16.04.2019

Preis und Vergütung im Einkauf

Immer mal wieder schließt ein Einkäufer einen Vertrag, ohne dass wirklich klar ist, was die Leistung oder Sache kostet. Wieviel Geld erhält der Vertragspartner dann? Bekommt er überhaupt etwas? Kann sich der Lieferant darauf berufen, dass sich die Preise in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Auslieferung erhöht haben, weil eine neue Preisliste gilt?

Taxe, übliche Vergütung oder billiges Ermessen

Preis und Vergütung: Taxe, übliche Vergütung oder gar billiges Ermessen?

Manchmal werden Dienst- oder Werkverträge geschlossen, ohne dass man sich über eine Vergütung geeinigt hat. Dann besteht trotzdem ein Anspruch auf Vergütung, wenn der Auftrag nicht unentgeltlich oder aus Gefälligkeit erledigt werden sollte. Das ergibt sich für den Dienstvertrag aus § 612 Absatz 2 BGB und für den Werkvertrag aus § 632 Absatz 2 BGB. Lesen Sie im Folgenden, wie sich Preis und Vergütung im Einkauf am besten regeln lassen.

Nur: Wie hoch muss die Vergütung sein? Ist eine Leistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten, bestimmt sich deren Höhe in folgender Reihenfolge:

  1. Ausdrückliche Vereinbarung
  2. Stillschweigende Vereinbarung
  3. Taxmäßige Vergütung: Taxen sind nach Bundes- oder Landesrecht hoheitlich festgelegte Vergütungssätze. Beispiele sind die Gebührenordnungen für Steuerberater, Anwälte und Architekten.
  4. Übliche Vergütung: Sie ist die ortsübliche Vergütung für gleiche oder ähnliche Leistungen am Leistungsort. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
  5. Nach billigem Ermessen bestimmt der Dienstleister oder Unternehmer die Höhe, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, wie die Vergütung sonst zu bemessen ist (§§ 316, 315 BGB).

Kaufvertrag verweist auf aktuelle Preisliste

Wurde bei Kaufverträgen die jeweils aktuelle Preisliste einbezogen, kann sich der Lieferant darauf berufen und den Preis für die bestellten Artikel erhöhen, weil eine neue Preisliste gilt.

Beispiel für eine Preisklausel

„Preis derzeit 5.000,00 €, maßgeblich ist aber die am Liefertag gültige Preisliste.“

Werden Preisklauseln nicht individuell vereinbart, sondern in die AGB aufgenommen, unterfallen sie der AGB-Inhaltskontrolle und sind dann nicht selten unwirksam.

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Hinweis aus der Redaktion

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Nach einer Bestellung können Sie das Produkt noch einmal 14 Tage lang testen, bevor Sie es kaufen.

Autor*in: Claudia Zwilling-Pinna (Juristin und Herausgeberin des Rechtshandbuchs)