02.06.2017

Ladenöffnungsgesetz: Kein verkaufsoffener Sonntag ohne Sachgrund

Der Normenkontrollantrag einer Gewerkschaft gegen eine Rechtsverordnung zur Freigabe der Ladenöffnung an einem Sonntag ist erfolgreich (BVerwG, Urteil vom 17.05.2017, Az. 8 CN 1.16).

verkaufsoffener Sonntag

Die Stadt erließ eine Rechtsverordnung, welche vorsah, dass an einem 29. Dezember sämtliche Verkaufsstellen im Gemeindegebiet geöffnet sein durften.

Der Normenkontrollantrag einer Gewerkschaft hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil der Vorinstanz geändert und festgestellt, dass die Rechtsverordnung über die Freigabe der sonntäglichen Ladenöffnung unwirksam ist.

 Entscheidungsgründe

  • Die zur Überprüfung gestellte Rechtsverordnung ist rechtswidrig, weil § 10 LadöffnG Rheinland-Pfalz sie bei der gebotenen grundgesetzkonformen Auslegung nicht rechtfertigt. Das OVG ist zwar im Einklang mit Bundesrecht davon ausgegangen, dass jede Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag für sich genommen nach § 10 LadöffnG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz durch einen Sachgrund gerechtfertigt sein muss.
  • Entgegen der Auffassung des OVG sind die bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen des Sonntagsschutzes jedoch nicht schon erfüllt, wenn der Verordnungsgeber alle für und gegen die Ladenöffnung sprechenden Belange berücksichtigt und im Rahmen einer Gesamtabwägung vertretbar gewichtet hat.
  • Als Sachgrund reicht das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse der Handelsbetriebe und das Shoppinginteresse der Kundschaft nicht aus. Ein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse muss hinreichend gewichtig sein, um die konkret beabsichtigte Ladenöffnung in ihrem zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang zu rechtfertigen. Ein solcher Sachgrund für die in Rede stehende stadtgebietsweite sonntägliche Ladenöffnung lag bei Erlass der Verordnung jedoch nicht vor.
  • Der nachträglich im Gerichtsverfahren angeführte Silvestermarkt war damals noch nicht einmal beantragt.

Hinweise

  • Vorinstanz OVG Koblenz, Urteil vom 20.05.2014, Az. 6 C 10122/14
  • OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.05.2017, Az. 7 ME 31/17 (Der Verkauf darf nicht im Vordergrund stehen.)
  • OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.05.2017, Az. 7 ME 32/17 (Lingener Kirmes keine Alibiveranstaltung)
Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)