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Mitbestimmung bei Wochenendarbeit

Häufig ist es unvermeidbar, dass Arbeitszeiten außerhalb des tariflich festgelegten Arbeitszeitrahmens von Mitarbeitenden wahrgenommen werden müssen. Wenn eine Dienststelle beispielsweise Beschäftigte regelmäßig außerhalb des tariflich festgelegten Arbeitszeitrahmens zu Einsätzen schickt, so steht dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit zu. In einem aktuellen Fall stellte das OVG Nordrhein-Westfalen klar, dass die Freiwilligkeit der Teilnahme dieses Recht grundsätzlich nicht ausschließt. Maßgeblich ist allein, ob ein kollektiver Tatbestand vorliegt.

Richterhammer liegt auf einen Tisch

Teilnahme an Wochenendveranstaltungen

Im konkreten Fall geht es um die Bundesagentur für Arbeit, die als Dienststelle regelmäßig an Messen, Hochschulinformationstagen, Elternsprechtagen und ähnlichen Präsentationsveranstaltungen teilnimmt, die überwiegend an Wochenenden stattfinden und damit außerhalb des in einer Dienstvereinbarung festgelegten Arbeitszeitrahmens (Montag bis Freitag) liegen. Für diese Veranstaltungen werden Beschäftigte vor allem aus den Bereichen Arbeitsvermittlung und Berufsberatung angefragt, ob sie freiwillig teilnehmen möchten. Innerhalb von drei Jahren, 2022 bis 2025, fanden über 60 solcher Veranstaltungen statt, bei denen Beschäftigte insgesamt mehr als 200-mal eingesetzt wurden. Die dabei geleistete Arbeitszeit wurde dem jeweiligen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Zudem wurden tarifvertraglich vorgesehene Zuschläge ausgezahlt.

Mitbestimmung eingestellt

Die Dienststelle, die Bundesagentur für Arbeit, führte bis 2022 vor solchen Einsätzen regelmäßig ein Mitbestimmungsverfahren durch. Diese Praxis stellte sie allerdings unter Berufung auf einen Beschluss des Niedersächsischen OVG (30.10.2020 – 17 LP 1/20) ein. Stattdessen wurde der Personalrat nur noch über die Wochenendeinsätze der Mitarbeitenden informiert. Daraufhin machte der Personalrat sein Mitbestimmungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BPersVG geltend und richtete einen Antrag an das VG Düsseldorf. Die Richter wiesen den Antrag mit der Begründung ab, dass der freiwillige Einsatz einzelner Beschäftigter keinen ausreichenden kollektiven Bezug aufweise. Gegen diese Entscheidung legte dann der Personalrat Beschwerde ein.

Mitbestimmungspflicht bestätigt

Das OVG NRW gab dem Personalrat recht und stimmt dem Mitbestimmungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG zu. Der Tatbestand erfasst nicht nur umfassende, dauerhaft angelegte Arbeitszeitregelungen, sondern auch die Festlegung eines Teils der Arbeitszeit – selbst wenn dies nur anlassbezogen für einen einzelnen Tag geschieht. Jeder Einsatz außerhalb des in einer Dienstvereinbarung festgelegten Arbeitszeitrahmens ist daher mitbestimmungspflichtig, weil dieser die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage im Sinne von § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG berührt.

Kollektiver Tatbestand

Das entscheidende Kriterium für die Entscheidung ist das Vorliegen eines kollektiven Tatbestands. Dieser ist nach der Rechtsprechung des BVerwG gegeben, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die die Interessen der Beschäftigten unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt, ohne dass es auf die Zahl der Betroffenen ankäme. Für das OVG liegt der kollektive Tatbestand in diesem Fall vor: Denn mehr als 200 Einsätze bei über 60 Veranstaltungen in knapp vier Jahren können nicht als arbeitszeitbezogene Einzelfallregelungen qualifiziert werden. Es handelt sich um kollektive Fragen wie die Auswahl der eingesetzten Beschäftigten, den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs und etwaige Mehrbelastungen für Vertretungen.

Mitbestimmung auch bei Freiwilligkeit

Die Freiwilligkeit der Teilnahme hat für das Gericht für die Mitbestimmungspflicht keine ausschlaggebende Bedeutung. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats dient dem Schutz der Belegschaft insgesamt. Der Personalrat sorgt mit seiner Mitbestimmung dafür, dass Arbeitszeitregeln eingehalten werden, berechtigte Wünsche der Beschäftigten Gehör finden und niemand still und leise in eine Überlastung rutscht. Das gelingt aber nur, wenn er wirklich einbezogen wird – ganz gleich, ob jemand freiwillig einspringt oder auf Anweisung arbeitet (OVG Nordrhein-Westfalen (15.10.2025) – Aktenzeichen 33 A 1348/24 .PVB).

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)