26.02.2024

Plattform für Abwärme – neue Frist und neues Merkblatt

Das zum 18.11.2023 in Kraft getretene Energieeffizienzgesetz (EnEfG) sieht die Schaffung einer Plattform für Abwärme für mehr Energieeffizienz vor, an die Unternehmen ihre Abwärmedaten gebündelt übermitteln sollen. Ursprünglich sollten Unternehmen ihre Daten bis zum 1. Januar 2024 dort einreichen. Da die Plattform später an den Start geht, setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die Frist zum Übermitteln der Daten für sechs Monate aus. 

Abwärme

Nach dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) sind Unternehmen verpflichtet, Informationen zu anfallender Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) bis zum 01.01.2024 zu übermitteln. Aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen Inkrafttreten des EnEfG und dem Ablauf der Frist zur Übermittlung der Daten setzt das fachlich zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) den Übermittlungstermin von Abwärmedaten für sechs Monate aus. Die Terminverschiebung auf den 30.06.2024 soll einerseits unverhältnismäßige Belastungen der betroffenen Unternehmen vermeiden und zudem Zeit für die notwendige technische Umsetzung der Plattform für Abwärme schaffen.

Die Plattform für Abwärme bietet erstmals eine Übersicht zu gewerblichen Abwärmepotenzialen in Deutschland. Ziel ist es, diese Abwärme nutzbar zu machen und damit die Energieeffizienz in Deutschland zu steigern. Die Abwärmedaten von Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh pro Kalenderjahr werden auf einer öffentlichen Plattform für Abwärme bereitgestellt und für Unternehmen vor Ort sichtbar gemacht. Der Gesamtendenergieverbrauch eines verpflichteten Unternehmens ergibt sich aus allen sich im Eigentum befindlichen, selbst genutzten sowie aus allen angemieteten Gebäuden und Standorten, an denen Energie verbraucht wird, sowie aus allen weiteren, zum Unternehmen gehörenden Energieverbrauchern (z.B. Anlagen, Prozesse, Maschinen) in Deutschland.

Diese Daten müssen Sie übermitteln

Nach der Regelung in § 17 Abs. 1 EnEfG müssen Informationen zu folgenden Punkten übermittelt werden:

  • Name des Unternehmens
  • Adresse des Standorts oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt
  • die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung
  • die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf
  • die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung
  • das durchschnittliche Temperaturniveau in °C

Die Frist ist nun auf den 30.06.2024 festgesetzt.

Neues Merkblatt

Die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) hat ein Merkblatt für die Plattform für Abwärme veröffentlicht. Das Merkblatt konkretisiert und erläutert die Auskunfts- und Informationspflichten der Unternehmen mit einem Jahresenergieverbrauch > 2,5 GWh.  Zum neuen Merkblatt für die Plattform für Abwärme…

 

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Autor*in: Sandra Mähliß