Materieller Schadensersatz wegen Diskriminierung im Stellenbesetzungsverfahren
Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber schadensersatzpflichtig, wenn er einen Bewerber bei der Stellenbesetzung aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) – zum Beispiel wegen seines Alters – ungerechtfertigt benachteiligt hat. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss den finanziellen Schaden ausgleichen, der dem Bewerber dadurch entstanden ist, dass er die Stelle nicht bekommen hat. Diese Haftung ist jedoch nicht unbegrenzt. Sie endet beispielsweise dann, wenn der benachteiligte Bewerber zwischenzeitlich eine neue, angemessene Stelle angenommen hat und sich in dieser Position etabliert hat. In diesem Fall gilt der Zusammenhang zwischen der früheren Benachteiligung und dem aktuellen Verdienstausfall als unterbrochen.
Zuletzt aktualisiert am: 15. Oktober 2026

Schadensersatzansprüche auf Basis eines älteren Rechtsstreits
Im vorliegenden Streitfall geht es um Schadensersatzansprüche für die Jahre 2020 bis 2023 in Höhe von rund 236.000 Euro. Hintergrund ist ein älterer Rechtsstreit: Bereits im Jahr 2018 hatte das Hessische Landesarbeitsgericht festgestellt, dass die Beklagte den Kläger im Jahr 2009 bei der Bewerbung für ein Trainee-Programm ungerechtfertigt aufgrund seines Alters benachteiligt hat. In diesem Urteil wurde auch festgelegt, dass die Beklagte künftige materielle Schäden ersetzen muss, die dem Kläger durch die unterlassene Einstellung seit 2009 entstehen. Der Kläger zog hieraus die Konsequenz, dass die Beklagte ihm nun für die Jahre 2020 bis 2023 den entgangenen Lohn zahlen muss. Er argumentierte, er hätte die Stelle 2009 ohne Diskriminierung bekommen und somit bis zur Rente einen Anspruch auf die Differenz zwischen seinem fiktiven Gehalt (als hätte er die Stelle bekommen) und seinem tatsächlichen Einkommen.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Der Kläger klagte weiter, doch seine Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) blieb erfolglos. Das BAG entschied zugunsten der Beklagten. Die wichtigsten Punkte der Entscheidung sind zum einen der Grundsatz der Schadensersatzpflicht: Wer aufgrund des AGG benachteiligt wird und beweisen kann, dass er die Stelle sonst bekommen hätte, kann grundsätzlich Ersatz für den entgangenen Lohn verlangen. Das Gesetz sieht hier keine pauschale Obergrenze vor. Zudem greift die sog. haftungsausfüllende Kausalität, d.h. die Prüfung des Kausalzusammenhangs. Entscheidend ist, ob der Schaden tatsächlich auf die Diskriminierung zurückzuführen ist. Das Ziel des AGG ist ein fairer Ausgleich, der aber verhältnismäßig bleiben muss. Entscheidend war auch die Unterbrechung des Zusammenhangs. Wenn der Betroffene zwischenzeitlich eine neue, seinen Qualifikationen entsprechende Stelle gefunden und sich dort fest etabliert hat, bricht dieser Zusammenhang. Ab diesem Zeitpunkt ist die weitere berufliche Entwicklung nicht mehr der ursprünglichen Diskriminierung anzulasten, sondern gehört zum allgemeinen Lebensrisiko jedes Einzelnen.
Zusammenhang zur Diskriminierung gilt als unterbrochen
Da der Kläger bereits vor dem Jahr 2020 – also lange vor dem Klagezeitraum – eine seiner Qualifikation entsprechende Stelle bei einer öffentlichen Behörde angenommen und diese über mehrere Jahre ausgeübt hatte, galt der Zusammenhang zur Diskriminierung von 2009 als unterbrochen. Seine weiteren beruflichen und finanziellen Entwicklungen in den Jahren 2020 bis 2023 sind daher nicht mehr der damaligen Benachteiligung anzulasten. Folglich hat er keinen Anspruch auf den geforderten Schadensersatz (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. September 2026 – 8 AZR 153/25 – Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25. März 2025 – 15 Sa 420/23).