21.03.2019

Kaufvertrag: Was man unter einem Bestimmungskauf versteht

In einem Kaufvertrag wird der Kaufgegenstand noch nicht genau festgelegt. Dieser wird zunächst nur mit einigen Beschaffenheitsmerkmalen beschrieben. Im Vertrag ist vorgesehen, dass er erst nach Vertragsabschluss näher durch den Besteller bestimmt und genau spezifiziert wird. Was ist bei einem solchen Bestimmungskauf zu beachten?

Die Rechte und Pflichten des Bestellers beim Bestimmungskauf

Beispiel für einen Bestimmungskauf

Der Besteller bzw. Einkäufer erteilt einen Auftrag über die Lieferung einer bestimmten Menge von Büromöbeln aus einem bestimmtem Material und in einem bestimmte Design. Die Farbgebung selbst steht zum Zeitpunkt der Bestellung noch nicht fest. Sie soll vom Besteller erst nachträglich festgelegt werden. Dabei handelt es sich um einen Bestimmungskauf.

Ist der Kaufvertrag für mindestens eine der Vertragsparteien ein Handelsgeschäft, so gilt im Falle eines Bestimmungskaufs die Regelung in § 375 HGB:

  1. Ist bei dem Kauf einer beweglichen Sache dem Käufer die nähere Bestimmung über Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse vorbehalten, so ist der Käufer verpflichtet, die vorbehaltene Bestimmung zu treffen.
  2. Ist der Käufer mit der Erfüllung dieser Verpflichtung im Verzug, so kann der Verkäufer die Bestimmung statt des Käufers vornehmen oder gemäß den §§ 280, 281 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder gemäß § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten. Im ersteren Falle hat der Verkäufer die von ihm getroffene Bestimmung dem Käufer mitzuteilen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Vornahme einer anderweitigen Bestimmung zu setzen. Wird eine solche innerhalb der Frist von dem Käufer nicht vorgenommen, so ist die von dem Verkäufer getroffene Bestimmung maßgebend.“

Bestimmungskauf: Inhaltliche Anforderungen an Bestelltext

Dass ein Bestimmungskauf getätigt werden soll, muss sich aus dem Inhalt der Bestellung herleiten lassen. Sinnvoll ist, die noch notwendigen zu bestimmenden Merkmale genau zu bezeichnen und eine Frist festzulegen, innerhalb derer der Besteller die Merkmale nennen muss.

Was passiert, wenn der Besteller die Bestimmung nicht vornimmt?

Nehmen wir an, der Besteller lässt diese Frist untätig verstreichen.  Oder er ist, wenn keine Frist vereinbart war, vom Lieferanten gemahnt worden. Dann kommt der Besteller in Schuldnerverzug. Der Lieferant kann in diesem Fall nach § 375 Abs. 2 HGB für den Besteller die Bestimmung vornehmen. Er kann nach den gesetzlichen Verzugsregeln gemäß § 326 BGB auch vom Besteller Schadensersatz statt der Leistung fordern oder er kann vom Vertrag zurücktreten.

Möchte der Lieferant für den Besteller bestimmen, muss er ihm eine angemessene Frist zur Vornahme einer anderweitigen Bestimmung setzen. Erst dann, wenn der Besteller innerhalb der Frist nicht reagiert bzw. keine anderweitige Bestimmung trifft, ist die vom Lieferanten getroffene Bestimmung maßgeblich.

Bestimmt der Lieferant selbst, muss er das im Zweifel immer unter Berücksichtigung der Interessen des Käufers nach billigem Ermessen tun, § 315 Abs. 1 BGB.

Wenn der Besteller mit der Bestimmung des Lieferanten nicht einverstanden ist

Gesetzt den Fall, der Besteller ist mit dieser Bestimmung nicht einverstanden, auch nicht mit den dann bestimmungsgemäß gelieferten Waren, und schließlich nimmt er diese Waren auch nicht an: Dann kann der Besteller in Annahme- und Abnahmeverzug kommen. Jetzt kann der Lieferant gegen ihn erneut aus den genannten Verzugsregeln des BGB, aber auch wegen Annahmeverzugs vorgehen.

Die Rechte des Lieferanten beim Bestimmungskauf mit Annahmeverzug

Nach den handelsrechtlichen Vorschriften ist der Lieferant bzw. Verkäufer bei Annahmeverzug des Bestellers berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers zu hinterlegen. Außerdem kann er den Besteller nach § 373 HGB i.V.m. den Vorschriften des BGB über Annahmeverzug nach §§ 293 ff. wegen Mehrkosten – beispielsweise durch die Lagerung – in Anspruch nehmen.

Bei nicht hinterlegungsfähigen Sachen kann der Lieferant eine Versteigerung durchführen oder, wenn die Sachen einen Börsen- oder Marktwert haben, diese über einen Selbsthilfeverkauf an Dritte veräußern.

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Autor*in: Claudia Zwilling-Pinna (Juristin und Herausgeberin des Rechtshandbuchs)