06.06.2011

Eigentümer muss das Anbringen eines Verkehrszeichens auf seinem Privatgrund dulden

Der Eigentümer einer privaten Grundstücksfläche, die zugleich Teil der öffentlichen Straße ist, hat das Anbringen von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen auf dieser Fläche zu dulden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden (VGH BW, Beschluss vom 03.02.2011, Az. 5 S 2610/10).

Bilder Akten

Die Behörde brachte vor dem Haus des Klägers auf dessen Grundstück, jedoch zugleich auf öffentlich gewidmeter Verkehrsfläche ein Halteverbotsschild an. Der Kläger klagte die Beseitigung dieses Verkehrszeichens ein. Hilfsweise beantragte er eine Versetzung desselben an die nordöstliche Ecke seines Grundstücks. Klage beim VG Freiburg und Antrag auf Zulassung der Berufung beim VGH Mannheim blieben erfolglos.

Entscheidungsgründe

  • Die verkehrsrechtliche Anordnung der Straßenverkehrsbehörde begegnet keinen Zweifeln. Diese war notwendig und der Standort des Schildes richtig gewählt. Das in dieser Straße „durchbrochene“ Halteverbot war notwendig, um den Verkehr, insbesondere dem dort auch verkehrenden Bus, ein Durchkommen zu ermöglichen. Eine vorgebrachte vielfache Missachtung dieses Verbots betrifft nicht die Erforderlichkeit desselben, sondern ist das Problem einer ausreichenden Überwachung dieser Regelung.
  • Die Duldungspflicht des Klägers begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Einerseits ergibt sich diese aus §5b Abs.6 Satz1 StVG sowie zum anderen daraus, dass der Gehweg Teil der öffentlichen Straße ist.
  • § 5b Abs. 6 Satz 1 StVG bestimmt, dass der Eigentümer eines Anliegergrundstücks das Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu dulden hat, sofern diese aus technischen Gründen oder wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht „auf der Straße“ angebracht werden können. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift erstreckt sich die Duldungspflicht auf private Grundstücksflächen. Wenn jedoch, wie hier, der Grundstückseigentümer das Anbringen von Verkehrszeichen auf privaten Grundstücken zu dulden hat, so besteht diese Pflicht erst recht, wenn es sich bei der in seinem Eigentum stehenden privaten Grundstücksfläche zugleich um einen Teil der öffentlichen Straße handelt. Der Teil des Gehwegs, auf dem das Halteverbotsschild vorliegend angebracht ist, ist Teil der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten U.-Straße, wenn auch im Privateigentum stehend.
Autor*in: WEKA Redaktion