Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung zur Abwehr unkontrolliert angebrachter Plakate?
Darf eine Kommune mit einer Verordnung das wilde Plakatieren verbieten und im Fall der Zuwiderhandlung das Entfernen der Plakate verlangen (VG Düsseldorf, Beschl. vom 11.03.2026, Az. 18 L 627/26)?
Zuletzt aktualisiert am: 13. Mai 2026

Wild plakatiert
Die Ordnungsbehörde einer Stadt verlangte von einem Veranstalter das Entfernen von ohne Erlaubnis angebrachten Plakaten im öffentlichen Raum und stützte sich dabei auf eine Gefahrenabwehrverordnung. Der Veranstalter klagte gegen den Bescheid, weil er in der Verordnung keine wirksame Rechtsgrundlage sah.
Gefahrenabwehrverordnung als Grundlage einer Ordnungsverfügung?
Gestützt auf das Polizei- bzw. Ordnungsbehördengesetz des Bundeslandes können die Kommunen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen (hier: § 27 Abs. 1 OBG). Voraussetzung ist die Annahme einer abstrakten Gefahr, deren Eintritt verhindert werden soll.
Ist wildes Plakatieren eine abstrakte Gefahr?
Eine abstrakte Gefahr wird bei einer Sachlage angenommen, bei der im einzelnen Fall nach allgemeiner Lebenserfahrung in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintritt. Maßgebend ist, ob typischerweise mit dem Eintritt einer konkreten Gefahrensituation gerechnet werden kann.
Das VG subsumierte:
- Das Werbe- und Plakatierungsverbot dient u.a. dem legitimen Ziel, eine Verunstaltung des Stadtbildes durch unkontrolliert angebrachtes Werbematerial ohne Erlaubnis zu verhindern.
- Es bezweckt den Schutz der Pflege und Erhaltung des Stadtbildes, um die Stadt für alle Einwohner lebenswert zu erhalten.
- Die Pflege und Erhaltung des Stadtbildes ist eine originär kommunale Aufgabe und dient der Daseinsvorsorge.
- Zugleich dient die Regelung dem Schutz des Privateigentums (Art. 14 GG) vor einer unberechtigten Inanspruchnahme privater Grundstücke sowie deren Anlagen wie Grenzzäune, Mauern, Wände und Garagen.
- Das Anbringen von verunstaltend wirkendem Werbematerial stellt insoweit eine abstrakte Gefahr für die vorgenannten Schutzgüter und für die öffentliche Sicherheit dar.
Ergebnis
Der Rat der Stadt hat beim unkontrollierten Plakatieren im Stadtgebiet zu Recht eine abstrakte Gefahr angenommen. Die Gefahrenabwehrverordnung ist daher eine wirksame Rechtsgrundlage zum Erlass einer Ordnungsverfügung.
Hinweis
Zu den Voraussetzungen und Formerfordernissen von Gefahrenabwehrverordnungen siehe Schmidt, Uwe, Grundlagen der Gefahrenabwehr, Rechtsanwendung im Ordnungsamt praktisch dargestellt, WEKA Media, Kissing, Kapitel „Gefahrenabwehrverordnungen“.