10.11.2016

Ist ein Bordellparkplatz ein öffentlicher Verkehrsraum?

Das OLG Hamm hat zu der Frage der Öffentlichkeit eines (versteckten) Parkplatzes entschieden (OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2016, Az. 4 RVs 107/16).

Bordellparkplatz

Der Angeklagte fuhr mit seinem Pkw auf einem zu einem Bordell gehörenden Parkplatz. Das als solches nicht beworbene Bordell befindet sich in einer versteckt liegenden Immobilie. Der nicht mit Einlasshindernissen versehene Parkplatz ist nur über eine schmale Zufahrt zu erreichen. Zur Tatzeit war der Angeklagte alkoholbedingt fahruntüchtig mit einer erheblichen Blutalkoholkonzentration. Der Angeklagte legte mit seinem Fahrzeug auf dem Bordellparkplatz ca. 8 m zurück, nachdem eine Mitarbeiterin des Bordells, mit welcher der Angeklagte zuvor Ärger wegen der Höhe einer Rechnung bekommen hatte, vergeblich versucht hatte, ihm die Fahrzeugschlüssel abzunehmen. Der Angeklagte beabsichtigte, einen nahe gelegenen anderen Parkplatz aufzusuchen, um sich dort von einem Verwandten abholen zu lassen.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen einer Trunkenheitsfahrt.

Die Sprungrevision zum Oberlandesgericht war für den Angeklagten vorläufig erfolgreich. Das erstinstanzliche Urteil wurde teilweise aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

  • Ein über eine schmale Zufahrt erreichbarer Parkplatz für ein versteckt liegendes und als solches nicht beworbene Bordell muss kein öffentlicher Verkehrsraum sein.
  • Die infrage stehende Strafvorschrift des § 316 StGB verbietet einem infolge Alkohols fahruntüchtigen Kraftfahrer, mit einem Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu fahren. Zum öffentlichen Straßenverkehr kann neben dem öffentlichen Verkehrsraum mit seinen Straßen, Plätzen, Brücken und Fußwegen auch ein Parkplatz auf einem Privatgrundstück gehören. Das ist dann der Fall, wenn der Parkplatz entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und so auch tatsächlich genutzt wird.
  • Im vorliegenden Fall fehlen ausreichende Feststellungen des Amtsgerichts dazu, ob der Bordellparkplatz als im vorstehenden Sinne öffentlicher Verkehrsraum anzusehen ist. Befindet sich das Bordell in einer versteckt liegenden, nicht als Bordell beworbenen Immobilie, bei der der Parkplatz nur über eine schmale Zufahrt zu erreichen ist, ist bereits fraglich, ob der Platz einem größeren Personenkreis überhaupt als Parkplatz bekannt gewesen ist. Es kann auch gut sein, dass der so angelegte Parkplatz tatsächlich nur wenigen „Eingeweihten“, wie z.B. dem Personal und/oder den Stammkunden, offen gestanden hat.

Es bedarf daher weiterer Feststellungen dazu, ob der Tatort zum öffentlichen Verkehrsraum gehört.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)