05.08.2015

Freizeitlärm-Richtlinie geändert: Erweiterte Spielräume für Volksfeste und Traditionsveranstaltungen

Die Freizeitlärm-Richtlinie wurde neu gefasst. Aufgrund der neuen Regelungen zur „Sonderfallbeurteilung bei seltenen Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialen Adäquanz und Akzeptanz“ erteilte eine Straßenverkehrsbehörde eine Erlaubnis zum Aufstellen einer Musikbühne. Das VG Ansbach (Beschl. vom 24.06.2015, Az. AN 10 S 15.00977) musste entscheiden, ob die neue Richtlinie in der Verwaltungspraxis anwendbar ist.

Freizeitlärm Volksfest

Eine Straßenverkehrsbehörde erteilte dem Veranstalter eines Flohmarkts die Erlaubnis, eine Musikbühne auf einer Straße zu errichten. Die Spielzeiten wurden mit der Erlaubnis wie folgt beschränkt: Freitag, 26. Juni 2015, von 16:00 Uhr bis 22:00 Uhr (von 21:00 Uhr bis 22:00 Uhr nur für unverstärkte Musik), Samstag, 27. Juni 2015, von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Die zu erwartenden Geräuschbelastungen wurden mit Beurteilungspegeln von 78 dB(A) in der Tagzeit, 82 dB(A) in der Ruhezeit und 73 dB(A) in der Nachtzeit prognostiziert. Die Erlaubnis wurde für sofort vollziehbar erklärt.

Die Gemeinde stützte sich hierbei auf die in diesem Jahr geänderte Freizeitlärm-Richtlinie des LAI (Länderausschuss für Immissionsschutz) i.d.F. vom 6. März 2015. Ein Anwohner stellte vor Gericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.

Entscheidungsgründe

  • 29 Abs. 2 StVO als Grundlage der Erlaubnis ist drittschützend.
  • Bei der Entscheidung über die Erlaubnis einer übermäßigen Straßennutzung sind die Interessen der Nachbarschaft – insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor erheblichen Lärmimmissionen – in ausreichendem Umfang zu berücksichtigen.
  • Das Gericht hat keine Bedenken, die Freizeitlärm-Richtlinie des LAI, deren Heranziehung als Erkenntnisquelle auch vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie empfohlen wird, bei der Überprüfung und Beurteilung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Freizeitaktivitäten, insbesondere von volksfestähnlichen Veranstaltungen, als fachliche Grundlage heranzuziehen.
  • Ziffer 4.4. der Richtlinie enthält Regelungen für eine „Sonderfallbeurteilung bei seltenen Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialen Adäquanz und Akzeptanz“. Mit diesen Regelungen soll eine Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle von Lärmimmissionen ermöglicht werden, wenn Veranstaltungen geprägt sind durch ihre Herkömmlichkeit, ihre Sozialadäquanz, ihre allgemeine Akzeptanz und ihr zahlenmäßig eng begrenztes Vorkommen, z.B. Hessentag, Kieler Woche, örtliche Kirmes, Feuerwehrfest, Dorffest usw.
  • Der Flohmarkt der Gemeinde ist ein traditionelles und prägendes Freiluftfest mit hohem Bekanntheitsgrad und großem Zuspruch. Er weist sowohl hohe Standortgebundenheit als auch soziale Adäquanz und auch Akzeptanz auf.
  • In Anwendung der Ziffer 4.4. der Freizeitlärm-Richtlinie ist das Erteilen einer Erlaubnis mit Musikdarbietungen unter Nebenbestimmungen daher nicht zu beanstanden.

Ergebnis

Der Antrag des Anwohners wurde abgewiesen.

Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis

Die aktuelle Fassung der Freizeitlärm-Richtlinie vom 06.03.2015 beschäftigt sich ausdrücklich mit der Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle von Lärmimmissionen bei Volksfesten und vergleichbaren Veranstaltungen. Sie gibt genaue Hinweise zum Verfahren und zur Zulässigkeit von Nebenbestimmungen.

Die Richtlinie ist aber nur dann anwendbar, wenn sie durch einen Erlass in das Landesrecht übernommen wurde, wie z.B. in Bayern. Prüfen Sie daher, ob die Landesregierung einen solchen Erlass herausgegeben hat. Nur dann dürfen Sie die Freizeitlärm-Richtlinie anwenden. Ohne Anwenden der Freizeitlärm-Richtlinie hätte die streitgegenständliche Erlaubnis nicht erteilt werden dürfen.

Hinweis

Nicht anwendbar ist die Freizeitlärm-Richtlinie bei Lärm ausgehend von Gaststätten, da diese nach Abschnitt 1 keine „Freizeitanlagen“ i.S.d. Freizeitlärm-Richtlinie sind (VG Ansbach, Beschl. vom 24.06.2015, Az. AN 4 S 15.00932, AN 4 S 15.00934, AN 4 S 15.00928 u.a.). Das Urteil werden wir im September-Newsletter ausführlich besprechen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)