Arbeitsunfall bei Rückkehr nach Wochenendausflug
Zuletzt aktualisiert am: 22. Oktober 2024

Berufsgenossenschaft lehnt Arbeitsunfall ab
Die beklagte Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen lehnten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Der Unfall, der bei der Klägerin zu einem Gesundheitsschaden geführt habe, habe sich weder auf dem Weg zur Arbeitsstätte noch auf dem Weg von der Arbeitsstätte zugetragen. Wege von einem dritten Ort zur Wohnung seien nicht versichert, auch wenn dort Arbeitsmaterialien aufgenommen werden sollten. Daraufhin ging die Mitarbeiterin in Revision.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) aufgehoben und zurückverwiesen.
Kein versicherter Arbeitsweg
Zutreffend ist, dass die Klägerin sich nicht auf einem versicherten Arbeitsweg befand, weil sie im Zeitpunkt des Unfalls nicht auf dem Weg zu ihrem Arbeitsort in H. war, sondern auf dem zu ihrer Wohnung in W. Die Klägerin kann sich aber auf einem versicherten Betriebsweg befunden haben, wenn sie den Weg zur Aufnahme von Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung in Umsetzung einer Weisung ihres Arbeitsgebers zurückgelegt hat. Falls keine solche Weisung feststellbar ist, kann die Klägerin auf einem versicherten Weg verunglückt sein, wenn sie mit den Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung verwahrtes Arbeitsgerät holen wollte, das für die Aufnahme oder Verrichtung ihrer Arbeit unentbehrlich war. Die hierfür erforderlichen Feststellungen wird das Landessozialgericht insgesamt nachzuholen haben (BSG 26.09.2024, Aktenzeichen B 2 U 15/22 R).