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Keine Untersagung eines Rockfestivals bei unsicherer Gefahrenprognose

Eine Gemeinde machte es sich offensichtlich zu leicht und untersagte ein Rockfestival, weil der Veranstalter Bedenken nicht zerstreuen konnte (VG Göttingen, Beschl. vom 28.05.2026, Az. 1 B 149/26).

Beweisführung

Auf einer Wiese in der Nähe einer Ortschaft sollte ein Rockfestival stattfinden. Die Gemeinde untersagte das Festival mit der Begründung, es bestünden Bedenken hinsichtlich Zufahrt und Abfahrt, Rettungswegen sowie Brand- und Immissionsschutz. Zudem fehlten Nachweise, dass von der Veranstaltung keine zu erwartenden Gefahren wie die Beeinträchtigung des Verkehrs, der Gesundheit der anliegenden Nachbarschaft und Tiere, eine potenziell erhöhte Brandgefahr wegen enger Bebauung, unzureichenden Brandschutzes und Verwendung von Pyrotechnik ausgehen.

Der Veranstalter rief das VG Göttingen zu Hilfe.

Wie sah das VG die Rechtslage …

Nach der Befugnisklausel (hier § 11 NPOG) können die Verwaltungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren.

Für das Feststellen einer Gefahr bedarf es einer Gefahrenprognose mit nachweisbaren Tatsachen. Bloße Vermutungen oder Bedenken reichen nicht aus. Die materielle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer konkreten Gefahr liegt grundsätzlich bei der Behörde.

… und wie wurde entschieden?

Die Beweislast verschiebt sich nicht von der Behörde auf den Betroffenen, wenn sie Bedenken äußert. Die Beweislast kehrt sich erst dann um, wenn ein unlauteres Verhalten des Betroffenen die Beweisführung der an sich beweispflichtigen Behörde erschwert oder vereitelt hat.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, so das VG, weil der Veranstalter eine „Behördenmappe“ mit allen Einzelheiten vorgelegt und seine Kooperation angeboten hat.

Lautsprecheranlagen lassen sich ohne Weiteres so regeln, dass die Musik die Grenzwerte von Ziff. 6.1. Buchstabe d i.V.m. Ziff. 6.5 für den Dorfbereich einhält, äußerte das VG sein Unverständnis über die Bedenken. Und: Die Besucherparkflächen werden ausgewiesen und auch beschildert. Pyrotechnik soll nicht eingesetzt werden.

Die Untersagung ist zudem ermessensfehlerhaft, weil das Konzert von der Wiese in einen Hof verlegt werden konnte und damit ein milderes, im Hinblick auf die vermuteten Gefahren aber gleich effektives Mittel zur Verfügung stand.

Ergebnis

Das Gericht sah keine konkrete Gefahr für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit. Die Untersagung eines (hier zweitägigen) Rockfestivals ohne hinreichende Tatsachengrundlage für eine Gefahrenprognose ist rechtswidrig.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)