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Massenentlassungen sind nur mit vorheriger Anzeige zulässig

Bei Massenentlassungen müssen Arbeitgeber strenge gesetzliche Vorgaben beachten. Werden die vorgeschriebene Anzeige bei der Agentur für Arbeit oder die Beteiligung des Betriebsrats nicht ordnungsgemäß durchgeführt, können die Kündigungen unwirksam sein.

DER STREITFALL

In zwei Verfahren ging es um die Wirksamkeit von Kündigungen bei Massenentlassungen. Im ersten Fall (6 AZR 157/22) wurde keine Anzeige erstattet, im zweiten (6 AZR 152/22) erfolgte die Anzeige zu früh, nämlich vor Abschluss der Beratung mit dem Betriebsrat. Das Landesarbeitsgericht erklärte im ersten Fall die Kündigung für unwirksam, im zweiten wies es die Klage ab. Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts holte Stellungnahmen ein und legte beide Fälle dem Europäischen Gerichtshof vor, der im Oktober 2025 dazu Urteile fällte.

DIE ENTSCHEIDUNG

Unter Berücksichtigung der Entscheidungen des EuGH hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts nun zugunsten der entlassenen Arbeitnehmer entschieden: Die Kündigungen sind wegen der Fehler im Anzeigeverfahren unwirksam. Diese Rechtsfolge ergibt sich in unionsrechtskonformer Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.07.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) in nationales Recht umgesetzt wird.

BAG, Urteil vom 01.04.2026, Az.: 6 AZR 157/22

DAS BEDEUTET FÜR SIE

Massenentlassungen können nur dann durchgeführt werden, wenn das Unternehmen das vorher bei der Agentur für Arbeit meldet („Anzeige erstatten“). Denn die Behörde soll frühzeitig informiert werden, um auf mögliche Folgen zu reagieren, z.B. Arbeitslosigkeit abzufedern oder Unterstützung anzubieten. Die Anzeige ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 17 KSchG). Sie muss rechtzeitig und korrekt erfolgen. Außerdem muss der Arbeitgeber zuvor den Betriebsrat anhören und mit ihm beraten. Wenn die Anzeige – wie in diesen beiden Fällen – fehlt oder falsch bzw. zu früh (vor der Beratung mit dem Betriebsrat) erfolgt, sind die Kündigungen unwirksam.

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)