28.01.2019

Der Annahmeverzug und seine Rechtsfolgen

Beispiel für einen Annahmeverzug: Der Einkäufer einer Großbrauerei hat 20 neue Edelstahltanks bestellt. Mit dem Lieferanten wurde vereinbart, dass er sie am 01. März 2019 bringen soll. Pünktlich zum vereinbarten Termin steht dieser mit der Ladung vorm Werkstor. Die Mitarbeiter der Brauerei haben aber die Halle, in der die Tanks aufgestellt werden sollen, nicht rechtzeitig leer geräumt. Die Brauerei verweigert daher die Annahme.

Die rechtlichen Folgen eines Annahmeverzugs

Annahmeverzug ja oder nein?

Durch den Kaufvertrag ist die Brauerei verpflichtet, bei Fälligkeit (hier am 01. März 2019) die Leistung des Lieferanten anzunehmen. Die Brauerei hat aber die tatsächlich angebotene Ware nicht angenommen. Damit befindet sie sich in Annahmeverzug. Ein Verschulden ist nicht erforderlich.

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Diese Rechtsfolgen hat der Annahmeverzug

  • Der Schuldner, hier der Lieferant, haftet nur noch bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz (§ 300 Abs. 1 BGB).
  • Mit Verzugseintritt geht die Preisgefahr (§ 326 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. BGB ) auf den Gläubiger über.
  • Bei Gattungsschulden geht auch die Leistungsgefahr auf den Gläubiger über (§§ 300 Abs. 2 BGB, 243 Abs. 2 BGB).

Beispiel: Auf dem Weg zurück verursacht der Lieferer leicht fahrlässig einen Unfall, wobei die Tanks komplett zerstört werden.

Gefahr des zufälligen Untergangs

Hier ging die Gefahr des zufälligen Untergangs auf die Brauerei über. Die angebotenen Tanks, mit denen der Lieferant seine Leistungspflicht erfüllen wollte, wurden während des Gläubigerverzugs zerstört. Die Brauerei trägt das wirtschaftliche Risiko des Verlustes und muss den vollen Kaufpreis zahlen. Der Schuldner muss auch keine neuen Tanks beschaffen.

  • Der Lieferant kann die Ware bei sich verwahren und auf Abnahme klagen.

Beispiel: Bringt der Lieferant die Tanks heil zurück, muss ihm die Großbrauerei die Mehraufwendungen wie Transport- und Lagerkosten ersetzen.

  • Bei einem Geschäft unter Kaufleuten darf der Lieferant die Tanks sogar weiterverkaufen oder versteigern lassen.

Wird beim Weiterkauf ein geringerer Kaufpreis erzielt, muss die Brauerei die Differenz begleichen.

Hinweis aus der Redaktion zu „Einkaufsrecht online“

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Autor*in: Claudia Zwilling-Pinna (Juristin und Herausgeberin des Rechtshandbuchs)