16.12.2021

Videoaufnahmen verstoßen gegen die DSGVO? Egal!

Aufnahmen einer Überwachungskamera zeigen, wie jemand eine Straftat begeht. Der Betrieb dieser Kamera verstößt eindeutig gegen die DSGVO. Lassen sich die Aufnahmen trotzdem in einem Strafverfahren als Beweismittel verwenden?

Videoaufnahmen verstoßen gegen die DSGVO

Es geht um über drei Jahre Haft

In dem Strafverfahren geht es um einiges: Der Angeklagte hat sich eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten eingefangen. Das soll die Quittung sein für „Nötigung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und mit unerlaubtem Besitz der dazugehörigen Patronenmunition“. So die Beschreibung des Tatvorwurfs im schönsten Juristendeutsch.

Der Angeklagte kämpft gegen die Verurteilung

Eine Aussetzung auf Bewährung ist bei einer solchen Höhe der Strafe nicht mehr möglich. Verständlich, dass der Angeklagte das Urteil nicht akzeptieren will. Er will es zu Fall bringen, indem er Verfahrensfehler nachweist.

Er wehrt sich gegen Videoaufnahmen als Beweismittel

Chancen darauf rechnet er sich deshalb aus, weil das Gericht Aufnahmen einer Überwachungskamera als Beweismittel verwendet hat. Betreiber dieser Kamera ist der Inhaber eines Ladengeschäfts. Die Polizei hat diese Aufnahmen sichergestellt und dem Gericht überlassen.

Die Videoaufnahmen verstoßen gegen die DSGVO

Die Aufnahmen verstoßen eindeutig gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Kamera erfasst nämlich einen Bereich, der über 50 m in den öffentlichen Straßenraum hineinreicht. Eine tragfähige Begründung dafür, dass Ladeninhaber einen so großen Bereich einer öffentlichen Straße filmen, gibt es schlicht nicht. Das sieht auch der Bundesgerichtshof (BGH) so.

In amerikanischen Krimis wäre die rechtliche Folge klar

Viele glauben, dass die Aufnahmen deshalb vor Gericht nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen – auch nicht in einem Strafverfahren. So etwas kommt doch immer wieder in amerikanischen Krimis vor, die man im Fernsehen sieht.

Der Täter steht eindeutig fest, kann aber trotzdem nicht verurteilt werden, weil bei der Beschaffung der Beweismittel irgendwelche Gesetze verletzt wurden. Ist das in Deutschland genauso?

Der BGH sieht es für Deutschland völlig anders

Die Antwort des BGH ist ein eindeutiges Nein. Im Gegenteil, er sieht überhaupt kein Problem darin, solche Beweismittel zulasten des Angeklagten zu verwenden. Seine Aussagen sind kurz und bündig. Er schreibt wörtlich:

  • „Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass … keine Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen von der Tatbegehung bestehen.
  • Selbst wenn diese unter Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO erlangt worden sind, weil der Inhaber eines Ladengeschäfts mit seiner davor angebrachten Videokamera über 50 Meter ins öffentliche Straßenland hineingefilmt hat, würde dies nicht zur Unverwertbarkeit des so erlangten Beweismittels führen.
  • Denn auch rechtswidrig von Privaten erlangte Beweismittel sind grundsätzlich im Strafverfahren verwertbar.
  • Durch das Inkrafttreten der DSGVO hat sich daran nichts geändert.“

Wahrheitsfindung geht vor Datenschutz

Das bedeutet im Klartext: Die Wahrheitsfindung in einem Strafprozess ist wichtiger als die Beachtung der DSGVO. Das führt scheinbar zu der Frage, ob diese Sichtweise möglicherweise gegen die DSGVO verstößt.

Wichtig

In Wirklichkeit stellt sich diese Frage jedoch gar nicht. Denn für die Verfolgung von Straftaten gilt die DSGVO ausdrücklich nicht. Das ergibt sich aus Art. 2 DSGVO, der den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO regelt. Es heißt dort eindeutig: „Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten … durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der … Verfolgung von Straftaten“. (Art. 2 Absatz 2 Buchstabe d DSGVO).

Die Datenschutzrichtlinie für die Strafverfolgung ändert daran nichts

Können Gerichte im Zusammenhang mit Strafverfahren dann einfach machen, was sie wollen? So einfach ist es auch wieder nicht. Als eine Art Schwester zur DSGVO gibt es nämlich die Datenschutzrichtlinie für die Strafverfolgung (Richtlinie (EU) 2016/680). Sie enthält Bestimmungen für den Schutz von Daten natürlicher Personen bei der Verfolgung von Straftaten (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie).

EU-Verordnung und EU-Richtlinie sind zwei verschiedene Dinge

Diese Richtlinie hat allerdings eine ganz andere rechtliche Wirkung als die DSGVO. Die DSGVO ist so etwas wie ein EU-Gesetz. Jeder muss sie unmittelbar beachten. Die Richtlinie ist dagegen lediglich eine Aufforderung an die Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass der Inhalt dieser Richtlinie ins jeweilige nationale Recht eingebaut wird. Eine unmittelbare Wirkung hat die Richtlinie dagegen nicht.

Das EU-Recht macht hier keine Vorgaben

Das führt zu der nächsten Frage, ob die Richtlinie etwas zu dem Thema sagt, um das es hier geht. Zu entscheiden hatte das Gericht, ob Videoaufnahmen verwendet werden dürfen, wenn sie von Privatpersonen stammen und diese Privatpersonen die Aufnahmen rechtswidrig angefertigt haben. Allgemeiner formuliert: Darf ein Gericht in einem Strafverfahren Beweismittel verwerten, die auf rechtswidrige Weise entstanden sind?

Zu diesem Thema sagt die Richtlinie schlicht nichts. Die Folge: Der EU-Datenschutz bleibt bei diesem Thema außen vor. Es handelt sich allein um eine Frage des nationalen Rechts.

Eine Geldbuße durch die Datenschutzaufsicht bleibt möglich

Kein Wort sagt der BGH dazu, welche Folgen die ganze Geschichte für den Betreiber der Videokamera hat. Dazu bestand auch keinerlei Anlass. Das ist eine Angelegenheit, um die sich die zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz zu kümmern hat. Sie kann selbstverständlich ein Geldbußen-Verfahren gegen den Betreiber einleiten. Bekanntlich kann das relativ teuer werden.

Bei Webcams im Auto ist Vorsicht geboten

Daran sollten alle denken, die in ihrem Auto eine Webcam, eine sogenannte Dashcam, installiert haben. Möglicherweise bieten ihnen die Aufnahmen der Kamera irgendwann die Chance, sich in einem Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall zu entlasten. Falls die Aufnahmen gegen die DSGVO verstoßen, beginnt allerdings das nächste Verfahren, nämlich die Verhängung einer Geldbuße durch die Datenschutzaufsicht. Selbstverständlich kann das Gericht der Datenschutzaufsicht auch einen entsprechenden Hinweis geben.

ACHTUNG

Manchmal geht ein Schuss nach hinten los

Abgesehen davon sollten Liebhaber von Auto-Webcams eines nie vergessen: Sehr rasch kann die Situation eintreten, dass Aufnahmen den Betreiber der Kamera vor Gericht belasten und nicht entlasten. Dann ist er gewissermaßen „doppelt gekniffen“. Er muss erleben, wie das Gericht die Aufnahmen als Beweismittel gegen ihn verwendet. Und anschließend darf er sich auch noch mit der Datenschutzaufsicht wegen einer Geldbuße herumschlagen, weil er gegen die DSGVO verstoßen hat.

Das Sprichwort „Übe immer Treu und Redlichkeit!“, das schlicht besagt „Halte dich möglichst an die Gesetze“, wäre dann vielleicht doch der bessere Ratgeber gewesen.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. August 2021 – 5 StR 217/21 ist abrufbar unter https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=121915&pos=0&anz=1. Die oben zitierten Ausführungen finden sich in Randnummer 5 des Beschlusses.

Autor*in: Dr. Eugen Ehmann (Dr. Ehmann ist Regierungsvizepräsident von Mittelfranken und ist seit Jahren im Datenschutz aktiv.)