15.12.2015

Gewerbeuntersagung wegen Drogengeschäften in Gaststätte?

Das OVG Lüneburg musste entscheiden, ob ein Gastwirt unzuverlässig ist, wenn seine Maßnahmen zum Verhindern von Drogengeschäften in seinem Lokal letztlich erfolglos geblieben sind (Beschl. vom 29.06.2015, Az. 7 ME 32/15).

Drogen Gaststätte Gewerbeuntersagung

In der Diskothek „B.“ kam es nach polizeilichen Ermittlungen zu nicht unerheblichen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BTMG). Seit der Betriebsübernahme durch den Gastwirt gab es eine Vielzahl von tatsächlichen Hinweisen auf Anbahnung und auch Abschluss von Drogengeschäften sowie Fälle von Drogenkonsum, die zum Teil in den Räumen der Diskothek „B.“ selbst stattfanden oder jedenfalls dort ihren Ausgangspunkt hatten. Maßnahmen des Gastwirtes blieben ohne spürbaren Erfolg. Das Gewerbeamt untersagte dem Gastwirt daraufhin das Ausüben des Gaststättengewerbes.

Entscheidungsgründe

  • Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
  • Ein Gastwirt ist u.a. dann unzuverlässig, wenn er im Rahmen seines Betriebs selbst strafbare Handlungen begeht oder strafbare Handlungen anderer duldet, also notwendige Maßnahmen gegen solche Handlungen unterlässt.
  • Auch ohne Beteiligung an strafbaren Handlungen und Ordnungswidrigkeiten verletzt der Gaststättenbetreiber die zur Annahme seiner gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit führende Aufsichtspflicht, wenn solche Missstände eintreten, die bei gehöriger Aufsicht nicht hätten vorkommen können.
  • Zu den an den Betreiber einer Diskothek zu stellenden Anforderungen gehört es, die notwendigen Maßnahmen gegen die Begehung strafbarer Handlungen in seinen Räumen zu ergreifen. Er muss insbesondere alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die in der von ihm betriebenen Diskothek aufgetretenen Verstöße gegen die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zu unterbinden, z.B. Zusammenarbeit mit der Polizei.
  • Unerheblich ist es, ob den Gastwirt ein persönliches Verschulden an seinem mangelhaften Verhalten trifft.
  • In einer Diskothek, in deren Umfeld es wiederholt zu Auffälligkeiten im Bereich des Besitzes und Austauschs von Betäubungsmitteln gekommen ist, sind besonders hohe Anforderungen an die Aufsichtspflicht des Betreibers zu stellen. Der Diskothekenbetreiber muss seine Bediensteten sorgfältig auswählen und überwachen und sich selbst nachhaltig um eine Zusammenarbeit mit der Polizei bemühen.
  • Anweisungen an die Türsteher, die Gäste zu durchsuchen, um das Hereinschmuggeln von Drogen zu verhindern, genügen nicht, wenn ihre Befolgung nicht effektiv überwacht wird. Der Gastwirt ist offenbar nicht in der Lage, der von ihm betriebenen Diskothek „B.“ ihre Attraktivität als Treffpunkt für Drogenhandel und -konsum nachhaltig zu nehmen.

Ergebnis

Die Gewerbeuntersagung ist offensichtlich rechtmäßig ergangen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)