Neue VOB/C 2019: Was ändert sich für die am Bau Beteiligten?
Die VOB/C hat sich stark verändert: Im Oktober 2019 ist die neue VOB-Gesamtausgabe 2019 erschienen. Während die Teile A und C maßgeblich verändert wurden, ist Teil B gleich geblieben. Insbesondere bei den VOB/C-Normen gibt es viele neue Regelungen: Von den 67 ATV wurden 14 fachtechnisch und 40 redaktionell verändert. Lesen Sie hier, was die VOB/C regelt und warum die Änderungen für Sie relevant sind.

Was ist die VOB/C?
Die VOB/C ist einer von drei Teilen der VOB, der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen.
Die VOB/C enthält die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (genannt ATV). Die allgemeinen Regelungen für „Bauarbeiten“ jeder Art finden sich in der ATV DIN 18299. Die ATV DIN für die einzelnen Gewerke stehen in den DIN 18300 bis DIN 18451.
Die ATV legen fest, wie die technische Normal-Ausführung der Leistung im konkreten Gewerk aussieht. In den ATV der VOB/C sind die grundlegendsten gewerkespezifischen Vorgaben als DIN hinterlegt. Der Inhalt dieser DIN-Normen gilt sehr oft als „anerkannte Regel der Technik“.

Wann gilt die VOB/C 2019?
Nach BGB und nach VOB ist der Handwerker verpflichtet, ein fachgerechtes, mangelfreies Werk herzustellen. Ein Werk ist dann mangelfrei, wenn es den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Deshalb muss der Auftragnehmer sowohl beim BGB-Vertrag als auch beim VOB-Vertrag die anerkannten Regeln der Technik einhalten.
Haben die Parteien die VOB/B vereinbart, wird die VOB/C automatisch Bestandteil des Vertrags. Aber auch beim BGB-Vertrag gelten die technischen Regeln der VOB/C, ohne dass sie ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht werden.
Die am Bau Beteiligten sollten daher regelmäßig einen Blick in die DIN der VOB/C werfen, um die aktuellen Vorgaben zur fachmännischen Ausführung der vereinbarten Arbeiten genau zu kennen: Können Handwerker nachweisen, dass sie ihre Leistung nach den Regeln der ATV ausgeführt haben, stehen sie im Streitfall gut da. Meistens gilt dann die gesetzliche Vermutung, dass ihr Werk mangelfrei ist.
Wie ist die VOB/C 2019 aufgebaut?
Die VOB/C besteht aus 65 ATV-DIN-Regelwerken. In der ATV DIN 18299 werden die allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art bestimmt: Sie ist auf jede Bauleistung anzuwenden – egal um welches Gewerk es sich handelt. Die folgenden DIN-Normen, DIN 18300 bis DIN 18451, sind die Regelwerke für die Einzel-Gewerke. Sie beinhalten sehr detaillierte Angaben, zugeschnitten auf das jeweilige Gewerk.
Alle Regelwerke der VOB/C sind gleich aufgebaut und unterteilen sich wie folgt:
- Abschnitt 0 enthält Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung
- Abschnitt 1 regelt den Geltungsbereich
- Abschnitt 2 trifft Aussagen zu Stoffen und Bauteilen
- Abschnitt 3 befasst sich mit der Ausführung der Leistung, insbesondere den Regeln der Technik
- Abschnitt 4 betrifft mitbezahlte Nebenleistungen oder gesondert zu vergütende „Besondere Leistungen“
- Abschnitt 5 enthält Regelungen zu Aufmaß und Abrechnung
Was regelt die VOB/C 2019?
Die praktische Bedeutung der VOB/C darf nicht unterschätzt werden. Ihre Regelungen sind in fast jeder Phase des Bauablaufs relevant und helfen den am Bau Beteiligten. Beispiele folgen hier.
Leistungsbeschreibung und Abgrenzung von Leistungen
Abschnitt 0 gibt etwa Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung. Diese Hinweise können dem Ausschreibenden als Checkliste dienen. Er kann anhand der Punkte in den betreffenden Normen prüfen, was bei seinem Projekt ausgeschrieben und damit vertraglich geschuldet ist.
Sehr wichtig sind auch die Regeln zur Abgrenzung von Besonderen Leistungen und Nebenleistungen (Abschnitt 4). Denn der Auftragnehmer schuldet zu den vereinbarten Preisen grundsätzlich nur die (kostenlose) Erbringung der Nebenleistungen. Wünscht der Auftraggeber Besondere Leistungen, so muss er diese gesondert vergüten.
Aufmaß und Abrechnung nach VOB/C 2019
Insbesondere Abschnitt 5 ist von großer Wichtigkeit: Hier sind konkrete Vergütungs- und Abrechnungsregeln enthalten, die an die Besonderheiten der einzelnen Baugewerke angepasst sind. Es finden sich z.B. detaillierte Regelungen dazu, wie Übermessungen bei der Ermittlung der Vergütung zu berücksichtigen sind: Je nach Raum-, Flächen- und Längenmaßen ist in den einzelnen DIN-Normen genau festgelegt, ob und in welchem Umfang Verschnitt und Übermessungen ins Aufmaß mitaufgenommen werden.
Die speziell für jedes Gewerk geschaffenen Vorschriften erleichtern die Erstellung des Aufmaßes bei größeren Bauvorhaben. Außerdem wird das Aufmaß nachvollziehbar und damit prüfbar.
Wozu braucht man ein Aufmaß?
Wenn die Parteien sich vertraglich auf eine konkrete Abrechnung der geleisteten Mengen geeinigt haben, wird nach der Fertigstellung üblicherweise ein Aufmaß erstellt. Damit wird der genaue Leistungsumfang für die Rechnungslegung ermittelt. Ob der Handwerker das Aufmaß allein oder gemeinsam mit seinem Bauherrn erstellt, bleibt den Beteiligten überlassen.
Durch das Aufmaß wird nachweisbar erfasst, welche Bauleistungen in welchem Umfang tatsächlich erbracht wurden. Somit bildet das Aufmaß die Grundlage für die konkrete Abrechnung. Erst wenn das Aufmaß vorliegt, kann die Schlussrechnung geschrieben werden.

Prüf- und Hinweispflichten nach VOB/C 2019
Mit der VOB/C können auch Planungen, Material und Vor-Gewerke-Leistungen einfach auf Mängel geprüft werden – ein Schritt, zu dem Auftragnehmer verpflichtet sind. Wird ein Mangel festgestellt, schützt nur ein Bedenkenhinweis Handwerker gegen Haftung.
Worauf der Schwerpunkt der Überprüfung liegt, ist von Gewerk zu Gewerk verschieden. Anhaltspunkte dazu finden Auftragnehmer in der VOB/C: Je nach Gewerk bekommen Auftragnehmer jeweils in Abschnitt 3 („Ausführung“) der DIN detaillierte Anhaltspunkte, auf was Sie bei der Überprüfung achten sollten. Damit wissen sie genau, wofür sie Bedenken anmelden müssen.
Leichter fällt die Überprüfung mit Checklisten, die den Abschnitt 3 zusammenfassen. Verwenden Sie z.B. die „Checkliste Bedenkenanmeldung nach VOB/C 2019“!
Was hat sich in der neuen VOB/C 2019 geändert?
Im Oktober 2019 wurde die neue VOB Gesamtausgabe veröffentlicht. Maßgeblich verändert hat sich u. a. VOB Teil A. Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen.
Teil B wurde unverändert in der Fassung von 2016 übernommen.
Auch Teil C hat sich stark verändert. Die Änderungen in der VOB/C sehen wie folgt aus:
- 14 ATV DIN wurden fachtechnisch geändert. Das heißt, dass sich bei diesen Normen inhaltlich viel getan hat. Fachtechnisch geändert hat sich die „Mutter aller Normen“, die ATV DIN 18299. Außerdem geändert wurden 3 Normen aus dem Bereich Tiefbau und 10 Normen aus den Bereichen Hochbau und technische Ausrüstung:
- ATV DIN 18305 Wasserhaltungsarbeiten
- ATV DIN 18318 Pflasterdecken und Plattenbeläge, Einfassungen
- ATV DIN 18322 Kabelleitungstiefbauarbeiten
- ATV DIN 18325 Gleisbauarbeiten
- ATV DIN 18332 Naturwerksteinarbeiten
- ATV DIN 18336 Abdichtungsarbeiten
- ATV DIN 18338 Dachdeckungsarbeiten
- ATV DIN 18352 Fliesen- und Plattenarbeiten
- ATV DIN 18354 Gussasphaltarbeiten
- ATV DIN 18358 Rollladenarbeiten
- ATV DIN 18360 Metallbauarbeiten
- ATV DIN 18382 Elektro-, Sicherheits- und Informationstechnische Anlagen
- ATV DIN 18384 Blitzschutz-, Überspannungsschutz- und Erdungsanlagen
- ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
- 40 Normen wurden redaktionell überarbeitet. Auch das kann für die Praxis wichtig sein. Allerdings sind fachtechnische Änderungen generell als relevanter einzustufen.
Wie haben sich die Abrechnungs-Regeln in der neuen VOB/C 2019 geändert?
Besonders spannend für alle am Bau Beteiligten sind die Änderungen in Abschnitt 5, Abrechnung. Deshalb soll hier beispielhaft auf die Änderungen von Abschnitt 5 in drei häufig angewandten Normen eingegangen werden:
ATV DIN 18318 Pflasterdecken und Plattenbeläge, Einfassungen
Der Abschnitt 5.3 wurde neu strukturiert, die Übermessungsregeln wurden den bereits aktualisierten ATV angepasst und nach Flächenmaß und Längenmaß untergliedert.
Bei den Regelungen zur Abrechnung nach dem Flächenmaß wurden Aussparungen oder Einbauten über 1 m2 Einzelgröße ergänzt bzw. aus den Einzelregelungen übernommen.

Bei den Regelungen zur Abrechnung nach dem Längenmaß wurden Unterbrechungen und Fugen zwischen den einzelnen Bord- oder Einfassungssteinen hinzugefügt.

ATV DIN 18336 Abdichtungsarbeiten
Die ATV DIN 18336 wurde grundlegend überarbeitet und an die neuen Abdichtungsnormenreihen DIN 13851 bis DIN 18355 angepasst. Die vorzusehenden Abrechnungseinheiten wurden um zwei Kategorien erweitert:
- Masse für Hohlraumverfüllungen, Gussasphalt und das Auffüllen des Untergrundes
- die kombinierte Abrechnung für Aufenthalts- und Lagerräume, Kontrolle, Wartung der Schutzmaßnahmen und die Trocknung.
Bei der Abrechnungseinheit Flächenmaß wurde die Behandlung von Teilflächen aufgenommen, differenziert nach folgenden Flächenanteilen:
- ≤ 10 % Bauteilfläche
- 10 ≤ 30 % Bauteilfläche
- > 30 ≤ 50 % Bauteilfläche
Im Abschnitt 5 „Abrechnung“ wurden diese inhaltlichen Änderungen vorgenommen:
- Im Abschnitt 5.2 wurden die Regelungen zu Aussparungen aufgenommen, die anteilig in angrenzende, getrennt zu rechnende Flächen einbinden.
- Im Abschnitt 5.3 wurde neu aufgenommen, dass bei der Abrechnung von Dämmschichten nach dem Flächenmaß Konstruktionen wie z.B. Bohlen und Randhölzer zu übermessen sind.
Übermessungsregel bei Abrechnung nach Flächenmaß bei Konstruktionsteilen, z.B. Bohlen, Randhölzern o.ä.
- Im Abschnitt 5.4 wurden fünf neue Abschnitte aufgenommen und zwar Regelungen zu:
-
- Trocknungsarbeiten
- der Maßermittlung bei Abdichtungen von Firsten, Graten, und Kehlen, die Länge ist in der Mittellinie einfach zu messen
- Dachabdichtungen, die an Firste, Grate, Kehlen u.dgl. anschließen, diese sind bis zur Mitte des Bauteils zu messen
- unmittelbar zusammenhängenden verschiedenartigen Aussparungen für Einbauteile, diese sind getrennt zu rechnen
ATV DIN 18352 Fliesen- und Plattenarbeiten
Im Abschnitt 0.5 „Abrechnungseinheiten“ wurde die kombinierte Abrechnung für Aufenthalts- und Lagerräume hinzugefügt.

In den Abschnitten 5.2 bis 5.4 wurden etliche Regelungen neu aufgenommen, z. B. die Berechnungsansätze für Flächen- und Längenermittlungen:
- Generell ist bei der Ermittlung des Längenmaßes die größte ggf. abgewickelte Länge Bauteillänge zu messen
- Flächen, die durch einfache Formeln oder Aufteilung nicht zu ermitteln sind, ist das kleinste umschriebene Rechteck zugrunde zu legen
Ebenso wurden die Regelungen zu Aussparungen, Nischen und Leibungen übernommen. Insgesamt wurden die Mengen- und Massenermittlungen vereinfacht.
Wesentliche Änderungen sind zudem:
- Zellwandsteine werden nicht mehr angeführt.
- Aufgenommen wurden Regelungen zu Bodenbeläge, die an Kehlsockel, Kehlleisten oder ausgerundete Ecken als Sockel anschließen oder auch unmittelbar an die Wandbekleidung. Sie sind bis zum nicht bekleideten senkrechten Bauteil zu messen.
- Die Regelung zu Wandbekleidungen aus Schichten wurde in den Abschnitt „Einzelregelungen“ überführt. Der Passus über Schichthöhen, die größer 30 cm sind, ist entfallen.
Neue VOB/C umsetzen: Was erleichtert Ihnen die Arbeit?

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