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Auf neuestem Stand: Nationale Gefahrgut-Ausnahmen in der EU

Die Europäische Kommission hat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1041 die länderspezifischen Ausnahmen für den Gefahrguttransport auf der Straße, Schiene und Binnenwasserstraße aktualisiert. Durch diese Änderung der Richtlinie 2008/68/EG werden 13 EU-Mitgliedstaaten ermächtigt, insgesamt 85 Sonderregelungen in ihren Hoheitsgebieten anzuwenden.

Gefahrguttransport

Während europaweit im Vergleich zu 2024 eine Straßenausnahme in Frankreich weggefallen ist, betrifft die wichtigste allgemeine Änderung den deutschen Schienenverkehr, für den eine Ausnahme wegfällt.

Für Deutschland gelten damit aktuell folgende Regelungen:

Im Straßenverkehr greifen in Deutschland weiterhin unverändert neun nationale Ausnahmen. Damit liegt Deutschland im europäischen Mittelfeld, hinter Schweden mit 13 und Belgien mit 11 Ausnahmen. Der Großteil dieser deutschen Straßenausnahmen ist wie die meisten europäischen Regelungen bis zum 30. Juni 2027 befristet. Einige wenige Straßenausnahmen laufen gestaffelt bis Ende 2027 oder in das Jahr 2028 hinein.

Im Schienenverkehr sind nach dem Wegfall einer Bestimmung noch drei deutsche Ausnahmen aktiv. Deutschland ist hierbei der einzige EU-Staat, der eine Sonderregelung nach Art. 6 Abs. 2 Buchstabe b Ziff. ii beansprucht. Diese spezifische Ausnahme mit dem Code „RA–bii–DE-2“ erlaubt den örtlich begrenzten Schienentransport von Calciumcarbid (UN 1402, Verpackungsgruppe I). Die Beförderung ist streng reglementiert: Sie darf nur auf exakt festgelegten Strecken, in speziell für diesen industriellen Prozess gebauten Transportbehältern auf Güterwagen und unter zusätzlichen betrieblichen Auflagen der zuständigen Sicherheitsbehörde erfolgen. Alle deutschen Schienenregelung gelten bis zum 30. Juni 2027.

Auf den Binnenwasserstraßen verteidigt Deutschland eine Sonderstellung, da es die europaweit einzige Ausnahme in diesem Bereich nutzt. Die Regelung „IW–bi–DE-1“ bleibt weiterhin in Kraft und erlaubt den nationalen Transport von verpackten gefährlichen Abfällen auf deutschen Flüssen und Kanälen. Auch diese Ausnahme ist bis zum 30. Juni 2027 befristet.

Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202601041

Autor*in: Uta Fuchs (Uta Fuchs ist als Fachjournalistin seit über 25 Jahren auf Gefahrgutthemen spezialisiert. Sie hat die Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten absolviert und pflegt enge Kontakte zur Praxis.)

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