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Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes wegen eines Bisses nach einer Drohgebärde?

Kann ein Hund als gefährlich angesehen werden, wenn er einen ihn bedrohenden Hund schwer verletzt (OVG Schleswig, Beschl. vom 10.09.2026, Az. 4 MB 33/26)?

Biss nach Drohgebärde

Ein Hund der Rasse Malinois verletzte einen Jack-Russel-Terrier durch Bisse schwer. Vorausgegangen waren Drohgebärden des Jack-Russel-Terriers, der an seinen Flexileinen gezerrt, den Malinois sowie andere entgegenkommende Hunde angebellt und versucht hat, ihn anzugreifen. Die Ordnungsbehörde stellte die Gefährlichkeit des Malinois fest. Dessen Halter wollte sich damit nicht abfinden und berief sich auf den Angriff des Jack-Russel-Terriers.

Einigkeit der Gerichte

Das OVG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz:

  • Der Jack-Russel-Terrier hat den Malinois vor dem Biss nicht angegriffen. Sein Verhalten ist als lediglich als Drohgebärde anzusehen. Auch der bloße Versuch eines Angriffs, ohne dass es zu einer körperlichen Attacke kommt, rechtfertigt kein Zubeißen als arttypische Abwehrreaktion. In dem Geschehen habe sich die Gefahr verwirklicht, der mit dem Hundegesetz begegnet werden soll.
  • Die Einstufung des Malinois als gefährlicher Hund i.S. der Landeshundegesetze (hier nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1, Satz 2 HundeG S-H) ist daher offensichtlich rechtmäßig. Es bestehen ausreichende tatsächliche Erkenntnisse für einen Gefahrenverdacht, da der Malinois nachweislich den Jack-Russel-Terrier durch einen Biss geschädigt hat.

Bedurfte es einer Begutachtung des Malinois?

Der Halter des Malinois gab sich damit nicht zufrieden und wandte ein, es habe keine Begutachtung seines Hundes stattgefunden. Das OVG ließ sich aber nicht darauf ein und hielt dem Halter vor, dass er eine Gutachtenanordnung der Ordnungsbehörde verweigert hat. Daher durfte diese von der Gefährlichkeit des Malinois ausgehen.

Ergebnis

Bei Drohgebärden eines anderen Hundes, wie dem Anbellen oder Kläffen, und dem ggf. damit verbundenen Erschrecken, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen vorherigen Angriff i.S. der Landeshundegesetze, der einen Biss rechtfertigt. Die Klage des Halters des Malinois wurde abgewiesen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)

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