Eckpunkte zum „Gebäudemodernisierungsgesetz“: das steht drin
Das bisherige „Gebäudeenergiegesetz“ (GEG) – vielen besser bekannt unter dem Namen „Heizungsgesetz“– soll geändert werden und zukünftig „Gebäudemodernisierungsgesetz“ heißen. Dies haben die Regierungsparteien beschlossen und hierzu am 24. Februar 2026 ein entsprechendes Eckpunktepapier vorgelegt.
Zuletzt aktualisiert am: 23. März 2026

Wie bereits im Koalitionsvertrag vereinbart („Wir werden das Heizungsgesetz abschaffen“), sollen die mit der Novelle 2023 eingeführten Anforderungen an Heizungsanlagen (§§ 71 bis 71p GEG) wieder abgeschafft werden. Damit entfällt zukünftig die Vorgabe, dass neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden müssen. Ebenso soll das in § 72 GEG festgelegte Betriebsverbot für bestimmte Heizkessel, einschließlich des generellen Verbots von Heizkesseln mit fossilen Brennstoffen ab dem Jahr 2045, aufgehoben werden. Die Wahl der passenden Heizungsanlage soll somit wieder dem Eigentümer überlassen bleiben. Dies schließt auch die Möglichkeit ein, Öl- oder Gasheizungen einzubauen.
Neue Gas- oder Ölheizungen
Für den Einbau neuer Gas- oder Ölheizungen sieht das Eckpunktepapier vor, dass diese mit einem wachsenden Anteil „CO2-neutraler Brennstoffe“ wie z.B. Biomethan und synthetische Treibstoffe betrieben werden müssen. Vorgesehen ist, dass dieser Anteil ab dem 1. Januar 2029 bei mindestens 10 Prozent liegen muss. Bis 2040 soll der Anteil in drei Schritten weiter steigen – wie genau, steht derzeit noch nicht fest; eine entsprechende Regelung soll aber in das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz aufgenommen werden.
Bestehende Gas- und Ölheizungen
Im Gebäudebestand soll für die installierten Gas- und Ölheizungen eine „Grüngasquote“ bzw. „Grünheizölquote“ eingeführt werden. Diese Quote soll 2028 „in Höhe von bis zu einem Prozent starten und in einem hochlaufenden Pfad so ausgestaltet, dass diese einen zusätzlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele leistet. Mit der Einführung der Quote sollen bis 2030 insgesamt mindestens zwei Mio. Tonnen CO2 eingespart werden“, so das Eckpunktepapier. Vorschläge zur konkreten Umsetzung sollen durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erarbeitet werden.
Mit dem geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz sollen auch die Vorgaben der Europäischen Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) 1:1 umgesetzt werden.
Wärmeplanung
Weiter soll die Wärmeplanung für kleine Kommunen unter 15.000 Einwohnern stark vereinfacht werden. Ziel ist es, den Aufwand auf bis ca. 20 Prozent des Aufwands einer regulären Wärmeplanung zu reduzieren, so dass die Wärmeplanung innerhalb weniger Monate abgeschlossen werden kann.
Die Bundesregierung möchte zudem die gesetzliche Pflicht zur Berücksichtigung der Kälteversorgung in der kommunalen Wärmeplanung auf Kommunen mit mehr als 45.000 Einwohnern beschränken, wie dies auch die EU-Energieeffizienzrichtlinie vorsieht. Auch sollen Wärmepläne erst im Rahmen der Fortschreibung nach fünf Jahren um die Kälteversorgung erweitert werden müssen.
Und schließlich soll auch der klimafreundliche Aus- und Umbau der Wärmenetze vorangetrieben werden, da die Regierung den Fern- und Nahwärmenetzen bei der zukünftigen Wärmeversorgung eine zentrale Bedeutung beimisst.
Die Bundesregierung plant, bis Ostern einen Gesetzentwurf im Kabinett zu beschließen und in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Sie strebt an, das Gesetzgebungsverfahren so zügig abzuschließen, dass die Regelungen noch vor dem 1. Juli 2026 in Kraft treten können.