23.02.2022

Weiterhin Ärger mit E-Scootern im „free-floating“

Der Blinden- und Sehbehindertenverein Westfalen wollte vor dem VG Münster (Beschl. vom 09.02.2022, Az. 8 L 785/21) eine Untersagungsverfügung der Stadt gegen die Verleiher von E-Scootern erstreiten und hatte teilweise Erfolg.

E-Scooter free-floating

Stadt duldet den Verleih von E-Scootern ohne Sondernutzungserlaubnis

Die Mitglieder des Blinden- und Sehbehindertenverein Westfalen sehen sich durch die wild umherliegenden und herumstehenden E-Scooter gefährdet. Im Stadtgebiet gibt es immer wieder Verkehrsbehinderungen und Gefahrensituationen bis hin zu Unfällen mit Sach- oder Personenschäden, weil die Mieter der E-Tretroller diese irgendwo abstellen oder liegen lassen. Der Verein beantragte daher bei der Stadt eine Untersagung des Geschäftsbetriebs mit E-Tretrollern im „free-floating-system“, um seine Mitglieder zu schützen. Die Stadt lehnte den Antrag mit dem Hinweis auf eine freiwillige Selbstverpflichtungserklärungen der Betreiber ab. Daraufhin wandte sich der Verein an das VG Münster.

Untersagung als Ermessensentscheidung

Die Entscheidung über den Erlass einer Beseitigungsverfügung nach dem Straßen- und Wegegesetz (hier StrWG NRW) ist nach Ermessen zu treffen, stellte das VG die Rechtslage klar. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die von dem Blinden- und Sehbehindertenverein Westfalen beantragte vollständige Untersagung des „free-floatings“ die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung ist. Weil ein Gericht das Ermessen einer Behörde nicht durch sein Ermessen ersetzen kann, wurde der Antrag insoweit abgelehnt.

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Stadt muss aber nachsitzen

Dagegen hatte der Antrag auf Erlass eines neuen Bescheides Erfolg, weil die Stadt ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat, so das VG. Allein das Fehlen der für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche erforderlichen Sondernutzungserlaubnis berechtigt zum Erlass einer Beseitigungsverfügung wegen der formellen Illegalität der Ausleihe, belehrte das Gericht die Stadt. Daher reicht der pauschale Verweis der Stadt auf die freiwilligen Selbstverpflichtungserklärungen der Betreiber nicht aus.

Zudem finden sich in der Entscheidung der Stadt keinerlei Erwägungen zur Belastbarkeit bzw. Tragfähigkeit der Selbstverpflichtungserklärungen, monierte das Gericht weiter. Die Stadt hat es auch unterlassen, mit den Betreibern konkrete Regelungen oder Absprachen im Fall von behindernd abgestellten E-Scootern zu vereinbaren.

Weil die Stadt es auch bisher nicht für nötig erachtet hat, von den Betreibern Sondernutzungserlaubnisse anzufordern, entschied das VG, ein Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache ist dem Verein mit Blick auf das hochrangige Rechtsgut des Gesundheitsschutzes nicht zumutbar.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)