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Beamter begeht Dienstfahrkartenmissbrauch

Werden berufliche Reisetickets privat genutzt, so liegt ein Dienstvergehen vor, das den Verlust des Arbeitsplatzes und eines möglichen Beamtenstatus nach sich zieht. In einer aktuellen Entscheidung bestätigte das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst. Da es sich um einen wiederholten Missbrauch handelte, betrachtete das Gericht den Vorfall als ein schweres, vorsätzlich begangenes Dienstvergehen und eine irreversible Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn.

Gerichtshammer auf Tisch

Bei dem bei der Bundesbahn tätigen Beamten fielen im Zuge einer Überprüfung der von Mitarbeitenden gezogenen Dienstreisefahrkarten Abweichungen auf. Im Zeitraum von rund zwei Jahren zwischen Anfang 2017 und Anfang 2019 wurden bei der Personalnummer des betroffenen Bahnbeamten in gelegentlichen Abständen Dienstreisefahrkarten gezogen. Die Fahrten führten jeweils von seinem Wohnort aus zu verschiedenen anderen Städten.

Unregelmäßigkeiten bei Dienstreisefahrkarten

Generell können diese Firmenreisefahrkarten von den Beschäftigten nach der jeweiligen Firmenreiserichtlinie selbst und ohne weitere Überprüfung unentgeltlich am Fahrausweisautomaten gezogen werden. So war auch der Bahnbeamte berechtigt, für Firmenreisen bei dienstlichen Anlässen Firmenreisefahrkarten aus einem Fahrkartenautomaten zu ziehen. Es entstand jedoch der Verdacht, dass der Beamte die Fahrkarten für private Absichten genutzt habe, was ein Abgleich der Daten, insbesondere mit seinen Arbeits- und Urlaubszeiten, unterstrich. Daraufhin suchte die Leiterin der Personalabteilung ein Gespräch mit ihm über den Vorfall. Der Beamte bestätigte das Ziehen der Firmenreisekarten, erklärte aber, dass er diese ausschließlich für Fahrten zum Dienst verwendet habe. Er hatte keinen Zweifel daran, die Fahrten in dieser Weise durchführen zu dürfen. Die konkreten Regelungen in der jeweils geltenden Firmenreiserichtlinie habe er nicht gekannt. Für die Tatsache, dass er auch an Tagen Firmenreisekarten gelöst habe, an denen er nicht gearbeitet habe, konnte er kein Argument anbringen.

Versetzung und Strafzahlung

Der Beamte musste für den entstandenen Schaden eine Spende in Höhe von 1.500 Euro an eine Stiftung zahlen. Ein entsprechender Nachweis sei bis zum 30. September 2019 einzureichen. Zudem wurde seine unbefristete Versetzung zum Bahnhofsmanagement Z zum 1. September 2019 beabsichtigt. Die angekündigte Versetzung erfolgte, ein fristgerechter Nachweis über die Zahlung an die Stiftung hingegen nicht. Daraufhin teilte die Leiterin HR der Dienststelle im November 2019 den Sachverhalt mit der Bitte um Prüfung disziplinarischer Maßnahmen mit. Im Dezember 2021 wurde dem Beklagten die Erhebung der Disziplinarklage angekündigt, mit der Konsequenz der Entfernung aus dem Dienst, wozu der Personalrat zustimmte.
Zu seiner Verteidigung erklärte der Bahnbeamte wiederum, dass er zu keiner Zeit von seiner fehlenden Berechtigung zum Ziehen der Dienstreisefahrkarten gewusst und daher nicht vorsätzlich gehandelt habe. Er habe unmittelbar in seiner ersten Anhörung die Nutzung von Firmenreisefahrkarten gestanden und betont, diese nur für Fahrten zur Dienststelle bzw. entsprechende Rückfahrten genutzt zu haben. Auch sei er sich sicher gewesen, dass die Nutzung für diesen Zweck korrekt sei. Das überzeugte das Gericht nicht, die Entfernung aus dem Dienst wurde vorgenommen.

Unberechtigte Nutzung der Firmenreisefahrkarten ist ein schweres Dienstvergehen

Nach der Auffassung der Richter stellt die unberechtigte Nutzung der Firmenreisefahrkarten ein schweres Dienstvergehen dar, das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordere. Er habe das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren, § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG (in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung). Zudem habe er durch sein Verhalten gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung, gegen die Wohlverhaltenspflicht und gegen die Folgepflicht verstoßen. Die Richter waren davon überzeugt, dass der Beamte die gezogenen Fahrkarten zumindest an den Tagen, an denen er nicht im Dienst war, nicht dazu benutzte, zur Dienststätte zu gelangen. Auch die wiederholte Handlungsweise war ausschlaggebend, denn das wiederholte und über einen längeren Zeitraum durchgeführte Abrufen von Firmenreisefahrkarten schließt ein bloßes „Versehen“ oder ein einmaliges Missverständnis systematisch aus. Die Einwendungen, er habe die Tragweite oder die genaue Ausgestaltung der Firmenreiserichtlinie nicht verstanden, wertet das Gericht bei einem ausgebildeten Beamten als Schutzbehauptung. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung von Sachmitteln gehört zu den beamtenrechtlichen Grundpflichten.

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)