28.03.2019

Cateringvertrag – worauf ist zu achten?

Soll die Betriebskantine nicht mehr von hauseigenem Personal betrieben werden? Sind Hausmessen, Roadshows oder sonstige Veranstaltungen geplant, auf denen Teilnehmer, Kunden, Gäste und Firmenangehörige bewirtet werden müssen? Dann holt der Einkauf Angebote von verschiedenen Caterern ein und wählt den besten Dienstleister aus. Lesen Sie mehr über den passenden Cateringvertrag.

Worauf Sie bei einem Cateringvertrag achten sollten.

Cateringvertrag: Vertragsschluss

Oft fehlen im Unternehmen geeignete „Prototypen“ für einen Cateringvertrag. Vielleicht, weil es bisher keine Kantine oder Veranstaltung gab oder weil man mit dem alten Caterer und dem mit ihm geschlossenen Vertrag unzufrieden war.

Zunächst einmal sollten sich der Einkauf und die entsprechende Fachabteilung darüber klar werden, welche Anforderungen der zukünftige Caterer erfüllen soll. Dann werden die gewünschten Leistungen des Caterers beschrieben. Auf dieser Grundlage können Angebote eingeholt werden.

Zukünftige Dienstleister werden sich je nach Auftrag den Ort ihres möglichen Wirkens genau anschauen. Bei längerfristigen Projekten werden sie wie eine Kantine aussagefähige Unterlagen über die spätere Auslastung erstellen. Insbesondere große, überregional tätige Cateringfirmen verwenden ihre üblichen Standardverträge und Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Cateringvertrag: die verschiedenen Interessen

Wie bei anderen Verträgen auch können die Interessen von Anbieter und Besteller stark auseinander gehen. Daher ist bei der Vertragsdurchsicht darauf zu achten, dass die Vertragsklauseln zu Haftung, Gewährleistung und sonstigen Risiken den Besteller ausreichend schützen.

Meist weichen gerade diese Vertragspunkte zu seinen Lasten von den gesetzlichen Regelungen ab und stellen für ihn eine Gefahr dar. Mögliche Risiken sollten durch entsprechende Versicherungen aufgefangen werden: Denn ist der Caterer nicht versichert, kann ihn ein Schaden, den einer seiner Mitarbeiter leicht fahrlässig beim Besteller verursacht, wirtschaftlich ruinieren. Der Besteller geht dann im schlimmsten Fall leer aus.

Wichtig: Stornobedingungen beachten

Fällt eine Veranstaltung aus und kündigt der Besteller den Vertrag, kann er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet sein. Also unbedingt auf die Stornobedingungen achten!

Insbesondere wenn Betriebsteile wie die Betriebskantine an Dritte outgesourct werden, stellt sich die Frage, ob dafür ein Werk- oder Dienstvertrag oder gar eine Arbeitnehmerüberlassung  die einschlägige Vertragsform ist. Denken Sie an die unterschiedlichen Rechtsfolgen!

Hinweis der Redaktion

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Weiterführende Beiträge

Autor*in: Claudia Zwilling-Pinna (Juristin und Herausgeberin des Rechtshandbuchs)