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Die übersehene Genehmigungsfiktion oder „Wenn alles schiefgehen kann, geht alles schief“

Dieser von Edward A. Murphy Jr. 1949 geäußerte Grundgedanke ist auch heute noch aktuell, wie der vor dem VG Regensburg (Beschl. vom 27.08.2026, Az. RN 5 E 26.1876) verhandelte gaststättenrechtliche Fall zeigt.

Antrag auf Gaststättenerlaubnis

Am 18.09.2025 beantragte der Geschäftsführer (G.) einer GmbH eine Erlaubnis zum Fortführen einer Gaststätte, die zuvor von der GmbH betrieben wurde. Eine Zollkontrolle am 22.09.2025 ergab, dass im Betrieb ausländische Arbeitnehmer tätig waren und der Verdacht auf einen unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt besteht. Das Hauptzollamt leitet ein Ermittlungsverfahren gegen G. ein.

Mit Bescheid vom 02.10.2025 wurde G. gemäß § 11 GastG des Bundes auf Widerruf der Betrieb der Gaststätte im bisherigen Umfang befristet bis zum 02.01.2026 erlaubt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorzulegen. Weil ohne diese Bescheinigung keine endgültige Gaststättenerlaubnis ausgestellt werden könne und er wegen der illegalen Beschäftigung von Arbeitnehmern unzuverlässig sei, wurde G. mit Bescheid vom 18.06.2026 die Erlaubnis versagt.

G. betrieb die Gastwirtschaft weiterhin. Die Gaststättenbehörde leitet daraufhin gegen ihn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Das war G. zu viel. Er wandte sich an das VG und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Weiterbetrieb der Gaststätte.

Das VG stellte klar:

  1. Die am 02.10.2025 erteilte vorläufige Gaststättenerlaubnis nach § 11 GastG des Bundes ist nicht als Entscheidung über den Antrag auf eine endgültige Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG des Bundes anzusehen. Beide Erlaubnisse sind rechtlich zu unterscheiden.
  2. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts gehört nicht zu den vollständigen Antragsunterlagen für eine Gaststättenerlaubnis. Daher begann der Fristlauf für die Genehmigungsfiktion mit dem Stellen des Antrages am 18.09.2025.
  3. Die gewerberechtliche Genehmigungsfiktion nach § 6a GewO tritt ein, wenn die Antragsunterlagen vollständig vorliegen und die Behörde nicht innerhalb der Dreimonatsfrist entscheidet. Die Dreimonatsfrist ist am 18.12.2025 abgelaufen. Wegen der Untätigkeit der Gaststättenbehörde verfügt G. daher über eine fiktive (aber endgültige) Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG des Bundes.
  4. Die nach dem Eintritt der Genehmigungsfiktion ausgesprochene Ablehnung des Antrags geht ins Leere und kann nicht als Rücknahme oder Widerruf der fingierten Gaststättenerlaubnis umgedeutet werden.
  5. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren ist einzustellen, weil der Tatbestand des Betriebs einer Gastwirtschaft ohne Erlaubnis nicht erfüllt ist, denn G. verfügt über eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG des Bundes.

Ergebnis

Die beantragte Gaststättenerlaubnis gilt nach § 6a GewO als vorläufig erteilt, da die Gaststättenbehörde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten über den Antrag entschieden hat. Der Antrag des Gastwirts an das VG auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der ihm der Weiterbetrieb der Gaststätte ermöglicht wird, hatte Erfolg.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)

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