Feuerwehrgebühren nach Brand durch Kaminasche?
Kleine Fehler sollte man zugeben, große vermeiden. Dieser Grundsatz war einem Mieter gänzlich fremd (VG Gießen, Urteil vom 14.01.2026, 2 K 1652/22.GI).
Zuletzt aktualisiert am: 23. Juni 2026

Befüllen einer Biotonne mit Kaminasche …
Der Mieter eines Wohnhauses entsorgte Kaminasche in einer Biotonne, die in einem hölzernen Freisitz stand. Danach brannten die Biotonne, der Freisitz, dort gelagertes Brennholz sowie die Thuja-Hecke des Nachbargrundstücks. Eine am Freisitz gelagerte Gasflasche unterstütze den Brand.
Drei Ortsteilwehren rückten mit zwölf Einsatzkräften für drei Stunden aus. Die Gebühren i.H. von 1.694 Euro wollte der Mieter nicht tragen.
… grob fahrlässig?
Bei Alarmierung der Feuerwehr lag keine akute Lebensgefahr i.S. der Brandschutzgesetze der Länder (hier § 61 Abs. 6 HessBKG) vor, stellte das VG fest.
Der Feuerwehreinsatz ist bei Bränden für den Geschädigten (hier nach § 61 Abs. 1 Satz 1 HessBKG) grundsätzlich gebührenfrei. Die Gemeinde ist aber berechtigt, Gebühren zu erheben, wenn der Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dann kam das Gericht zum Kern der Rechtsfragen:
- Der hölzerne Freisitz ist ein taugliches Objekt einer Brandstiftung i.S. von § 306 Abs. 1 StGB.
- Der Mieter hat den Schaden durch einen grob fahrlässig herbeigeführten Brand verursacht. Der Ablauf des Geschehens stellt einen typischen Lebenssachverhalt dar, der sich jedem durchschnittlich besonnenen Menschen aufdrängt. Das Aufbewahren von Kaminasche in der Nähe leicht entflammbarer und brennbarer Gegenstände ist bereits grob fahrlässig.
- Geschädigter ist der Eigentümer des angemieteten Freisitzes.
Was folgt daraus?
Kaminasche sollte in einem verschlossenen Metallbehälter vollständig auskühlen. Wer Kaminasche vor dem Auskühlen (mindestens 48 bis 72 Stunden) entsorgt, handelt grob fahrlässig. Dies gilt umso mehr, wenn sich in unmittelbarer Nähe ein hölzerner Freisitz (Gartenhütte), ein Brennholzlager, eine Gasflasche und eine Thuja-Hecke befinden.
Ergebnis
Die Klage des Mieters wurde abgewiesen und der Gebührenbescheid bestätigt.