17.10.2017

Der Samstag ist ein Werktag – auch im Sinne des TVöD

Fällt Schichtdienst auf einen Feiertag, ist seitens des Arbeitgebers eine Arbeitszeitverringerung vorzunehmen, auch wenn der Feiertag auf einen Samstag fällt. Denn Samstag ist ein Werktag im Sinne von § 6 TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K). Das entschied das Bundesarbeitsgericht am 20.9.2017 – 6 AZR 143/16.

Werktag

Wenn der Feiertag ein Werktag ist: Verminderung der Sollarbeitszeit

Nach § 6 TVÖD-K ist für Schichtdienst leistende Beschäftigte eine Verminderung der Sollarbeitszeit vorgesehen, wenn sie an bestimmten Vorfeiertagen (Heiligabend, Silvester) oder an Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind. Ohne diese Regelungen müssten die nach Dienstplan arbeitenden Beschäftigten zur Erreichung der vollen Vergütung die am (Vor-)Feiertag dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden an einem anderen Tag ableisten.

Krankenschwester im Schichtdienst klagt

Eine Krankenschwester hatte gegen ihren Arbeitgeber geklagt, in dessen Krankenhaus sie mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt ist. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-K Anwendung. Die Krankenschwester arbeitet nach einem Dienstplan, der Wechselschichten an allen sieben Tagen in der Woche vorsieht. Innerhalb dieses Rahmens wird sie an fünf Tagen mit jeweils 7,7 Stunden eingesetzt. Am 1. Januar 2011 und am 24. Dezember 2011 hatte die Beschäftigte dienstplanmäßig frei. Bei beiden Tagen handelte es sich um Samstage. Der Arbeitgeber hat für diese Tage keine Sollstundenreduzierung vorgenommen, da ein Samstag kein Werktag im Tarifsinne sei. Die Klägerin meint hingegen, ihre Sollarbeitszeit vermindere sich für beide Tage um jeweils 7,7 Stunden.

Urteil: Der Samstag ist ein Werktag – auch im Sinne des TVöD

Die Vorinstanzen haben ihrer Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass der Samstag als Werktag im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K anzusehen ist.

Autor*in: Werner Plaggemeier (langjähriger Herausgeber der Onlinedatenbank „Personalratspraxis“)