01.02.2017

Teilzeitarbeit befristet mit Anspruch auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung

Arbeitnehmer sollen in Deutschland das Recht erhalten, ihre Arbeitszeit befristet zu verkürzen. Die Bundesarbeitsministerin will gesetzlich einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit im Teilzeit- und Befristungsgesetz regeln. Für Beschäftigte, die zeitlich begrenzt ihre Arbeitszeit verringern möchten, soll sichergestellt werden, dass sie nach der Teilzeitphase wieder zur ursprünglichen Vollarbeitszeit zurückkehren können.

Teilzeitarbeit

Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst besteht zwar schon eine in die nun aufgezeigte Richtung bestehende Regelung, wonach Beschäftigte in nicht befristeter Teilzeitarbeit, die vorher vollbeschäftigt waren, bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen oder betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden. Derzeit besteht ein Anspruch nur beim Wechsel von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung, nicht aber auf Rückkehr in den Fulltime-Job. Die Bundesarbeitsministerin will das entsprechend dem zwischen Union und SPD bestehenden Koalitionsvertrag nun ermöglichen – unter Bedingungen.

In diesen Wochen wird ein Gesetzentwurf von Bundesarbeitsministerin Nahles zwischen den Ressorts der Bundesregierung abgestimmt, wonach Arbeitnehmer in Deutschland das Recht erhalten sollen, ihre Arbeitszeit befristet zu verkürzen. Ziel des Gesetzentwurfs ist die Einführung eines Anspruchs auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit im Teilzeit- und Befristungsgesetz. So teilte die Deutsche Presse-Agentur mit. Für Beschäftigte, die zeitlich begrenzt ihre Arbeitszeit verringern möchten werde sichergestellt, dass sie nach der Teilzeitphase wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren können.

Der Anspruch auf Teilzeitarbeit mit zeitlicher Begrenzung ist an mehrere Bedingungen geknüpft:

  • Der Arbeitgeber muss mehr als 15 Beschäftigte haben.
  • Das Arbeitsverhältnis muss zudem mehr als sechs Monate bestanden haben.
  • Beschäftigte sollen die begrenzte Teilzeit mindestens drei Monate vorher beantragen müssen. Nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit sollen sie eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach einem Jahr verlangen können.
  • Der Entwurf sieht auch vor, dass der Arbeitgeber es mit seinen Arbeitnehmern erörtern muss, wenn diese eine Änderung ihrer Arbeitszeit wünschen – und zwar unabhängig von der Betriebsgröße.

Außerdem soll Arbeitnehmern in unbegrenzter Teilzeit die Verlängerung ihrer Arbeitszeit erleichtert werden. Nach geltendem Recht hatten Teilzeitbeschäftigte bisher nachzuweisen, dass ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht und dass sie für diesen geeignet sind. Hier soll eine Beweislast-Verlagerung auf den Arbeitgeber stattfinden, so der Entwurf. Der Betrieb müsse dann das Fehlen eines Arbeitsplatzes oder eine geringere Eignung darlegen.

Zudem sollen beim Thema Arbeitszeit Arbeitgeber und Arbeitnehmer probeweise Varianten zum normalen Achtstundentag vereinbaren können, beispielsweise mit Pausen zur Kinderbetreuung, Homeoffice am Abend oder einem Arbeitsende und -beginn jenseits gesetzlicher Regeln.

 

Union fordert einen Bürokratie-Ausgleich

Wie aus den Medien zu erfahren war, fordert der Vorsitzende der CDU-Bundestagsfraktion Kauder, dass von der Bundesministerin ein Vorschlag gemacht werden müsse, wo an anderer Stelle Bürokratie reduziert werden könne, weil die beabsichtigte Regelung neue Bürokratie erfordere. Ihm persönlich sei eine zwischen den Tarifparteien getroffene entsprechende Regelung lieber als die geplante gesetzliche.

Die Arbeitgeber warnten unabhängig vom konkreten Entwurf zur Teilzeit vor zu starren Vorgaben. Ein Land, das auch morgen wirtschaftlich und sozial in der Champions League spielen will, dürfe sich nicht an Arbeitszeitregeln aus dem letzten Jahrhundert klammern, soll Arbeitgeberpräsident Ingo Kramer gesagt haben. Man wolle und müsse die Chancen der Digitalisierung nutzen, statt sie zu verhindern, forderte er weiter.

Autor*in: Werner Plaggemeier (langjähriger Herausgeber der Onlinedatenbank „Personalratspraxis“)