Begünstigungsverbot für Betriebsräte
Wenn einem Mitglied des Gremiums ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen wird, obwohl es darauf keinen Anspruch hat, kann dies eine verbotene Begünstigung des Betriebsrats sein. Dies hat das LAG Niedersachsen entschieden.
Zuletzt aktualisiert am: 18. Juni 2026

Der Streitfall
Die Arbeitnehmerin ist beim beklagten Arbeitgeber als Leiterin einer Verkaufsstelle beschäftigt und seit mehreren Jahren freigestelltes Mitglied des Betriebsrats. Im Jahr 2016 richtete der Arbeitgeber eine betriebsinterne Sozialberatung für Betriebsratsmitglieder ein, für die auch die Klägerin tätig war. In diesem Rahmen stellte der Arbeitgeber ihr einen Dienstwagen zur Verfügung, der privat genutzt werden durfte – obwohl eine solche Privatnutzung für Verkaufsstellenleiter grundsätzlich nicht vorgesehen war. Im Jahr 2024 lagerte der Arbeitgeber die Sozialberatung aus und forderte die Klägerin zur Rückgabe des Dienstwagens auf. Diese weigerte sich.
Die Entscheidung
Die Arbeitnehmerin hat keinen Anspruch auf die Überlassung des Dienstwagens. Der entsprechende Vertrag war wegen eines Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG unwirksam. Insbesondere ist es unzulässig, Betriebsratsmitgliedern für die Dauer ihres Mandats Vergütungsbestandteile zu gewähren, die über das gesetzlich vorgesehene Maß hinausgehen. Ansonsten würden diese einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern erhalten. Hier wurde der Beschäftigten der Dienstwagen ausschließlich im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit zur privaten Nutzung überlassen. Es kommt nicht darauf an, dass sie zusätzlich in der sozialen Beratung tätig war, da dies ausschließlich Mitgliedern des Betriebsrats vorbehalten war.
LAG Niedersachsen, Urteil vom 03.11.2025, Az.: 15 SLa 418/25
Das bedeutet für Sie
Das Gericht stellt richtigerweise fest, dass die Privatnutzung des Dienstwagens faktisch Bestandteil der Vergütung für die Betriebsratstätigkeit gewesen ist. Die Arbeitnehmerin hatte aber bei einer regulären Beschäftigung als Verkaufsstellenleiterin unstreitig keinen Anspruch auf einen Dienstwagen – auch und gerade nicht zur privaten Nutzung. Somit hat sie eine höhere Vergütung bekommen, als ihr nach § 37 Abs. 2 BetrVG zugestanden hätte. Für Betriebsräte ist die Entscheidung Anlass, noch einmal genau zu prüfen, ob die Vergütung für die Gremiumsmitglieder angemessen ist – die Interessenvertreter dürfen weder bevorzugt noch benachteiligt werden.