marktende und wegen der Nichteinhaltung der Verkaufszeiten zunächst nicht dem Antragsteller, sondern der früheren Standplatzinhaberin vorgehalten worden.
  • Schließlich hat der Antragsteller mehrfach Erdbeeren aus … unter Verstoß gegen eine strafbewehrte Verbraucherschutzvorschrift zumindest irreführend als … verkauft.
  • Der Antragsteller versuchte, die aktenkundigen Rechtsverstöße trotz ihrer Dauer und Häufung im Wesentlichen mit Blick auf das behauptete Fehlverhalten anderer Standplatzbetreiber sowie wegen seiner Unerfahrenheit mit dem deutschen Recht als weniger gewichtig erscheinen zu lassen. Dies steht der Annahme entgegen, der Antragsteller werde sich künftig rechtstreu verhalten.
  • Da ein etwaiges Fehlverhalten anderer Markthändler jedenfalls nicht die Zuverlässigkeit des Antragstellers begründet, muss den vom Antragsteller ‒ auch über die örtlichen Medien ‒ gegen die Stadt erhobenen schweren Vorwürfen, sie übe die Marktaufsicht nicht ordnungsgemäß und diskriminierend aus, nicht weiter nachgegangen werden.
  • Die mit dem Antrag angestrebte Duldung eines voraussichtlich unzuverlässigen Bewerbers kann jedenfalls nicht zu einer verbesserten Einhaltung der Marktregeln führen.

Das Urteil ist abrufbar unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2017/4_B_891_17_Beschluss_20171102.html

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)