10.06.2016

Nachtragskalkulation mit einheitlichen Formblättern (EFB)

Aus den bereits oben dargestellten Gründen ist die Urkalkulation für jedes Bauvorhaben von entscheidender Bedeutung. Die Art und Weise der Kalkulation ist dabei grundsätzlich Sache des Auftragnehmers. Es liegt in dessen Verantwortungsbereich, ob und ggf. wie er kalkuliert.

Auf der anderen Seite muss der Auftraggeber aus den genannten Gründen in der Lage sein, die Ursprungskalkulation des Auftragnehmers zu prüfen. Der öffentliche Auftraggeber möchte deshalb durch die Verwendung von Formblättern sicherstellen, dass die Urkalkulation für ihn auch verständlich ist. Das hat zur Schaffung folgender Formblätter geführt:

  • Angaben zur Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation – EFB-Preis 221

  • Angaben zur Preisermittlung bei der Kalkulation über die Endsumme – EFB-Preis 222

Für alle öffentlichen Aufträge ab einer Auftragssumme von 50.000 € müssen die EFB-Preis-Formblätter ausgefüllt werden.

Werden die EFB-Blätter dennoch nicht ausgefüllt, droht der Ausschluss des Angebots. Es hat sich in der letzten Zeit gezeigt, dass die öffentlichen Auftraggeber die Unterlagen sehr genau prüfen. Es empfiehlt sich daher, beim Ausfüllen der Formblätter sehr sorgfältig vorzugehen.

Auch private Auftraggeber – z.B. Wohnungsbaugesellschaften – verlangen teilweise die Abgabe der EFB-Preis-Formblätter. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Baumaßnahme mit öffentlichen Geldern gefördert wird.

Die EFB-Blätter haben auch einen psychologischen Vorteil, da sie nicht projektspezifisch von einer Vertragspartei entworfen …

Autor*in: Markus Fiedler (Rechtsanwalt Markus Fiedler. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Partner der Sozietät Dieckert.Tätigkeitsschwerpunkte: Gestaltung von Ingenieur- und Bauverträgen, baubegleitende Rechtsberatung, Vertretung vor Gericht. Referent von baurechtlichen Schulungen tätig. Herausgeber der Werke "BGB und VOB für Handwerker und Bauunternehmer" und "Praxishandbuch Bauleitung und Objektüberwachung".)

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