15.03.2016

Maßtoleranzen bei Anstrich- und Tapezierarbeiten

Allgemeines Zu den Anstrich- und Tapezierarbeiten sind die Maler- und Lackierarbeiten nach ATV DIN 18363 und die Tapezierarbeiten nach ATV DIN 18366 aus Teil C der VOB zu rechnen. Die ATV DIN 18363 Maler- und Lackierarbeiten – Beschichtungen gilt für die Oberflächenbehandlung von Bauten und Bauteilen mit Lacken und Anstrichstoffen nach DIN 55945 und anderen […]

Maßtoleranzen

Allgemeines

Zu den Anstrich- und Tapezierarbeiten sind die Maler- und Lackierarbeiten nach ATV DIN 18363 und die Tapezierarbeiten nach ATV DIN 18366 aus Teil C der VOB zu rechnen.

Die ATV DIN 18363 Maler- und Lackierarbeiten – Beschichtungen gilt für die Oberflächenbehandlung von Bauten und Bauteilen mit Lacken und Anstrichstoffen nach DIN 55945 und anderen Stoffen. Sie gilt aber nicht für das Beizen und Polieren von Holzteilen (hierfür gilt die ATV DIN 18355 Tischlerarbeiten), das Versiegeln von Parkett oder Holzpflaster (hierfür gelten die ATV DIN 18356 Parkettarbeiten bzw. die ATV DIN 18367 Holzpflasterarbeiten) und das Beschichten von Estrichen (hierfür gilt die ATV DIN 18353 Estricharbeiten).

Die ATV DIN 18366 Tapezierarbeiten gilt für das Tapezieren und Spannen von Wand- und Deckenkleidungen einschließlich des Klebens tapetenähnlicher Stoffe.

Die Anstrich- und Tapezierarbeiten beziehen sich primär auf entsprechende Arbeiten an Wand- und Deckenflächen einschließlich Stützen, Unterzügen, Balken u.Ä., die handwerklich auf der Baustelle hergestellt und beschichtet werden, und nicht auf Lackierarbeiten von Bauteilen, z.B. Möbeln, Türen u.Ä., die unter idealen Bedingungen in Werkstätten hergestellt und beschichtet werden.

Mögliche Probleme durch Maß- oder Ebenheitsabweichungen

Probleme durch Maß- oder Ebenheitsabweichungen bei Anstrich- und Tapezierarbeiten kann es in erster Linie in Bezug auf die Ebenheit des Untergrunds, auf dem die Arbeiten ausgeführt werden sollen, geben. Bei Tapezierarbeiten können sich auch Probleme aufgrund von Unwinkeligkeiten von Wänden u.Ä. zueinander ergeben, weil dadurch der gleichmäßige Verlauf von Tapetenmustern insbesondere an Ecken und Kanten gestört wird.

Regeln für die Beurteilung von Ebenheitsabweichungen

Zunächst ist zu klären, ob es allgemeingültige oder vertraglich vereinbarte Regelungen für die Beurteilung der Maßtoleranzen gibt. Mögliche Regelungen sind je nach Art des Untergrunds die betreffenden ATV, die DIN 18202 Toleranzen im Hochbau, den Untergrund betreffende Richtlinien, Merkblätter u.Ä. und Vorgaben in den Leistungsbeschreibungen.

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Ursachen für Ebenheitsabweichungen der Untergrundflächen

Für die Beurteilung von vermeintlichen oder tatsächlichen Mängeln bezüglich der Ebenheitsabweichungen muss untersucht werden, ob diese tatsächlich in den Vorleistungen anderer Auftragnehmer, z.B. im Putz, begründet sind oder ob es noch andere Einflussfaktoren gibt. Hier sind insbesondere zu nennen:

  • lastabhängige Verformungen
  • zeitabhängige Verformungen (Kriechen, Schwinden)
  • thermische Verformungen

Die Unebenheit einer Decke kann z.B. auch durch ein Durchbiegen der Rohdecke unter Last verursacht werden. In solchen Fällen ist es u.U. sehr schwierig, festzustellen, welchen Anteil an dem Mangel der Unebenheit die Verformung der Rohdecke und welchen Anteil Ebenheitsabweichungen der Deckenbekleidung haben.

Technische oder gestalterische Aspekte

Unebenheiten im Untergrund für die Anstrich- und Tapezierarbeiten sind unter technischen und gestalterischen Aspekten zu betrachten. Unzulässige Ebenheitsabweichungen des Untergrunds können zu einem erheblichen Mehraufwand für den Auftragnehmer führen. Je nach Art der Leistung der Anstrich- und Tapezierarbeiten wirken sich Unebenheiten des Untergrunds unterschiedlich im optischen Eindruck der fertigen Fläche aus. In der Praxis wird dabei leider häufig übersehen, dass die DIN 18202 für technisch begründete Toleranzen zuständig ist. Diese Norm ist nicht dazu gedacht, optische und gestalterische Beurteilungen von Bauteilen wie z.B. Wandflächen vornehmen zu können.

Wenn an das optische und gestalterische Erscheinungsbild von Flächen, Kanten u.Ä. besondere Anforderungen gestellt werden sollen, muss der Planer also hierzu eigene Überlegungen anstellen und diese bereits in seinen Leistungsbeschreibungen der Vorgewerke angeben. Hierbei wird er leider von den Normen nicht unterstützt. Hilfestellung finden kann er aber z.B. in den Merkblättern der einschlägigen Verbände und Hersteller. Nur bei augenfälligen Mängeln werden Unebenheiten auch ohne vorherige Vorgabe von zulässigen Toleranzen in der Leistungsbeschreibung objektiv als Mangel angesehen werden können. Das wird immer dann der Fall sein, wenn es sich um Verstöße gegen die allgemeinen handwerklichen Regeln, die gewerbliche Sitte, handelt.

Grundlagen

Normen

Die ATV DIN 18363 Maler- und Lackierarbeiten – Beschichtungen und die ATV DIN 18366 Tapezierarbeiten enthalten weder eigene Regelungen zu Maßtoleranzen noch verweisen sie auf die DIN 18202. Das erscheint zunächst einsichtig, weil diese Arbeiten keine Leistungen umfassen, bei denen irgendwelche Toleranzen von Bedeutung sein könnten.

Die ATV DIN 18366 enthält in Abschnitt 3.1.1 aber den Hinweis, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber seine Bedenken nach § 4 Abs. 3 VOB/B mitzuteilen hat, wenn er Unebenheiten im Untergrund feststellt. Es fehlt aber jegliche Definition der Art und des Ausmaßes der Unebenheiten, wegen derer der Auftragnehmer seine Bedenken geltend machen soll. Wenig hilfreich ist dabei auch die Regelung in Abschnitt 4.2.7, wonach das Ausbessern umfangreicher Putz- und Untergrundschäden zu den besonderen Leistungen zählt.

Die ATV DIN 18363 enthält keinerlei Hinweise darauf, dass der Auftragnehmer bei Unebenheiten des Untergrunds dem Auftraggeber seine Bedenken mitteilen soll. Das ist umso erstaunlicher, als Unebenheiten, z.B. bei lackierten Putzflächen, stärker auffallen können als bei tapezierten oder erst recht bei bespannten Flächen.

Diese fehlenden Hinweise können sich als problematisch erweisen, weil die Anstrich- und Tapezierarbeiten als letzte Arbeiten an Bauteilen den Abschluss einer ganzen Reihe von Arbeiten darstellen, die zur Erlangung des beabsichtigten Endzustands erforderlich sind. Fehler im Untergrund können die Anstrich- und Tapezierarbeiten aber nur noch in sehr geringem Umfang – wenn überhaupt – ausgleichen.

Weil insbesondere bei glänzenden Beschichtungen auf Wand- und Deckenflächen, z.B. lackierten Flächen, Metalltapeten u.Ä., Unebenheiten des Untergrunds zur Beeinträchtigung des optischen Eindrucks führen, sollte der Planer bei entsprechenden Leistungen bereits bei den Vorgewerken, z.B. den Putz- oder Trockenbauarbeiten, entsprechend hohe Anforderungen an die Ebenheit der Flächen stellen. Der Auftragnehmer der Anstrich- und Tapezierarbeiten seinerseits sollte in diesen Fällen die Vorleistungen kritisch prüfen und, wenn die Leistungsbeschreibung seiner Leistungen nicht bereits zusätzlich erforderliche Leistungen zur Erzielung der erforderlichen Oberflächenqualität des Untergrunds, z.B. mehrfaches vollflächiges Spachteln und Schleifen, enthält, dem Auftraggeber seine Bedenken mitteilen.

Auftraggeber und Planer müssen aber auch bedenken, dass es sich bei den Anstrich- und Tapezierarbeiten um handwerkliche Leistungen handelt. Mit den üblichen Baustellenbedingungen sind keine Oberflächen wie bei industriell gefertigten Produkten erzielbar. Ein gewisses Maß an Unebenheiten wird in Wand- und Deckenflächen immer vorhanden sein. Deshalb ist bei der Planung darauf zu achten, dass bei kritischen Flächen solche unvermeidbaren Unebenheiten nicht durch Streiflicht, sei es durch die Anordnung von Leuchten oder auch die Ausrichtung der Flächen zu Fenstern, unnötig betont werden. Eine solche Planung wird i.d.R. immer zu Streit über das Ergebnis führen und ist als Planungsfehler anzusehen, weil diese das technisch Machbare außer Acht lässt. Es ist deshalb in den Fällen, in denen ein Auftraggeber auf solchen Oberflächenqualitäten besteht, obwohl darauf hingewiesen wurde, dass es aufgrund von Streiflicht zu optischen Mängeln kommen wird, dem Planer dringend anzuraten, dem Auftraggeber seine Bedenken schriftlich mitzuteilen.

Normen zur Beurteilung der Vorleistungen

Normen bezüglich der Toleranzen bei Anstrich- und Tapezierarbeiten können nur Normen zur Beurteilung der Winkel- und Ebenheitstoleranzen der Vorleistungen, insbesondere der Putz- und der Trockenbauarbeiten bzw. deren Planung und Leistungsbeschreibung sein.

ATV DIN 18350 Putz- und Stuckarbeiten

Die ATV DIN 18350 gibt in Abschnitt 3.1.2 an, dass Maßabweichungen innerhalb der Toleranzen der DIN 18202 zulässig sind.

Die ATV gibt weiter an, dass bei Streiflicht sichtbar werdende Unebenheiten zulässig sind, wenn sie innerhalb der Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen nach DIN 18202 liegen. Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber höhere Anforderungen an die Ebenheit und die Maßhaltigkeit stellen könne. Bezüglich der Ebenheit wird auf die Grenzwerte bei erhöhten Anforderungen nach Zeile 7 in Tabelle 3 der DIN 18202 verwiesen. Dass der Auftraggeber erhöhte Anforderungen an die Toleranzen stellen kann und bei Bedarf auch soll, macht die ATV dadurch deutlich, dass dieser Hinweis sowohl im genannten Abschnitt 3.1.2 als auch in den Abschnitten 0.3.2 und 4.2.24 zu finden ist. Die ATV legt dabei in Abschnitt 4.2.24 fest, dass es sich bei einem erforderlichen erhöhten Aufwand zur Einhaltung strengerer Anforderungen an die Ebenheit und Maßhaltigkeit um eine besondere Leistung handelt.

In den Abschnitten 3.2.4 und 3.2.5 regelt die ATV die Ausführung von Oberflächen unterschiedlicher Putze. Die Standardanforderung an Innenputze entspricht der Qualitätsstufe Q2 nach DIN V 18550. Darüber hinausgehende Qualitätsanforderungen sind besondere Leistungen nach den Abschnitten 4.2.24 und 4.2.25 der ATV.

DIN V 18550 Putz und Putzsysteme – Ausführung

Putze nach dieser Norm sind an Wänden und Decken ein- oder mehrlagig in bestimmter Dicke aufgetragene Beläge aus Putzmörteln oder Beschichtungen mit putzartigem Aussehen, die ihre endgültigen Eigenschaften erst durch Verfestigung am Baukörper erreichen. Oberflächenbehandlungen wie z.B. gespachtelte Glätt- und Ausgleichsschichten zählen aber ebenso nicht zum Geltungsbereich dieser Norm wie Flächenbekleidungen aus vorgefertigten Teilen, z.B. Gipskartonplatten.

In ihrem Anhang B gibt die Norm eine Übersicht über die Qualitätsstufen für Innenputzoberflächen. Dieser Anhang hat normativen, also verbindlichen Charakter. Sie legt vier Qualitätsstufen von Q1 bis Q4 fest, die in ihrer Ausprägung den bisher im Merkblatt „Putzoberflächen im Innenbereich“, herausgegeben vom Bundesverband der Gipsindustrie e.V. Industriegruppe Baugipse, enthaltenen und gleich bezeichneten Qualitätsstufen entspricht. Die DIN V 18550 ergänzt die Qualitätsstufen aber im Gegensatz zum Merkblatt mit konkreten Hinweisen auf die jeweils einzuhaltenden Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen nach DIN 18202. Dabei unterscheidet die DIN V 18550 innerhalb der Qualitätsstufen auch noch nach den Ausführungsarten der Oberflächen: abgezogen, geglättet und gefilzt/abgerieben. Nach DIN V 18550 ist deshalb in der Leistungsbeschreibung neben der geforderten Qualitätsstufe auch immer die geforderte Oberflächenausführung anzugeben.

Tab. 1: Qualitätsstufen für Innenputzoberflächen und Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen nach Tabelle 3 der DIN 18202

Qualitätsstufe

Abgezogen

Geglättet

Gefilzt/Abgerieben

Q1

keine

keine

Keine

Q2

Zeile 6

Zeile 6

Zeile 6

Q3

Zeile 7

Zeile 6

Zeile 6

Q4

Zeile 7

Zeile 7

Die Qualitätsstufe Q1 ist für Oberflächen gedacht, an die keinerlei Anforderungen gestellt werden. Wenn in der Leistungsbeschreibung aber zur Qualität der Oberfläche keine Angaben gemacht werden, ist die Qualitätsstufe Q2 als Standardoberfläche auszuführen.

Es fällt auf, dass selbst bei der höchsten Qualitätsstufe Q4 Ebenheitsabweichungen als erhöhte Anforderungen nach Zeile 7 in Tabelle 3 der DIN 18202 zulässig sind. Diese betragen als Stichmaße:

  • bei Messpunktabstand von 10 cm: 2 mm
  • bei Messpunktabstand von 1 m: 3 mm
  • bei Messpunktabstand von 4 m: 8 mm
  • bei Messpunktabstand von 10 m: 15 mm
  • bei Messpunktabstand von 15 m: 20 mm

Für Zwischenwerte der Messpunktabstände sind die Stichmaße aus Bild 5 der DIN 18202 zu entnehmen. Es handelt sich dabei um interpolierte Werte der Stichmaße.

Die Qualitätsstufe Q4 stellt die Obergrenze dessen dar, was bei Putzarbeiten mit den handwerklichen Mitteln auf der Baustelle als maximale Ebenheit von Wand- und Deckenflächen erwartet werden kann. Wenn ein hochwertiger glänzender Anstrich oder eine entsprechende Tapete, z.B. Metalltapete, eingesetzt werden soll, sollte der Auftraggeber bereits für die Putzoberfläche diese Qualitätsstufe vorschreiben. Der Auftragnehmer der Anstrich- und Tapezierarbeiten kann die Ebenheit der Oberfläche durch mehrmalige Spachtel- und Schleifgänge noch verbessern, deshalb sollte ihm diese Leistung bei entsprechender Anforderung an die Oberflächenqualität in der Leistungsbeschreibung angegeben werden. Es ist aber einsichtig, dass dadurch Unebenheiten zwar reduziert werden können, z.B. wird die im Putz zulässige Unebenheit von 2 mm bei einem Messpunktabstand von 10 cm sicherlich noch erheblich ausgeglichen werden können, aber großflächigere Unebenheiten lassen sich auch dadurch nicht vollständig beseitigen. Deshalb wird es bei entsprechendem Streiflicht immer zu erkennbaren Unebenheiten kommen können.

ATV DIN 18340 Trockenbauarbeiten

Die ATV DIN 18340 wurde mit der Ausgabe 2005 als eigene ATV für die Trockenbauarbeiten eingeführt. Zuvor wurden die Trockenbauarbeiten in den ATV für die Zimmer- und Holzbauarbeiten, die Putz- und Stuckarbeiten, die Estricharbeiten und die Tischlerarbeiten mit behandelt. In diesen Normen waren keine speziellen Regelungen zu Toleranzen bei Trockenbauarbeiten enthalten.

In Abschnitt 3.1.3 gibt die ATV an, dass Maßabweichungen innerhalb der Toleranzen der DIN 18202 und der DIN 18203-3 zulässig sind.

Die ATV gibt auch an, dass bei Streiflicht sichtbar werdende Unebenheiten zulässig sind, wenn sie innerhalb der Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen nach DIN 18202 liegen. Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber höhere Anforderungen an die Ebenheit und die Maßhaltigkeit stellen könne. Bezüglich der Ebenheit wird auf die Grenzwerte bei erhöhten Anforderungen nach Zeile 7 in Tabelle 3 der DIN 18202 verwiesen. Dass der Auftraggeber erhöhte Anforderungen an die Toleranzen stellen kann und bei Bedarf auch soll, macht die ATV dadurch deutlich, dass dieser Hinweis sowohl im genannten Abschnitt 3.1.3 als auch in den Abschnitten 0.3.2 und 4.2.7 zu finden ist. Die ATV legt dabei in Abschnitt 4.2.7 fest, dass es sich bei einem erforderlichen erhöhten Aufwand zur Einhaltung strengerer Anforderungen an die Ebenheit und Maßhaltigkeit um eine besondere Leistung handelt.

In Abschnitt 3.2 regelt die ATV die Ausführung von Oberflächen bei unterschiedlichen Anforderungen, ohne aber konkrete Angaben zu Toleranzen zu machen. Es sind lediglich allgemeine Angaben zu finden, z.B. in Abschnitt 3.2.1, nach denen werkzeugbedingte Grate zulässig sind, oder in Abschnitt 3.2.2, nach denen ein stufenloser Übergang zwischen Spachtelung und Plattenoberfläche auszuführen ist und keine Bearbeitungsabdrücke oder Spachtelgrate sichtbar bleiben dürfen.

Sonstige Regeln

Zusätzlich zu den Normen gibt es noch Richtlinien, Merkblätter u.Ä., die auch Angaben zu Toleranzen enthalten können. Diese sind aber für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn ihre Gültigkeit ausdrücklich vertraglich geregelt ist.

Für die Ausführung von Oberflächen bei Trockenbauarbeiten als Untergrund für die Anstrich- und Tapezierarbeiten sollte der Auftraggeber die Beachtung des Merkblatts 2 „Verspachtelung von Gipsplatten – Oberflächengüten“, herausgegeben vom Bundesverband der Gipsindustrie e.V., Industriegruppe Gipsplatten, vorschreiben. In diesem Merkblatt werden analog zur DIN V 18550 Qualitätsstufen von Q1 bis Q4 für die Ausführung von Oberflächen geregelt. In diesem Merkblatt wird für alle Qualitätsstufen auch angegeben, für welche nachfolgende Oberflächenbeschichtung sie jeweils geeignet sind.

Anwendungsbereiche

Beschichtungsdicken

Toleranzen nach DIN 18202 gelten nicht

In der VOB/C wird in der ATV DIN 18363 Maler- und Lackierarbeiten sowie in der ATV DIN 18366 Tapezierarbeiten nicht auf die Anwendung der DIN 18202 Toleranzen im Hochbau – Bauwerke verwiesen. Das ist so zu verstehen, dass die dort geforderten Toleranzen zu grob sind, also bei Anstrich- und Spachtelarbeiten deutlich geringere Toleranzen und damit eine wesentlich höhere Anforderung an die Maßhaltigkeit gefordert werden. Im Einzelnen sind Schichtdicken den Herstellerangaben zu entnehmen. Einige allgemeine Anforderungen für Beschichtungsstoffe in Abstimmung mit verschiedenen Untergründen können aber auch den Merkblättern der „Technischen Richtlinien für Maler- und Lackiererarbeiten“ entnommen werden. Diese Merkblätter werden vom Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e.V., Frankfurt am Main, herausgegeben.

Beschichtung auf Gasbeton

Im Folgenden sind beispielhaft einige Angaben zu Schichtdicken und Toleranzen aufgelistet (die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit):

Tab. 2: Beschichtung auf Gasbeton

Beschichtung

Untergrund

Angaben zur Ausführung

Beschichtung Bewegungsfuge vertikal

Gasbeton-Wandplatten und -Wandtafeln

Fugen ≥ 20 mm, das Beschichtungssystem darf nicht über die Fuge gezogen werden, abkleben

Beschichtung Bewegungsfuge vertikal

Gasbeton-Wandplatten und -Wandtafeln

Fugen ≥ 10 mm, das Beschichtungssystem kann über die Fuge gezogen werden, reißt evtl. auf

Beschichtung auf Bewegungsfuge

Gasbetonfuge mit Dichtstoff gefüllt

die Fugen dürfen nicht übergearbeitet werden, das Beschichtungsmaterial muss die Dichtungsmasse um ca. 2 mm überdecken

Beschichtungssysteme

auf Gasbeton

Mindestauftragsmenge 1.800 g/m2, soweit keine anderen Angaben vom Hersteller vorliegen

lufttrocknende Glätt- und Spritzspachtelmasse in Pastenform

auf Gasbeton

dünnschichtiges Abglätten bis ca. 3 mm Dicke zur Aufnahme von Beschichtungen und Tapeten (nicht für Fliesen)

lufttrocknende Füllspachtelmasse

auf Gasbeton

Fugenfüllen und dickschichtiges Abglätten über 3 mm Dicke

Gipsspachtelmasse

auf Gasbeton

< 8 mm Schichtdicke, nicht zur Aufnahme von Fliesen geeignet; bei Beschichtungen ist ein Grundanstrich erforderlich

Zementspachtelmasse

auf Gasbeton

wasserbeständig; durch Abmagern mit Sand in beliebigen Schichtdicken möglich

Bei Gasbeton ist zu beachten, dass das Material in Verbindung mit Wasser alkalisch reagiert. Eine nachhaltige Neutralisation ist nicht möglich. Werkstoffe zur Oberflächenbehandlung von Gasbeton müssen daher alkalibeständig sein.

Beschichtung auf Plansteinmauerwerk

Tab. 3: Beschichtung auf Plansteinmauerwerk

Beschichtung

Untergrund

Angaben zur Ausführung

Beschichtung innen

auf Plansteinmauerwerk

die Innenfläche soll planeben und satt überspachtelt werden, Mindestauftragsmenge 2.000 g/m2

Beschichtung auf Stahlbauteilen

Tab. 4: Beschichtung auf Bauteilen aus Stahl

Beschichtung

Untergrund

Angaben zur Ausführung

dämmschichtbildende Brandschutzbekleidung

auf Bauteilen aus Stahl

Beschichtung nach DIN 4102-1 Brennbarkeit von Baustoffen

Dämmschichtbildner Zwischenbeschichtung

auf Bauteilen aus Stahl

die Mindesttrockenschichtdicke kann der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung entnommen werden

Dämmschichtbildner Schlussbeschichtung

auf Bauteilen aus Stahl

auf die Schlussbeschichtung kann verzichtet werden, wenn dies in der Zulassung vermerkt ist; in ihrer Funktion als Schutz gegen Umwelteinflüsse ist sie mit entsprechender Sorgfalt aufzutragen

Korrosionsschutzbeschichtung

auf Bauteilen aus Stahl

vorhandene Altbeschichtung ≤ 250 µm und gute Haftung zum Untergrund

Brandschutzbekleidung für Bauteile aus Stahl

Die Wirkungsweise des Beschichtungssystems als Brandschutzbekleidung beruht auf einer dämmenden Wirkung für das Stahlbauteil gegen die Einwirkung der Hitze im Brandfall. Daher dürfen die beschichteten Bauteile keine weitere Bekleidung oder sonstige Ummantelung erhalten, die den Dämmschichtbildner daran hindern, aufzuschäumen.

Beschichtung auf Holzbauteilen

Bei der Beschichtung von Holzbauteilen kommt es neben der Schichtdicke, die den Herstellerangaben zu entnehmen ist, auch besonders auf die Kantenausbildung des Holzuntergrunds an, denn der Beschichtungsstoff zieht sich vor dem Austrocknen von der Kante zurück. Deshalb kann es an scharfen Kanten zu Rissen in der Beschichtung und zu Haftstörungen in der Beschichtung kommen.

Beschichtung auf Holzbauteilen

Abb. 1: Beschichtung auf Bauteilen aus Holz

Alle Außenkanten müssen gerundet sein (Rundungsradius ≥ 2 mm), damit durch ausreichende Schichtdicke ein guter Kantenschutz ermöglicht wird. Noch wichtiger als der Rundungsradius ist die Ausbildung der Rundung, indem die Enden der Rundung in die angrenzenden Flächen einlaufen.

Beschichtung auf Sichtbetonoberflächen

Sichtbetonoberflächen, die für einen anschließenden Anstrich vorgesehen sind, sollten mit einem vergleichsweise geringen Porenanteil an der Oberfläche hergestellt werden. Gleichwohl ist aber zu berücksichtigen, dass die Ebenheitstoleranzen, selbst bei der Vereinbarung erhöhter Anforderungen, lediglich in einem Rahmen nach DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 7 liegen. Demnach können trotz Einhaltung der Ebenheitstoleranzen Spachtelarbeiten für das Erreichen des gewünschten Eindrucks der Oberfläche erforderlich werden, z.B. für folgende Randbedingungen:

  • gespachtelte und polierte Oberflächen
  • die Beleuchtung der Fläche mit Streiflicht ist vorgesehen
  • das Auftragen eines hochglänzenden Anstrichs ist geplant
  • eine Glanztapete soll aufgebracht werden
  • Mustertapeten kommen zur Ausführung

Soll ein vorhandener Untergrund in der oben erwähnten Form weiterbearbeitet werden, so muss, Erfahrungswerten zufolge, darauf geachtet werden, dass die noch verbleibenden Stichmaße für Ebenheitstoleranzen nicht mehr als ein Drittel der in DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 7 angegebenen Werte erreichen. Bei Einhaltung dieser Maßhaltigkeit für Ebenheitstoleranzen darf davon ausgegangen werden, dass die Vertiefungen auf der zu beurteilenden Oberfläche für das menschliche Auge nicht mehr störend sind.

Weitere Angaben zu Anstrich und Beschichtungsstoffen sind ergänzend in der DIN 55945 Anstrichstoffe und ähnliche Beschichtungsstoffe und in der DIN 18558 Kunstharzputz enthalten.

Tapeten/Mustertapeten

Bei der Maßhaltigkeit von Tapeten kommt es z.B. auf die Länge, die Breite, den Ansatz und den Rapport des Musters an, um eine optisch einwandfreie Leistung herstellen zu können.

Bei Mustertapeten kann zur Überprüfung der Maßhaltigkeit im Tapetenmuster z.B. ein ca. 1 m langer Streifen abgetrennt werden. Anschließend werden beide Längsseiten der Tapete nach vorne umgeklappt, sodass sie mit der gemusterten Tapetenseite aneinanderstoßen. Die beiden Längsseiten müssen dann in ihrem Muster genau aneinanderpassen.

Wie oben bereits erwähnt, muss der Untergrund bei Mustertapeten eine gewisse Maßhaltigkeit einhalten, sonst kommt es zu vertikalen Abweichungen, die an dem Muster der Tapete zu erkennen sind und die damit einen optischen Mangel an der Werkleistung darstellen. Hier ist, Erfahrungen zufolge, eine Ebenheit im Untergrund empfehlenswert, die mindestens eine Halbierung der zulässigen Stichmaße der DIN 18202 in vertikaler Richtung erreicht.

Inhärente Toleranzen

Inhärente Toleranzen spielen bei Beschichtungen insbesondere im Außenbereich oder an stark von Sonne beschienenen Bauteilen eine Rolle. Hier kann es aufgrund von unterschiedlichen Oberflächenbeschichtungen zu erheblichen Temperaturschwankungen kommen. Die Temperaturschwankungen können je nach Baustoff Längenänderungen im Untergrund hervorrufen, die von der Beschichtung aufgenommen werden müssen. Andernfalls kommt es zu Rissen in der Beschichtung mit der Zerstörung des Witterungsschutzes als Folge.

Unabhängig von der Farbe der Oberflächenbeschichtung sind Temperaturschwankungen durch den Wärmeleitfähigkeitskoeffizienten des beschichteten Baustoffs beeinflusst. Je größer die Wärmeleitfähigkeit des Baustoffs ist, umso größer sind die zu erwartenden Temperaturschwankungen im Untergrund.

Zudem hängt die Erwärmung auch von anderen Faktoren wie z.B. von der Tages- und Jahreszeit sowie von der geografischen Lage des Bauwerks ab.

Planer

Darüber hinaus empfiehlt es sich bei Maler- und Tapezierarbeiten, die nicht rein funktional sind, sondern auch optischen Anforderungen genügen sollen, Toleranzen für die Oberflächenebenheit und ggf. Schichtdicken detailliert und gesondert zu vereinbaren.

Autor*in: Philipp Heinze