25.05.2023

Bund verbietet das „Racial Profiling“

Durch eine Änderung im Bundespolizeigesetz soll das diskriminierende anlasslose Kontrollieren von Personen verhindert werden.

Bremen Polizeigesetz PolG Zuständigkeiten Ordnungsdienst

Ausstellen von Kontrollquittungen

Nachdem das Land Bremen in seinem Landespolizeigesetz ein Verbot rassistisch motivierter Polizeikontrollen („Racial Profiling“) verankert hat, zieht der Bund nun nach. Bundespolizeibeamte dürfen künftig Identitätsfeststellungen nicht allein wegen des äußeren Erscheinungsbilds einer Person durchführen. Betroffene können verlangen, dass der Anlass von Kontrollen auf Verlangen bescheinigt wird.

Hintergrund

Die Bundesregierung unternimmt nunmehr den zweiten Versuch, die in der Polizei gängige Praxis des „Racial Profiling“ zu unterbinden. Im Jahr 2021 war eine Änderung des Bundespolizeigesetzes am Widerstand des Bundesrats gescheitert.

Was ist „Racial Profiling“?

Mit „Racial Profiling“ wird die Methode bezeichnet, das physische Erscheinungsbild, etwa Hautfarbe oder Gesichtszüge, einer Person als Entscheidungsgrundlage für polizeiliche Maßnahmen wie Personenkontrollen, Ermittlungen und Überwachungen heranzuziehen (Hendrik Cremer, Deutsches Institut für Menschenrechte).

Gerichte untersagen das „Racial Profiling“ auch der Verwaltung

Das OVG Bremen hat erst vor Kurzem mit Beschluss vom 22.03.2023 dem Standesamt der Hansestand untersagt, unter Berufung auf das „unzuverlässige Urkundenwesen“ im Herkunftsland von Antragstellern zusätzlich zum Reisepass noch Personenstandsurkunden vorzulegen. Dazu hat das Gericht ausgeführt:

„Die Identität einer Person, ihre Staatsangehörigkeit und grundsätzlich auch ihr Name werden nach einhelliger Auffassung vorrangig durch die Vorlage eines Nationalpasses nachgewiesen […]. Dies entspricht einerseits dem völkerrechtlichen Grundsatz der Passhoheit der einzelnen Staaten und trägt andererseits dem Umstand Rechnung, dass der Einzelne praktisch keine andere Möglichkeit hat, seine persönliche Identität urkundlich effektiv nachzuweisen.“

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)