Shop Kontakt

Identitätskontrolle in Gaststätte mit Geldspielgeräten?

Eine Spielhallenkontrolle führte zu mehreren Beanstandungen, die das OVG Koblenz prüfen musste (Urteil vom 26.11.2025, Az. 6 A 10807/25.OVG).

Kontrolle mit Beanstandungen

In einem Gebäudekomplex wird eine Gaststätte mit Geldspielgeräten betrieben, die an eine Spielhalle mit weiteren Geldspielgeräten grenzt. Die Geldspielgeräte in der Gaststätte werden nach einem Abgleich mit der Spielersperrdatei OASIS freigeschaltet. Anlässlich einer Kontrolle beanstandete das Gewerbeamt u.a. die mangelnde Aufsicht bei den Geldspielgeräten und eine nicht ausreichende Identifizierung zur Freischaltung der Spielgeräte und forderte den Betreiber auf:

  1. Ab sofort ist es zu unterlassen, Gästen das Spielen an den Geldspielgeräten zu ermöglichen, ohne dass vorher durch den Betreiber bzw. die Aufsichtskraft ein Abgleich mit der Spielersperrdatei „OASIS“ durchgeführt wurde.
  2. Spielwillige Personen sind vor der ersten Spielteilnahme während jeden Aufenthalts in der Gaststätte durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle zu identifizieren.
  3. Es ist zu unterlassen, Geldspielgeräte in Betrieb zu nehmen, wenn sich kein eigenes geschultes Personal in der Gaststätte befindet.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Betreiber Klage.

Die Aufsichtspersonen in glücksspielrechtlichen Spielstätten haben eine zentrale Rolle bei der Gewährleistung des Spieler- und Jugendschutzes zu erfüllen. Nur eine Aufsichtsperson allein, die sowohl die glücksspielrechtliche Aufsicht in der Gaststätte als auch in der angrenzenden Spielhalle vornimmt, ist nicht ausreichend, dies gilt auch, wenn nur der Gaststättenbereich betrachtet wird. Zudem muss in Spielhallen zwingend ein Abgleich mit der Spielsperrdatei nicht nur vor dem ersten Spiel, sondern bei jedem Betreten der Spielhalle vorgenommen werden.

Die Anordnung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere sind die angeordneten Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen und damit insgesamt verhältnismäßig. Denn bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass entgegen der glücksspielrechtlichen Regelung die Gelegenheit geboten wird, ohne vorherige persönliche Identifizierung und Kontrolle durch eine  Abfrage der Spielersperrdatei an einem Glücksspielgerät zu spielen. Die Anordnung ist daher nicht unverhältnismäßig.

Was folgt daraus?

  • Landesglücksspielgesetz und der GlüStV 2021 fordern von dem Betreiber einer Gaststätte mit Geldspielgeräten, vor der ersten Spielteilnahme die Identität des Spielers wirksam zu kontrollieren sowie einen Abgleich mit der Spielersperrdatei vorzunehmen.
  • Die Identitätskontrolle und der Abgleich mit der Sperrdatei sind grundsätzlich durch eine geschulte Aufsichtsperson durchzuführen.
  • Eine technische Einrichtung, die eine selbstständige Freischaltung der Spielgeräte durch Spieler mittels eines Ausweisdokuments erlaubt, ersetzt diese persönliche Kontrolle jedenfalls dann nicht, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Spieler hierfür ein eigenes Ausweisdokument nutzt.
  • Grenzt eine Gaststätte mit Geldspielgeräten baulich an eine Spielhalle an, reicht eine gemeinsame Aufsichtsperson für beide Spielstätten grundsätzlich nicht aus.

Ergebnis

Die Klage wurde abgewiesen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)

Unsere Empfehlungen für Sie