23.09.2021

Vorschlagslisten für Betriebsratswahlen: Einreichung bis 24 Uhr möglich

In einem vom Bundesarbeitsgericht Erfurt veröffentlichten Beschluss wurde Ende Juli die Frist für die Abgabe von Vorschlagslisten bei Betriebsratswahlen behandelt (Az. 9 TaBV 14/19). Wenn Wahlvorschläge für eine Betriebsratswahl bis zu einem bestimmten Tag ohne bestimmte Uhrzeit eingereicht werden können, können die Kandidatenlisten bis 24 Uhr in den Briefkasten des Wahlvorstands eingeworfen werden.

Abgabefrist Vorschlagslisten

Wann endet die Frist der Einreichung tatsächlich?

Hintergrund ist ein Rechtsstreit um die Wirksamkeit von 2018 erfolgten Betriebsratswahlen in einem Unternehmen der IT-Branche. Dort wurden die Betriebsratswahlen für 207 Beschäftigte am 4. Juli 2018 eingeleitet und fanden dann am 6. September 2018 statt. Die Nominierungen konnten bis zum 18. Juli 2018 beim Wahlvorstand eingereicht werden. Die Betriebsratswahl wurde angefochten, da eine Liste an Nominierten abgelehnt worden sei. Diese Liste war erst am letzten Tag der Frist um 22 Uhr in den Briefkasten geworfen worden. Da zu dieser Zeit niemand mehr vom Wahlvorstand anwesend war, hat dieser den Erhalt der Liste erst am Folgetag bestätigt, also nach Ablauf der gesetzten Frist für die Einreichung für Kandidaten. Damit wurde diese Liste nicht mehr bei der Wahl berücksichtigt.

Streitpunkt Uhrzeit

Daraufhin hat die im Unternehmen vertretene Gewerkschaft die Betriebsratswahlen angefochten. Nach ihrer Auffassung sei die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen erst am 18. Juli 2018 um 24 Uhr abgelaufen. Die Liste sei daher vom Wahlvorstand zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen worden. Denn es sei bekannt gewesen, dass die Liste der Vorschläge noch eingereicht werden sollte.

Aus der Entscheidung des BAG

Der Antrag auf Wahlanfechtung wurde vom Landesarbeitsgericht (LAG) München abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wiederum hat diese Entscheidung aufgehoben und den Fall mit Urteil vom 28. April 2021 an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das LAG sei fälschlich davon ausgegangen, dass die Liste der Bewerber nicht fristgerecht eingegangen sei. Wenn die Liste um 22 Uhr eingeworfen worden sei, sei das noch rechtzeitig. Das müsse vom LAG noch einmal geklärt werden.

Wenn vom Wahlvorstand keine Uhrzeit für die Einreichung von Wahlvorschlägen festgelegt wurde, dann dürften die Wahlberechtigten „unter Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse davon ausgehen, dass der Wahlvorstand Vorkehrungen trifft, die eine Einreichung von Wahlvorschlägen bis 24 Uhr zulassen“, wie es in dem Urteil lautet. Der Wahlvorstand sei zwar nicht verpflichtet, die Einreichung von Wahlvorschlägen bis Mitternacht und damit über das Ende der betrieblichen Arbeitszeit zuzulassen. Aber dies müsse er dann auch deutlich machen.

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)