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Dürfen Fahrzeuganhänger mit Werbung im Grünen abgestellt werden?

Der VGH München (Beschl. vom 12.08.2026, Az. 2 ZB 23.1662) hatte zu entscheiden, ob die Aufschriften auf vier im Grünen abgestellten Anhängern Werbezwecken dienen oder nur Hinweise auf den Eigentümer sind.

Werbeanhänger auf der grünen Wiese

Eine Firma stellte vier Anhänger mit Werbeaufschriften auf eine Wiese, einen Anhänger davon im Bereich einer Kreuzung. Die Bauaufsicht ordnete das Entfernen der Anhänger an und stützte sich dabei auf die LBauO und die StVO.

Die Firma klagte und erklärte, die Aufschriften seien keine Werbung, sondern lediglich ein Hinweis auf ihr Eigentum an den Anhängern.

Der VGH entschied:

  • Die auf einer Wiese abgestellten Fahrzeuganhänger mit dem Firmennamen und -logo sowie die Firmenanschrift sind ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) i.S. der LBauO (hier Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO).
  • Nach ihrem Verwendungszweck soll die Aufschrift auf die Firma hinweisen und damit Werbewirkung entfalten.
  • Die Anhänger haben bodenrechtliche Relevanz, wenn sie in ihrer Häufung Belange erfassen bzw. berühren, die im Hinblick auf § 1 Abs. 3 und 6 BauGB städtebauliche Betrachtung und Ordnung erfordern, insbesondere die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Auf dieses haben die Anhänger wegen ihrer Größe und des auf ihnen angebrachten Schriftzugs erhebliche Auswirkung.
  • Als Werbeanlagen befinden sie sich im Außenbereich und sind als nicht privilegierte Vorhaben dort gem. § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig. Sie beeinträchtigen die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB).
  • Außerhalb geschlossener Ortschaften ist jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Da der Fahrzeuganhänger unmittelbar neben der Einmündung einer Kreisstraße in eine Bundesstraße steht und die Verkehrssituation erhöhte Aufmerksamkeit erfordert, unterliegt er dem Verbot nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO.

Ergebnis

Die Beseitigungsanordnung für die vier Fahrzeuganhänger als Werbeanlagen erging rechtmäßig.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)