01.02.2019

Arbeitnehmerüberlassung: Leiharbeitnehmer übernehmen

Verleiher überlassen dem Entleiher ihre Arbeitnehmer gegen Bares. Schon bei der Anwerbung locken sie einen neuen Leiharbeitnehmer gerne damit, dass der Entleiher ihn übernimmt, wenn er fleißig arbeitet. In der Praxis möchten sie gute Leute dann aber lieber selbst behalten oder wenigstens eine hohe Provision für ihre Vermittlung einstreichen. Was sollte der Einkäufer zum Thema "Leiharbeitnehmer übernehmen" wissen?

Arbeitnehmerüberlassung: Provision für Verleiher

Leiharbeitnehmer: Übernahme verboten?

In Arbeitnehmerüberlassungsverträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind immer wieder Klauseln mit diesem Inhalt zu finden: Der Entleiher darf ihm überlassene Leiharbeitnehmer nicht in ein festes Arbeitsverhältnis übernehmen.

Aber: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AÜG ist dieses Verbot grundsätzlich unwirksam, wenn es für die Zeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Verleiher gilt.

Vermittlungsprovision als Zusatzgeschäft

Verleiher möchten daran verdienen, wenn ihr Leiharbeitnehmer zum Entleiher wechselt. Deshalb sehen die von ihnen verwendeten Standardverträge oder AGB für diesen Fall häufig vor, dass der Entleiher an den Verleiher eine Vermittlungsprovision zahlen muss.  Manchmal wird auch ein gesonderter Vermittlungsvertrag konstruiert.

Um eines klar zu stellen: Ohne eine entsprechende Vereinbarung ist der Entleiher nicht verpflichtet, eine Vermittlungsprovision zu zahlen!

Wann ist die Abrede einer Vermittlungsprovision wirksam?

Wie hoch eine Provision maximal sein darf, ist gesetzlich nicht geregelt. Sie darf jedoch nicht so hoch sein, dass sie faktisch ausschließt, dass der Leiharbeitsnehmer nach dem Verleih vermittelt wird.

Einseitig vorformulierte Provisionsregelungen unterliegen der Kontrolle des AGB-Rechts.

Höhe der Provision bemessen

Die Provision muss der Höhe nach angemessen sein. Folgende Bemessungskriterien kommen in Betracht:

  • vorangegangene Verleihdauer
  • Höhe der Vergütung, die der Entleiher dem Verleiher bereits gezahlt hat
  • Aufwand des Entleihers, einen vergleichbaren Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu finden
  • üblicher Rahmen in den beteiligten Wirtschaftskreisen

Achtung: Rechnen Sie als Einkäufer lieber nicht damit, dass eine Provisionsklausel unwirksam ist. Lassen  Sie eine entsprechende Klausel in einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag im Zweifel prüfen!

Autor*in: Claudia Zwilling-Pinna (Juristin und Herausgeberin des Rechtshandbuchs)