So funktioniert das vereinfachte Wahlverfahren
In Betrieben mit höchstens 100 Beschäftigten wird nach den Grundsätzen des vereinfachten einstufigen Wahlverfahrens gewählt. Wenn Ihr Betrieb zwischen 101 und 200 Beschäftigten hat, haben Sie ebenfalls die Möglichkeit, im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen. Allerdings müssen Sie dies ausdrücklich mit der Geschäftsleitung so vereinbaren. Rechtsgrundlage ist § 14a BetrVG.
Zuletzt aktualisiert am: 20. Oktober 2025

In Betrieben mit 101 bis 200 Beschäftigten liegt es allein im Ermessen des Wahlvorstands, mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über das vereinfachte Wahlverfahren zu treffen. Der Arbeitgeber hat keine Möglichkeit, dem Wahlvorstand dieses Verfahren gegen dessen Willen aufzuzwingen. Die Wahlmöglichkeit zwischen dem vereinfachten und normalen Verfahren hat ihre Tücken: Wahlvorstände sollten genau überlegen, für welche Option sie sich entscheiden. Was besser geeignet ist, hängt von der Motivation des Wahlvorstands im Betrieb ab:
- Steht für den Wahlvorstand im Vordergrund, die Wahl des Betriebsrats zügig durchzuführen, bietet sich das vereinfachte Wahlverfahren an. Die dort vorgesehenen Fristen sind deutlich kürzer: Im Idealfall kann die Wahl bereits rund zwei Wochen nach der Bestellung des Wahlvorstands abgeschlossen sein. Beim normalen Wahlverfahren
hingegen muss man mindestens zwei Monate ab Bestellung des Wahlvorstands einplanen. Darüber hinaus wird im vereinfachten Verfahren stets als Personenwahl abgestimmt – das bedeutet, alle Kandidaten werden namentlich auf dem Stimmzettel aufgeführt und die Wähler haben so viele Stimmen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Die Auszählung ist dadurch relativ unkompliziert. - Allerdings kann das vereinfachte Verfahren Nachteile haben – insbesondere bei mehr als 101 Wahlberechtigten und mehreren eingereichten Vorschlagslisten im bisherigen Ablauf (etwa von Gewerkschaften). Wird mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung nach § 14a Abs. 5 BetrVG getroffen, entfällt die Möglichkeit einer Listenwahl, da ausschließlich eine Personenwahl vorgesehen ist.
Verkürzte Fristen und fehlende Listenwahl können problematisch sein
Im normalen Wahlverfahren ist die Durchführung einer Listenwahl bei mehreren eingereichten Listen möglich. Die Wähler geben dann nur eine Stimme ab – für eine der zur Wahl stehenden Listen. Das Ergebnis wird im Verhältnisverfahren ermittelt. Auch wenn viele Wahlvorstände die damit verbundenen Rechenschritte scheuen, sind diese in der Praxis gut umsetzbar. Dennoch entscheiden sich viele lieber für das vereinfachte Verfahren. Dabei wird jedoch oft unterschätzt, dass dort ein deutlich höheres Risiko für Fehler besteht – vor allem wegen der komplizierten Berechnung zahlreicher Fristen. Hinzu kommt ein erheblicher Zeitdruck, da das Verfahren insgesamt schneller abläuft. Deshalb dürfte in den meisten Betrieben, in denen es bereits eine örtliche Arbeitnehmervertretung gibt, das normale Wahlverfahren die bessere Option sein – es bietet mehr zeitlichen Spielraum und ist hinsichtlich der Fristen übersichtlicher zu handhaben.
Hinweis
Vereinbart der Wahlvorstand die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens in Betrieben mit 101 bis 200 Beschäftigten nicht mit dem Arbeitgeber, ist dies ein Anfechtungsgrund im Sinne von § 19 BetrVG. Wichtig ist auch, dass eine solche Vereinbarung immer nur für die aktuelle Wahl gilt und vor jeder weiteren Betriebsratswahl erneut getroffen werden muss.
Praxistipp
Geben Sie die Vereinbarung über die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens mit dem Wahlausschreiben gemeinsam im Betrieb bekannt, damit die Beschäftigten über die Abweichung informiert sind.
Wahl wird schneller durchgeführt
Ist der Wahlvorstand von Ihnen bereits bestellt, läuft das Verfahren folgendermaßen ab:
- Mindestens vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats muss der Wahlvorstand bestellt werden (§ 17a BetrVG). Günstiger ist es in jedem Fall, mit der Bestellung nicht bis zum letzten Moment zu warten.
- Der Wahlvorstand leitet unverzüglich durch Erlass des Wahlausschreibens die Betriebsratswahl ein (§ 36 WO).
- Wahlvorschläge müssen eine Woche vor der Betriebsratswahl in der Form des § 14 Abs. 4
BetrVG feststehen (§ 14a Abs. 3 Satz 2 BetrVG). - Die Betriebsratswahl findet im vereinfachten Wahlverfahren zwingend als Mehrheitswahl (Personenwahl) statt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Eine Vereinbarung der Listenwahl ist nicht zulässig.
- Im Gegensatz zum normalen Wahlverfahren ist eine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe möglich (§§ 35, 36 Abs. 4 BetrVG).
Praxistipp
Wegen der verkürzten Fristen im vereinfachten Wahlverfahren ist es ratsam, dass der Wahlvorstand gleich zu Beginn seiner Arbeit einen Fristenplan erstellt – digital oder analog. Diesen sollte er dann mit einem Kalender synchronisieren. Sinnvoll ist es auch, vom Wahltag aus rückwärts zu rechnen. So behält man am besten den Überblick.
Erster Schritt: Bestellung des Wahlvorstands
Zunächst muss eine Sitzung des Betriebsrats einberufen werden. Der Betriebsratsvorsitzende muss auf die Tagesordnung den Punkt „Bestellung des Wahlvorstands“ setzen. Diese Betriebsratssitzung hat rechtzeitig vor Ablauf der Frist zur Bestellung des Wahlvorstands (= spätestens vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats, im Idealfall ca. sechs bis acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit) stattzufinden (vgl. § 17a Nr. 1 BetrVG, § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).
Übersicht: Besonderheiten vereinfachten Wahlverfahrens
- verkürzte Fristen für die Wahl eines Betriebsrats
- Wahl des Betriebsrats in einer Wahlversammlung
- Wahlvorstand hat nie mehr als drei Mitglieder
Der Betriebsrat wählt den Wahlvorstand und den Vorsitzenden des Wahlvorstands durch Beschluss des Betriebsrats (in möglichst geheimer Abstimmung, § 14a Abs. 3 BetrVG, § 16 Abs. 1 Satz 1
BetrVG). Darin müssen drei wahlberechtigte Arbeitnehmer ihre Aufgaben wahrnehmen. Die Wahl muss spätestens vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats stattfinden.
Dritter Schritt: Erstellung der Wählerliste
Ist der Wahlvorstand gewählt, geht die Wahl den gewohnten Gang. Für die Aufstellung der Wählerliste muss der Arbeitgeber den Wahlvorstand mit allen wichtigen Infos versorgen. Selbstverständlich muss auch im vereinfachten Verfahren eine ordnungsgemäße Auslegung der Wählerliste an geeigneter Stelle im Betrieb stattfinden. Innerhalb von drei Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens, d. h. innerhalb von drei Tagen seit der ersten Wahlversammlung, können dann schriftliche Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste beim Wahlvorstand eingereicht werden. Der Wahlvorstand muss über die eingegangenen Einsprüche (innerhalb einer weiteren kurzfristig anberaumten Wahlvorstandssitzung) entscheiden und dies dokumentieren.
Expertentipp
Die Arbeitnehmer, die Einspruch eingelegt haben, sind unverzüglich schriftlich über die jeweilige Einspruchsentscheidung durch den Wahlvorstand zu unterrichten.
Vierter Schritt: Erlass des Wahlausschreibens
Nach der Bekanntgabe der Wählerliste muss auch im vereinfachten einstufigen Verfahren ein Wahlausschreiben erlassen werden, da dies zu den wesentlichen Wahlvorschriften zählt. Der notwendige Inhalt des Wahlausschreibens im Verfahren nach § 14a Abs. 3 BetrVG entspricht grundsätzlich dem notwendigen Inhalt des Wahlausschreibens im klassischen Verfahren nach § 14a Abs. 1 BetrVG.