12.10.2021

Vorschläge für Betriebsratswahl bis 24:00 Uhr möglich

Die Betriebsratswahl rückt immer näher. Der eigentliche Startschuss für die Wahl fällt mit dem Erlass und Aushang des Wahlausschreibens durch den Wahlvorstand. Auf was es dabei u. a. zu achten gilt, zeigt folgender Beschluss des BAG.

Wahlvorschlag Betriebsratswahl

Worum geht es?

Geschäftsführung Betriebsrat. In einem Unternehmen wurde eine Betriebsratswahl mit einem Wahlausschreiben eingeleitet, das u. a. folgenden Inhalt hatte: „Die wahlberechtigten Arbeitnehmer/-innen des Betriebs sind hiermit aufgefordert, dem Wahlvorstand innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens, also bis zum 18.07.2018, Wahlvorschläge in der Form von Vorschlagslisten einzureichen.“ Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft focht die Wahl an, weil eine Vorschlagsliste zu Unrecht nicht zur Wahl zugelassen worden sei. Am 18.07.2018 gegen 21:00 Uhr hätten zwei Wahlberechtigte eine Vorschlagsliste mit dem Kennwort „Für dich & P“ einreichen wollen. Nachdem niemand vom Wahlvorstand angetroffen worden sei, hätten sie den Wahlvorschlag gegen 22:00 Uhr in den Briefkasten an der im Wahlausschreiben angegebenen Anschrift eingeworfen. Der Wahlvorstand habe am nächsten Tag (19.07.) mitgeteilt, dass die Kandidatenliste wegen verspäteter Einreichung nicht berücksichtigt werden könne. Dies sei nicht rechtens, denn die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen sei am 18.07. erst um 24:00 Uhr abgelaufen.

Das sagt das Gericht

Das BAG gab der Gewerkschaft Recht. Ist in einem Wahlausschreiben keine Uhrzeit angegeben, bis zu der am letzten Tag der Frist Vorschlagslisten beim Wahlvorstand eingereicht werden können, dürfen die Beschäftigten davon ausgehen, dass der Wahlvorstand dafür sorgt, bis 24:00 Uhr von eingereichten Vorschlagslisten Kenntnis nehmen zu können. Ein vor 24:00 Uhr in den Briefkasten des Wahlvorstandes eingelegter Wahlvorschlag ist dann noch rechtzeitig eingereicht. BAG, Beschluss vom 28.04.2021, Az.: 7 ABR 10/20

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Der Wahlvorstand ist grundsätzlich nicht verpflichtet, über das Ende der betrieblichen Arbeitszeit hinaus bis 24:00 Uhr einen Zugang von Wahlvorschlägen zu ermöglichen. Wenn er jedoch keinen konkreten Zeitpunkt für die spätestmögliche Einreichung von Wahlvorschlägen festlegt, dürfen die Wahlberechtigten davon ausgehen, dass der Wahlvorstand Vorkehrungen trifft, die eine Einreichung von Wahlvorschlägen bis 24:00 Uhr zulassen.

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)