Auch Berlin gibt sich ein Landesgaststättengesetz
Der „Initiative für einen handlungsfähigen Staat“ folgend enthält das BlnGastG 2026 (Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Gaststättenrechts im Land Berlin vom 25.06.2026 (GVBl. S. 488)) den Leitgedanken, staatliches Handeln stärker auf Vertrauen und nachgelagerte Kontrolle auszurichten.
Zuletzt aktualisiert am: 26. August 2026

Die Grundgedanken des BlnGastG
„Das Land Berlin nutzt seine Gesetzgebungskompetenz, um die Regelungen an die urbane Vielfalt und Dynamik der Hauptstadt anzupassen. Die vorrangigen Regelungsziele sind der Abbau bürokratischer Hemmnisse und die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren“, begründet der Senat der Stadt das Landesgaststättengesetz Berlin.
Das präventive Erlaubnis- und Nachweisverfahren des GastG des Bundes wird durch nachgelagerte Kontrolle ersetzt. Die bürokratischen Belastungen sollen damit deutlich reduziert werden.
Welche Inhalte hat das BlnGastG?
Die Inhalte des BlnGastG sind vergleichbar mit den bereits geltenden Landesgaststättengesetzen:
- Der Umgang mit Reisegaststätten wird vereinfacht.
- Die Gestattung vorübergehender Gaststättenbetriebe wird abgeschafft. Reisegewerbliche Gaststätten sind anzeigepflichtig. Die Gaststättenbehörde darf die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen.
- Stehende Gaststättenbetriebe sind 6 Wochen vor der Aufnahme des Betriebes anzuzeigen.
- Ist der Ausschank von Alkohol vorgesehen, hat die Gaststättenbehörde unverzüglich die Zuverlässigkeit des Gastwirts und ggf. eines Stellvertreters oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person zu überprüfen.
- Die Ge- und Verbote des GastG des Bundes sowie das Recht auf Erbringen von Nebenleistungen wurden in das BlnGastG übernommen.
- Die Gaststätten unterliegen keiner Sperrzeit.
- Im stehenden Gaststättengewerbe sind in angemessenem Umfang Toiletten und Urinale für Gäste benutzbar vorzuhalten.
- Das Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin wird angeordnet.