16.02.2022

Rechtsprechung in Kürze: wichtige Entscheidungen (Februar 2022)

In dieser Übersicht beschäftigen wir uns mit Betriebsschließungsversicherungen wegen COVID-19, Beschränkung von Versammlungen, der Mund-Nasen-Bedeckung, Quarantäne nach Einreise aus einem Risikogebiet, der Widerspruchsfrist bei falscher Hausnummer und der Unzuverlässigkeit im Gewerbe.

COVID-19 Hausnummer Unzuverlässigkeit

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Gericht Datum Aktenzeichen
BGH 26.01.2022 IV ZR 144/21

Kein Anspruch aus Betriebsschließungsversicherung wegen COVID-19

Einem Gewerbebetrieb steht auf der Grundlage der vereinbarten Versicherungsbedingungen kein Anspruch aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen einer im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erfolgten Schließung der von ihm betriebenen Gaststätte zu.

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des IfSG beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt.

In der Liste der versicherten Gefahren werden weder die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) noch das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) oder das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) aufgeführt.

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VG Düsseldorf 07.01.2022 29 L 23/22

Beschränkung von Versammlungen nicht mehr möglich

Nach Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist eine Beschränkung von Versammlungen auf Grundlage von § 28a Abs. 1 IfSG nicht mehr möglich. Die Versammlungsbehörde hatte das Verbot eines angemeldeten Aufzugs auf § 7 CoronaSchVO NRW i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG. § 28 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 IfSG gestützt.

OLG Oldenburg 03.01.2022 2 Ss(OWi) 240/21

Mund-Nasen-Bedeckung

Ein Verstoß gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung konnte auch vor Inkrafttreten von § 28a IfSG mit einem Bußgeld geahndet werden.

LG Frankfurt a. M. 16.12.2021 2-04 O 165/21

Quarantäne nach Einreise aus Risikogebiet

Wer aus einem SARS-CoV-2 Risikogebiet einreist und sich in Quarantäne begeben muss, ohne an COVID-19 erkrankt zu sein, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Die Kläger, so das Gericht, seien zu Recht als „Ansteckungsverdächtige“ i.S.d. IfSG eingestuft worden, denn sie seien aus einem internationalen Risikogebiet eingereist. Die Quarantäne war auch verhältnismäßig. Dem Interesse der Kläger, sich frei bewegen zu können, stehen die Interessen der Allgemeinheit an einem möglichst wirksamen Schutz von Leib und Leben und dem öffentlichen Gesundheitssystem gegenüber, die höher zu bewerten sind.

OVG Berlin-Brandenburg 18.11.2021 12 B 7/21

Widerspruch und falsche Hausnummer

Die Zustellung eines Bescheids setzt die Widerspruchs- bzw. Klagefrist nach §§ 70 Abs. 1 Satz 1 sowie 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in Lauf, wenn die ihm beigefügte Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelbelehrung unrichtig ist.

Dies ist der Fall, wenn die Hausnummer der Anschrift der Widerspruchsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts unzutreffend war. Eine falsch angegebene Hausnummer ist geeignet, die Einlegung des Widerspruchs bzw. der Klage zu erschweren. Sie kann dazu führen, dass der Adressat bei zulässiger Ausschöpfung der Frist seine Klage bzw. seinen Widerspruch an die fehlerhafte Adresse versendet und sie deshalb bei der richtigen Stelle erst nach Fristablauf eingeht.

OVG Saarlouis 14.10.2021 1 B 118/21

Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden

Jenseits des Verwertungsverbots gemäß § 51 Abs. 1 BZRG ist es eine Frage der Würdigung der Einzelfallumstände, ob längere Zeit zurückliegende Taten, die zu einer Verurteilung geführt haben, die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen können.

Einem ordnungsgemäßen Verhalten während der Bewährungszeit und während des andauernden ordnungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens kommt für die Frage der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden regelmäßig nur eine geringe Aussagekraft zu.

OVG Hamburg 16.07.2021 5 Bs 159/21

Vermittlung von Darlehensverträgen

Für das Eingreifen der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO (Vermittlung von Darlehensverträgen) brauchen die Tatsachen, die die gewerbliche Unzuverlässigkeit begründen, nicht bei Ausübung des verfahrensgegenständlichen Gewerbes eingetreten zu sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob sich die betreffenden Tatsachen auf das oder die in Rede stehenden Gewerbe auswirken. Die Regelvermutung der fehlenden Zuverlässigkeit kann nur bei Vorliegen solcher Umstände als ausgeräumt erachtet werden, die einen Ausnahmefall kennzeichnen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)