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Aushangpflicht: Beachtet Ihr Arbeitgeber die gesetzlichen Vorgaben

Der Schutz von Arbeitnehmern ist in Deutschland durch zahlreiche gesetzliche Regelungen abgesichert. Für Beschäftigte ist es oft schwierig, alle relevanten Bestimmungen und Rechte im Blick zu behalten. Deshalb schreibt der Gesetzgeber vor, dass Arbeitgeber bestimmte arbeitsrechtliche und arbeitsschutzbezogene Vorschriften im Betrieb zugänglich machen müssen.

Der beste Schutz nützt nichts, wenn man gar nicht weiß, dass es ihn gibt. Daher bestimmen etliche Arbeitnehmerschutzgesetze ausdrücklich, dass sie aushangpflichtig sind. Bei anderen fehlt diese Regelung, sie haben dann aber große praktische Bedeutung (wie z. B. das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder das Bundesurlaubsgesetz). Deshalb sollten auch diese den Kollegen zugänglich gemacht werden. Nun steht es natürlich auf einem anderen Blatt, wie viele der Beschäftigten die Gesetze tatsächlich lesen. Das ändert aber nichts an der Aushangpflicht – und eventuell können Sie als Betriebsrat ja noch einmal darauf hinweisen, dass sich ein Blick in das ein oder andere Gesetz durchaus lohnt.

Die Aushangpflicht ist nicht etwa an eine bestimmte Betriebsgröße gekoppelt, sondern gilt ab dem ersten Mitarbeiter. Zudem müssen die Gesetze und Verordnungen auf dem aktuellen Stand sein. Der Arbeitgeber muss daher darauf achten, dass die Gesetze regelmäßig aktualisiert werden.

 

Übersicht: Diese Gesetze muss derArbeitgeber aushängen

Die wichtigsten aushangpflichtigen Gesetze und Informationen sind:

  • Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Tarifvertragsgesetz (TVG)
  • Baustellenverordnung (BaustellV)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
  • Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
  • Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Ladenschlussgesetz (LSchlG)
  • Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschrift 1)
  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
  • Nichtraucherschutz (NRSG)

Digitale Information unter Umständen nicht ausreichend

In der Regel stellt der Arbeitgeber den Beschäftigten die Gesetze digital zur Verfügung, z. B. im Intranet. Allerdings reicht ein rein elektronischer Zugriff nur dann aus, wenn wirklich alle Beschäftigten unkompliziert darauf zugreifen können (auch in der Produktion bzw. im Lager etc.). Ist das nicht der Fall, muss der Arbeitgeber auch andere Möglichkeiten der Kenntnisnahme anbieten (etwa am Schwarzen Brett oder Ähnliches). Grundsätzlich gelten in Bezug auf den Aushangsort dieselben Kriterien wie etwa für die Standortwahl der Schwarzen Bretter des Betriebsrats. Am besten geeignet sind Orte, an denen möglichst viele Beschäftigte möglichst oft vorbeikommen – je einfacher und unkomplizierter die Einsichtnahme gewährleistet werden kann, desto besser. Geeignete Stellen sind z. B. Arbeits-, Aufenthalts- und Pausenräume, das Schwarze Brett sowie die Kantine oder das Betriebsratsbüro.

Zusätzlich zu den Pflichtaushängen kann es hilfreich sein, weitere Infos zur Verfügung zu stellen, etwa die Betriebsordnung oder der Urlaubsplan. Positiver Nebeneffekt: Werden Ihren Kollegen in einem Aushang Gratifikationen oder Prämien versprochen, stellt dies eine so genannte Gesamtzusage dar. Das bedeutet, dass Ihre Kollegen mit dem Aushang einen rechtswirksamen Anspruch auf diese Sonderzuwendungen erlangen.

Bußgelder bei Verstößen gegen Aushangpflicht

Bei Kontrollen durch die Gewerbeaufsicht oder die Berufsgenossenschaft wird geprüft, ob die Informationen tatsächlich zugänglich sind. Für den Arbeitgeber kann es ziemlich teuer werden, wenn er nicht alle entsprechenden Gesetze ordnungsgemäß aushängt. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 € geahndet werden. Gleichzeitig kann sich der Arbeitgeber auch schadensersatzpflichtig machen, wenn der Verstoß gegen die Aushangpflicht der aushangpflichtigen Gesetze ursächlich für den Eintritt eines Schadens aufseiten des Arbeitnehmers gewesen ist. Sind betriebsverfassungsrechtliche Regelungen betroffen, können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bestehen.

Der Betriebsrat hat bei diesem Thema eine wichtige Kontrollfunktion: Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kann er überprüfen, ob der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Bereitstellung beziehungsweise zum Aushang dieser gesetzlichen Regelungen ordnungsgemäß nachkommt.

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)