04.03.2015

Handelt es sich bei „Dildo Porno Hardcore Shows“ und „Live Shows“ um Schaustellen von Personen?

Das Verwaltungsgericht Ansbach musste sich mit der Frage befassen, ob „Dildo Porno Hardcore Shows mit Publikumsbeteiligung“ und „Live-Sex-Pornoshows“, in denen der Geschlechtsverkehr vorgeführt wird, in einem Bordell als „Schaustellen von Personen“ erlaubnispflichtig sind (Beschl. vom 08.01.2015, Az. AN 4 S 14.01979).

Prostitution

Auf seiner Homepage warb ein Bordellbetreiber insbesondere für „Dildo Porno Hardcore Shows mit Publikumsbeteiligung“ und „Live-Sex-Pornoshows“ für den Zeitraum vom 26. bis 30. August 2014. Das Gewerbeamt führte zusammen mit der Polizei eine Ortsbesichtigung durch. Dabei wurde festgestellt, dass der Betreiber im Hinterhof des Bordellbetriebs ein Zelt (ca. 10 × 4 m) und einen Pavillon (ca. 3 × 3 m) errichtet hatte. In dem Zelt sollten sexuelle Live-Auftritte (z.B. Dildo-Shows und Vorführung des Geschlechtsverkehrs) präsentiert werden.

Das Gewerbeamt untersagte die Live-Auftritte und ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagung an. Der Bordellbetreiber wehrte sich mit dem Argument, wo Prostitution erlaubt sei, muss es auch erlaubt sein, sexuelle Live-Auftritte zu veranstalten. Ein Antrag auf Erlaubnis zur Schaustellung von Personen sei daher nicht erforderlich.

 

Die Entscheidung

  • Die Untersagung der Live-Auftritte beruht auf § 15 Abs. 2 GewO i.V.m. § 33a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GewO. Danach kann die Fortsetzung eines Betriebs verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird.
  • Unter den Begriff „Schaustellung von Personen“ i.S.d. § 33a GewO fallen Veranstaltungen, in denen die körperlichen Eigenschaften und Fähigkeiten von Menschen zur Schau gestellt werden. Der Betreiber des Bordells will diese Shows in dem für diesen Zweck aufgestellten Zelt gewerbsmäßig veranstalten.
  • Diese Darbietungen haben keinen überwiegend künstlerischen, sportlichen, akrobatischen oder ähnlichen Charakter gemäß § 33a Abs. 1 Satz 2 GewO.
  • Sie sind auch nicht deshalb erlaubnisfrei, weil sie in einem Gebiet veranstaltet werden, für das eine Ausnahme vom Verbot der Prostitution gilt.
  • Die beabsichtigten Live-Shows (Dildo-Show, Vorführung des Geschlechtsverkehrs) erfüllen daher den Tatbestand der „Schaustellung von Personen“.
  • Die vom Bordellbetreiber vorgesehenen Vorführungen sind daher gemäß § 33a Abs. 1 GewO erlaubnisbedürftig.

 

Ergebnis

Der Antrag des Bordellbetreibers auf Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde abgewiesen. Die Untersagungsverfügung des Gewerbeamtes ist offensichtlich rechtmäßig.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)