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Anordnung eines Bauzauns zur Gefahrenabwehr?

Muss ein Bauzaun errichtet werden, wenn die Gefahr besteht, dass lose Teile eines Gebäudes auf die Straße fallen (VG Schleswig, Beschl. vom 09.03.2026, Az. 2 B 23/25)?

Anordnen eines Bauzaunes

Der Eigentümer eines bebauten Grundstücks sollte entlang dessen Grenzen einen lückenlosen Bauzaun errichten. Es bestehe die Gefahr herunterstürzender Dachteile, begründete die Bauaufsicht ihren Bescheid. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung an, weil ein Aufschub gravierende Nachteile für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Passanten nach sich ziehen würde.

Der Eigentümer rief das VG Schleswig an.

Gibt es eine Rechtsgrundlage für die Anordnung?

Rechtsgrundlage der Anordnung ist die Generalklausel der LBauO (hier: § 58 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 LBO S-H 2024). Danach hat die Bauaufsicht u.a. bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Von Anlagen darf keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit, ausgehen. Jede bauliche Anlage muss standsicher sein (hier: § 12 Abs. 1 Satz 1 LBO S-H 2024).

Geht von dem Gebäude eine Gefahr aus?

Weil die Gutachter hinsichtlich der Standsicherheit und der Statik des Gebäudes den Daumen senkten, konnte das VG nur darauf erkennen, dass eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Passanten sowie Verkehrsteilnehmern besteht, die an der unmittelbar am Gebäude entlangführenden Straße vorbeigehen bzw. -fahren.

Das Gebäude verstößt daher gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften, befand das VG.

Wurde das Ermessen fehlerfrei ausgeübt?

Aufgrund der aufgezeigten Gefahren war ein Einschreiten unbedingt erforderlich, blieb das VG auf der Linie der Behörde. Das Errichten eines Bauzaunes ist zur Abwehr der Gefahren geeignet und erforderlich.

Durfte die sofortige Vollziehung angeordnet werden?

Wegen der von dem Gebäude ausgehenden dringenden Gefahren geht die Interessenabwägung zulasten des Eigentümers aus, denn das öffentliche Interesse am Vollzug der Grundverfügung überwiegt hier das private Interesse am Aufschub der Anordnung, weil besonders hohe Schutzgüter gefährdet sind.

Ergebnis

Das VG wies den Antrag des Eigentümers zurück.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)