15.02.2017

Beratervertrag im Einkauf: auf genaue Regelungen achten

Der Bedarf an Beratern wächst. Er besteht, wenn im Unternehmen Aufgaben zu erledigen sind, für die das nötige Personal und Fachwissen fehlt. Beispiele sind die Unternehmensberatung, aber auch Unterstützung bei der Produktentwicklung oder im IT-Bereich. Der Einkäufer interessiert sich vor allem dafür, dass der Berater geeignet ist, aber auch die Verträge sind wichtig. Beim Beratervertrag lauern einige Fallen!

Vertragstypen beim Beratervertrag

Der Rechtscharakter von Beratungsverträgen lässt sich nicht von vornherein eindeutig festlegen. Meist liegen Dienstverträge vor. Es kann aber auch sein, dass der Vertrag Werkvertragscharakter hat, zum Beispiel wenn nach Lastenheft oder Projektplan bestimmte Aufgaben ergebnisbezogen erledigt werden müssen.

Möglich ist auch, dass der Einkäufer sich über eine „Personalservicefirma“ einen Spezialisten ins Haus holt. Diese Firma berät dann nicht selbst. Sie bedient sich dafür eines Erfüllungsgehilfen, für den sie nach § 278 BGB haftet. Ihre Aufgabe besteht darin, die für den Besteller geeigneten Personen auszusuchen.

Hier ist je nach Status der eingesetzten Fachkräfte zu prüfen, ob ein Dienstverschaffungsvertrag vorliegt. Das ist der Fall, wenn die Fachkräfte selbständig sind. Es kann aber auch ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorliegen, wenn die Fachkräfte beim Auftragnehmer beschäftigt sind.

AGB in diesem Fall wenig hilfreich

Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind bei Beratungsverträgen meist wenig hilfreich, weil sie vorwiegend auf den Abschluss von Kauf- und Werkverträgen, auf das Liefern und Herstellen von Sachen ausgerichtet sind.

Genaue Regelungen im Beratervertrag

Beraterverträge können formlos zustandekommen, sogar wenn das Honorar und das genaue Leistungsspektrum noch nicht festliegen. Welche Rechte der Besteller an den Ergebnissen der Leistung zum Beispiel an gewerblichen Schutzrechten hat, sollte aber vertraglich genau geregelt werden.

Vorsicht bei selbständigen Beratern

Wird ein selbständiger Berater beauftragt, ist zu prüfen:

  • Gibt es Anhaltspunkte, die für eine Scheinselbständigkeit sprechen?
  • Ist der Berater ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger?

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Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)