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Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Mit der Änderung des StVG und der StVO geht der Bund u.a. gegen den gewerblichen Punktehandel vor, lockert die Vorschriften zum Bewohnerparken und erlaubt die digitale Parkraumkontrolle (BGBl. I Nr. 142 vom 18.05.2026).

Bußgeldtatbestand gegen den gewerblichen Punktehandel

Beim gewerblichen Punktehandel bieten Agenturen im Internet an, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote gegen Bezahlung zu übernehmen. Die Agenturen vermitteln Strohmänner, die zugeben, den Verkehrsverstoß begangen zu haben. Hierzu leitet der Täter seinen Anhörungsbogen an den Punktehändler weiter und zahlt ein Honorar inklusive der Geldbuße. Der Punktehändler sucht aus einer Kartei nach einer Person, die dem Täter ähnelt. Diese Person gibt an, den Verkehrsverstoß begangen zu haben. Der Täter bleibt unerkannt und hat sich freigekauft.

In dem neuen § 4c StVG wird das Verbot von Handlungen und deren Angeboten geregelt, die im Ergebnis darauf abzielen, eine Behörde über die Identität des Täters einer der in Anlage 13 der FeV zu täuschen.

  • 23 StVG enthält unter Verweis auf das in § 4c StVG geregelte Verbot der Täuschungsunternehmung bzw. des hierauf bezogenen Angebots von sog. Punktehandel einen Bußgeldtatbestand für gewerbsmäßige Handlungen, die gegen dieses Verbot verstoßen. Der Bußgeldrahmen beträgt im Höchstmaß 30.000 Euro und spiegelt damit den erhöhten Unrechtsgehalt des gewerbsmäßigen Handelns wieder.

Ausnahmen in Bewohnerparkzonen

Die Ermächtigung des StVG zum Einräumen von Parkbevorrechtigungen in der StVO zielt bisher in Gebieten mit erhöhtem Parkdruck nur auf Bewohner ab. In der StVO können somit Ausnahmen für Handwerker und andere Berufsgruppen zugelassen und die Handlungsspielräume der Kommunen erweitert werden. Es wird damit gerechnet, dass die StVO schon bald entsprechend angepasst wird.

Digitale Parkraumkontrolle

Über die vorgenannten Inhalte hinaus enthält das Änderungsgesetz auch Rechtsgrundlagen im Straßenverkehrsrecht für die Digitalisierung der fahrer- und fahrzeugbezogenen Papiere, für einen digitalen Datenaustausch in der Verwaltung sowie für eine digitale Parkraumkontrolle einschließlich der Videokontrolle des ruhenden Verkehrs.

Mit dem neuen § 63g StVG erhalten die Kommunen die Möglichkeit, den Parkraum automatisiert zu kontrollieren.

Die digitale Parkraumkontrolle ersetzt die Kontrollen vor Ort durch Ordnungskräfte. Kfz-Kennzeichen werden durch vorbeifahrende Scan-Cars automatisiert erfasst (gescannt). Digitale Systeme gleichen die Kfz-Kennzeichen in Echtzeit mit zentralen Datenbanken ab. Es wird geprüft, ob ein digitales Ticket gelöst wurde, ein Bewohnerparkausweis ausgestellt oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Das System erkennt Fahrzeuge, die ohne Parkberechtigung abgestellt wurden, und übermittelt ein Foto und die Daten des Standorts an den Innendienst. Ein Ordnungspolizeibeamter prüft vor Ort den Sachverhalt. Bestätigt sich der Verdacht eines Parkverstoßes, wird ein Bußgeld- oder Verwarnungsgeldverfahren eingeleitet.

Ein Scan-Car kann im Vergleich zu klassischen Kontrollen zu Fuß ein Vielfaches an Fahrzeugen kontrollieren. Die Effizienz der Parkraumkontrolle wird enorm gesteigert. Es ist davon auszugehen, dass sich die Kosten der Systemeinführung schon früh amortisieren.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)

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