05.12.2017

Wer übernimmt Behandlungskosten für Fundkatzen?

Eine Tierarztpraxis hat gegenüber der Verbandsgemeinde Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Behandlung sogenannter Fundkatzen (VG Koblenz, Urteil vom 13.09.2017, Az. 2 K 533/17.KO).

Behandlungskosten Fundkatzen

Die Klägerin betreibt eine Tierarztpraxis. Im Lauf des Jahres 2016 wurden insgesamt drei verletzte Katzen in ihre Tierklinik gebracht. Die Tierärzte behandelten und versorgten die Katzen. Wegen der Tierarztkosten in Höhe von 2.036,12 Euro wandte sich die Klägerin an die beklagte Verbandsgemeinde als Trägerin der Fundbehörde. Diese befragte unter anderem die Finderinnen und lehnte dann eine Kostenerstattung ab, weil die Tiere keine Fundkatzen seien, sondern herrenlos. Katzen, die häufig streunende Tiere seien, seien im Regelfall keine Fundsachen, da sie entweder nicht besitzerlos seien und zum Eigentümer zurückkehrten oder die äußeren Umstände darauf hinwiesen, dass sie herrenlos seien. Die Katzen hätten sich in einem Zustand befunden, der auf ihre Verwilderung hingedeutet habe. Die Klägerin machte mit ihrer Klage geltend, keine der Katzen sei verwildert, allerdings sei der Gesundheitszustand verletzungsbedingt sehr schlecht gewesen.

Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt.

Entscheidungsgründe

  • Der Zahlungsklage wird stattgegeben.
  • Die Fundvorschriften sind auf Tiere anwendbar. Diese sind zwar keine Sachen, auf sie sind aber die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die Katzen hatten auch die Eigenschaft von Fundtieren gehabt. Das Bürgerliche Recht geht davon aus, dass es sich bei gefundenen Gegenständen grundsätzlich um Fundsachen handelt, die der Finder dem Verlierer, dem Eigentümer oder der Fundbehörde herausgeben oder anzeigen muss. Das gilt hier auch.
  • Die Klägerin hat mit der Entgegennahme und medizinischen Behandlung der Katzen im entschiedenen Fall jeweils ein Geschäft der Beklagten in ihrer Funktion als Fundbehörde geführt.
  • Es stellt die Regel dar, dass freilaufende Katzen nicht herrenlos sind. Die überwiegende Zahl der Katzen wird als sogenannte Freigängerkatzen gehalten. Dies stellt eine artgerechte, übliche Katzenhaltung dar. Allein die Tatsache, dass eine Hauskatze ohne ihren Besitzer oder Eigentümer unterwegs sind oder sich von ihrem Zuhause beziehungsweise ihrem Revier entfernt hat, ist kein Indiz dafür, dass sie herrenlos ist. Dies schließt allerdings die Existenz von herrenlosen Hauskatzen nicht aus. Als solche können sogenannte Wildlinge angesehen werden, also eigenständig lebende Tiere, die sich durch scheues, zurückgezogenes Verhalten auszeichnen, die sich in der Regel nicht anfassen lassen und nur mit einer Falle eingefangen werden können.
  • Dass es sich bei den drei Katzen um Wildlinge gehandelt hat, ist nicht ersichtlich. Ein Kater ist mittels Mikrochip gekennzeichnet gewesen und hat ein Halsband getragen. Den anderen Kater hat die Finderin selbst zur Tierklinik gebracht, nachdem er lange Zeit im Bereich eines von Menschen bewohnten Anwesens herumgestreunt ist. Das lässt darauf schließen, dass er den Kontakt zu Menschen beziehungsweise zu menschlichen Behausungen sucht. Das dritte Tier ist nach fünfwöchiger Behandlung und stationärem Aufenthalt bei der Klägerin ins Tierheim aufgenommen, anschließend in einer Pflegestelle untergebracht und von dort aus vermittelt worden. Dies wäre nicht möglich gewesen, wenn es sich tatsächlich um einen Wildling gehandelt hätte.

Hinweis

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das OVG Koblenz beantragen.

Das Urteil ist abrufbar unter https://vgko.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/Koblenz/Dokumente/Entscheidungen/Nr_33-2017_VOE_2_K_0533-17_KO_Urteil_vom_13-09-2017_7563.pdf

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)