24.01.2022

Das bringt die neue Wahlordnung

Auch für alte Hasen heißt es bei den Wahlen nächstes Jahr gut aufgepasst: Zunächst brachte das Betriebsrätemodernisierungsgesetz einige Änderungen für die Wahl, z. B. in Sachen Wahlalterabsenkung auf 16 und weniger Stützunterschriften. Nun kommen mit der geänderten Wahlordnung zum BetrVG weitere Neuerungen hinzu.

Betriebsrat Wahlordnung

Geschäftsführung Betriebsrat. Nachdem das Betriebsrätemodernisierungsgesetz den Weg für virtuelle Sitzungen des Betriebsrats frei gemacht hat, zieht die Wahlordnung nun nach: Auch Wahlvorstände dürfen künftig virtuell tagen. Aber genau wie beim Betriebsrat ist hier ebenfalls die Präsenzsitzung als Regelfall gedacht und soll Vorrang vor der Onlinesitzung haben. Dabei soll der Wahlvorstand alleine nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheiden dürfen, wann er die Möglichkeit der Video- und Telefonkonferenz nutzt. Der Arbeitgeber darf – genau wie beim Betriebsrat – nicht verlangen, dass der Wahlvorstand nur virtuell tagt. Vor der Durchführung der Onlinesitzung ist ein entsprechender Beschluss des Wahlvorstands erforderlich. Hierin sollten auch der Grund und die Rahmenbedingungen der Sitzung festgehalten werden. Achtung: Die Teilnehmer der virtuellen Sitzung müssen ihre Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden des Wahlvorstands in Textform bestätigen. Diese Teilnehmerliste muss später auch zum Sitzungsprotokoll hinzugefügt werden.

Nur nicht öffentliche Sitzungen virtuell durchführbar

Der Wahlvorstand darf seine Sitzungen nur dann per Video- und Telefonkonferenz durchführen, wenn es sich um nicht öffentliche Sitzungen handelt. Daher sind in folgenden Fällen keine virtuellen Treffen erlaubt:

  • erste Wahlversammlung im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren (§ 14a Abs. 1 Satz 2 BetrVG)
  • Prüfung eingereichter Vorschlagslisten (§ 7 Abs. 2 Satz 2 WO)
  • Durchführung eines Losverfahrens (§ 10 Abs. 1 WO)
  • Stimmauszählung (§ 13 und § 34 Abs. 3 WO)
  • Bearbeitung der Briefwahlunterlagen (§ 26 Abs. 1 und § 35 Abs. 3 WO)

Bei den virtuellen Sitzungen des Wahlvorstands dürfen keine Dritten vom Inhalt der Sitzung Kenntnis erlangen. Auch eine Aufzeichnung durch die Mitglieder ist nicht erlaubt.

Zu regelnde Punkte in der Geschäftsordnung einer virtuellen Wahlvorstandssitzung

Eine Geschäftsordnung, die die Rahmenbedingungen der Betriebsratsarbeit regelt, ist für Gremien immer sinnvoll. Ganz besonders gilt das allerdings für virtuelle Sitzungen des Wahlvorstands, also für Telefon- und/oder Videokonferenzen. Hier ist es unerlässlich, die Eckpunkte schriftlich zu vereinbaren. Damit werden Missverständnisse und Konflikte vermieden und jeder weiß, woran er ist.

  • Vorrang der Präsenzsitzungen: Aufzählung von Gründen und Entscheidungskriterien für virtuelle Sitzungen
  • Möglichkeit hybrider Sitzungen (virtuell und Präsenz kombiniert)
  • Einladung zu virtuellen Sitzungen
  • Bekanntmachen der Tagesordnung bei virtuellen Sitzungen
  • Gestaltung des Widerspruchsrechts und Umgang mit Widersprüchen
  • Festlegen von Verhaltensregeln für virtuelle Sitzungen
  • Dokumentation der Anwesenheit/Handhabung von Anwesenheitslisten
  • Erstellen des Protokolls bei virtuellen Sitzungen
  • Beschlussfassung bei virtuellen (und hybriden) Sitzungen
  • Regeln zur (geheimen) Abstimmung

Wählerliste darf länger berichtigt werden

Eine weitere Änderung der Wahlordnung bezieht sich auf die Möglichkeit des Wahlvorstands, die Wählerliste zu berichtigen, falls diese Fehler enthält. Nur wer in die Wählerliste eingetragen ist, darf sein aktives Wahlrecht ausüben. Daher ist deren Richtigkeit ein besonders wichtiges Element einer demokratischen Wahl. Bislang durfte die Wählerliste sogar bei offensichtlicher Unrichtigkeit nur bis zum Tag vor dem Beginn der Stimmabgabe zur Wahl des Betriebsrats korrigiert werden. Die neue Rechtslage sieht nun vor, dass eine Berichtigung der Wählerliste noch am Tag der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe möglich ist. Damit soll allen wahlberechtigten Beschäftigten die Chance gegeben werden, ihre Stimme auch wirklich abzugeben.

Fristen: mehr Spielraum für den Wahlvorstand

Die Frist für den Einspruch gegen die Wählerliste sowie die Fristen für die Einreichung von Vorschlagslisten und Erklärungen bei Mängeln eingereichter Vorschlagslisten enden nach § 41 WO i.V.m. §§ 186-193 BGB grundsätzlich am letzten Tag der Frist um 24 Uhr. Die Gerichte haben aber in den letzten Jahren immer wieder klargemacht, dass der Wahlvorstand die Fristen zur Einreichung von Wahlvorschlägen und zur Einlegung von Einsprüchen gegen die Richtigkeit der Wählerliste am letzten Tag der Frist auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands begrenzen kann. Das gilt zumindest dann, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt (BAG, Beschluss vom 16.01.2018, Az. 7 ABR 11/16). Diese bisher „nur“ durch die Gerichte geprägten Grundsätze werden künftig per Gesetz gelten, indem § 41 WO entsprechend geändert wird. Damit erhalten Wahlvorstände mehr Handlungssicherheit, wenn sie die vielfach gängige Praxis, frühere Uhrzeiten als 24 Uhr am letzten Tag der Frist anzugeben, um mögliche Einsprüche, eingereichte Vorschlagslisten und damit verbundene Erklärungen noch während ihrer Geschäftszeiten zu sehen und entsprechend zu bearbeiten.

Keine Wahlumschläge mehr bei Präsenzwahlen

Bislang wurden die Stimmzettel bei der Wahl in Umschläge gesteckt, doch damit ist jetzt Schluss. Künftig fallen die Umschläge weg. Dies soll die Stimmauszählung erleichtern und dem Schutz der Umwelt durch einen geringeren Papierverbrauch dient es auch. Dass die Stimmabgabe weiterhin geheim abläuft, soll dadurch sichergestellt werden, dass die Stimmzettel so gefaltet werden müssen, dass nicht erkennbar ist, wie gewählt wurde (§ 11 Abs. 1-3 WO). Diese Erleichterung hat sich bereits bei den Bundestagswahlen, aber auch bei den Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat bewährt.

Zusendung von Briefwahlunterlagen ohne gesondertes Verlangen

Damit möglichst viele Beschäftigte an den Betriebsratswahlen teilnehmen können, darf der Wahlvorstand künftig in mehr Fällen die Unterlagen zur schriftlichen Stimmabgabe ohne besondere Aufforderung dazu zusenden. Die Rechtslage sah in § 24 Abs. 1 WO bisher vor, dass Briefwahlunterlagen in den meisten Fällen nur auf Verlangen der Wähler versandt werden durften. Ohne Verlangen war das nur dann erlaubt, wenn sie voraussichtlich wegen der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses am Wahltag abwesend sind. Dies bezog sich z. B. auf Kollegen im Außendienst sowie in Tele- oder Heimarbeit Beschäftigte. Nun gilt der neue § 24 Abs. 2 WO: Danach ist die Zusendung ohne besonderes Verlangen auch dann möglich, wenn Beschäftigten etwa längere Zeit nicht im Betrieb anwesend sind und somit von der Wahl keine Kenntnis erlangen können. Das betrifft insbesondere Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen, insbesondere wegen Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit, nicht im Betrieb anwesend sind, z. B. wegen Mutterschutz, Eltern- und Pflegezeit oder unbezahltem Sonderurlaub. Voraussetzung ist allerdings, dass der Wahlvorstand weiß, dass die Wahlberechtigten bis zum Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden. Daher ist es besonders wichtig für den Wahlvorstand, diesbezüglich über alle nötigen Informationen zu verfügen, sonst erreicht er womöglich nicht alle Beteiligten, die ihre Stimme schriftlich abgeben können.

Expertentipp: Arbeitgeber muss Infos liefern

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, dem Wahlvorstand die nötigen Informationen zu überlassen, also insbesondere Namen und Adressen der von der Regelung Betroffenen. Nur dann kann der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen versenden, ohne von den betroffenen Beschäftigten dazu aufgefordert worden zu sein.

Briefwahlumschläge: Öffnung künftig erst nach Abschluss der Stimmabgabe

Eine weitere wichtige Änderung bezieht sich auf das Verbot, schriftlich abgegebene Stimmen bereits unmittelbar vor dem Abschluss der Stimmabgabe zu öffnen. Bisher war das gemäß § 26 Abs. 1 WO geltende Rechtslage. Nun dürfen die Briefwahlumschläge erst nach der Stimmabgabe geöffnet werden, nämlich zu Beginn der öffentlichen Sitzung, in der die Stimmenauszählung erfolgt.

Hinweis: Briefwahl Ausnahme von der Regel

Die Briefwahl soll jedoch weiter die Ausnahme und die persönliche Stimmabgabe die Regel bleiben. Nach wie vor reicht es nicht aus, dass Beschäftigte per Briefwahl wählen möchten. Auch eine komplette Durchführung der Wahl im Wege der schriftlichen Stimmabgabe ist nicht zulässig.

Neue Hinweispflichten des Wahlvorstands

§ 3 Abs. 2 Nr. 3 WO wird künftig dahin gehend ergänzt, dass der Wahlvorstand im Wahlausschreiben neben der Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen die Richtigkeit der Wählerliste auch auf die Rechtsfolge bei Versäumung der Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2 BetrVG hinweisen soll. Danach verlieren die Wahlberechtigten das Recht zur Anfechtung der Betriebsratswahl aufgrund einer fehlerhaften Wählerliste, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Diese verringerte Einspruchsmöglichkeit ist eine Neuerung, die erst im Sommer 2021 durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in das BetrVG aufgenommen wurde. Die Erweiterung der Hinweispflicht des Wahlvorstands als Reaktion auf diese Änderung ist daher nur folgerichtig.

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)